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Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht – damit Ihr Wille immer geschieht

17. Mai 2017

Eine Patientenverfügung sorgt für den Fall vor, dass Sie über medizinische Maßnahmen nicht mehr selbst entscheiden können

Eine Patientenverfügung ist keine Pflicht. Jedoch kann irgendwann der Zeitpunkt kommen, an dem Sie nicht mehr in der Lage sind, über einen ärztlichen Eingriff oder eine medizinische Behandlung zu entscheiden. Damit Sie aber nach Ihren Wünschen behandelt werden können, ist eine Patientenverfügung sinnvoll. Sollten Sie Ihre getroffene Willenserklärung irgendwann ändern wollen, kann das bereits verfasste Dokument formlos widerrufen werden.

In der Patientenverfügung legen Sie für den Fall der späteren Entscheidungsunfähigkeit fest, ob und wie sie medizinisch versorgt werden möchten beziehungsweise welche medizinischen Maßnahmen Sie ablehnen. Der behandelnde Arzt muss dann im Fall der Fälle prüfen, ob die zuvor getroffene Bestimmung auf die aktuelle Behandlungs- und Lebenssituation zutrifft. Bei einer positiven Prüfung hat der Arzt die Verfügung – unter Berücksichtigung rechtlich erlaubten Handelns – unmittelbar umzusetzen (§ 630d BGB).

Ärztliche Maßnahmen zur aktiven Sterbehilfe können nicht verlangt werden. Diese sind nach geltendem Recht als Tötung auf Verlangen (gemäß § 216 StGB) strafbar. Anders sieht es bei passiver Sterbehilfe aus, wie dem Wunsch, auf lebensverlängernde Maßnahmen zu verzichten (beispielsweise Sonden-Ernährung bei anhaltendem Koma).

Es empfiehlt sich, die Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht zu kombinieren. Der Bevollmächtigte artikuliert vor Ärzten Ihre Wünsche und setzt diese für Sie durch. (Foto: Cattari Pons/photocase)

Patientenverfügung ist keine Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht kann eine Patientenverfügung nicht ersetzen. Jedoch haben Bundesärztekammer und Bundesnotarkammer empfohlen, die Patientenverfügung immer mit einer Vorsorgevollmacht zu kombinieren. Denn durch die Vorsorgevollmacht kann die darin ernannte Vertrauensperson als Bevollmächtigter fungieren und den Patientenwillen gegenüber dem behandelnden Arzt artikulieren und durchsetzen. Die Bindung des Bevollmächtigten an die Patientenverfügung ist seit dem 1. September 2009 in §1901a geregelt.

Der Vorteil einer Vorsorgevollmacht: Der Bevollmächtigte kann sofort im Falle eines Notfalls handeln. Existiert keine Vorsorgevollmacht, muss unter Umständen erst ein Betreuer gerichtlich bestellt werden.

Eine Betreuungsverfügung kann jedoch auch – wie die Patientenverfügung – im Vorhinein bestimmt werden. Die Betreuungsverfügung ist eine Möglichkeit der selbstbestimmten und persönlichen Vorsorge für den Fall, dass man seine eigenen Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann. (Der Unterschied zwischen Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung: Die Vorsorgevollmacht gilt sofort – also auch wenn man eigentlich noch selbst sein Leben bestimmen kann. Mit der Betreuungsverfügung gibt man dem Betreuungsgericht lediglich vor, wer zum Betreuer bestellt werden soll. Der Vorteil gegenüber einer Vorsorgevollmacht ist, dass die Betreuungsverfügung nur bei tatsächlichem Erfordern ihre Wirkung entfaltet.)

Vorsorgevollmachten können jederzeit zurückgezogen werden – sofern man selbst noch geschäftsfähig ist. Dies ist vor allem dann wichtig, wenn der Bevollmächtigte (zum Beispiel aufgrund einer eigenen, veränderten Lebenssituation) andere Interessen verfolgt, als vom Vollmachtgebenden vorhersehbar war.

Vordrucke für die Patientenverfügung

Um den eigenen Willen gegenüber Ärzten und späteren Betreuern zu unterstreichen und somit die Ernsthaftigkeit zu bezeugen, empfiehlt es sich, die Patientenverfügung als frei formulierten Text handschriftlich zu gestalten. Ebenfalls sollte das Schreiben regelmäßig erneuert werden. Insbesondere bei absehbarer Krankheit oder vor größeren Operationen.

Muster-Patientenverfügungen * sowie Vorsorgevollmacht-Vordrucke * kann man auch online bekommen, beispielsweise bei SmartLaw * oder Amazon *. Diese können eine Hilfestellung beim Formulieren des Inhalts geben. Allerdings sind viele Menschen mit der rechtssicheren Formulierung von Patientenverfügungen anhand von Mustern überfordert. Hier können ggf. Anwälte helfen.

Quellen: Bundesärztekammer, Bundeministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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