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Haus schenken und Erbschaftssteuer umgehen

Haus schenken und Erbschaftssteuer umgehen
28. Dezember 2022

Zusammenfassung:

  • Die Hausschenkung zu Lebzeiten erspart den Erben die Erbschaftssteuer.
  • Anders als in der Erbschaft kann mit der Schenkung der Freibetrag mehrfach ausgenutzt werden.
  • Die Schenkenden sollten sich rechtlich absichern – zum Beispiel mit einem lebenslangen Wohnrecht.

Viele Eigentümer entscheiden sich dazu, ihr Haus schon zu Lebzeiten ihren Kindern zu schenken. Auf diese Weise sparen sie die Erbschafssteuer und stellen sicher, dass die Immobilie in der Familie bleibt. Aber in welchen Fällen ist eine derartige Hausüberschreibung überhaupt sinnvoll? Und wie sollten sich die Schenkenden absichern, um weiterhin im Haus wohnen zu können? 

Welche Vorteile hat die Hausschenkung? 

Die Erbschaftssteuer verringert den Wert des Nachlasses für die Erben und fällt gerade bei hohen Summen stark ins Gewicht. Eine Schenkung zu Lebzeiten hat den Vorteil, dass die Erbschaftssteuer umgangen wird, was viel Geld spart. Hinzu kommt, dass der Schenkende selbst entscheiden kann, wer seine Immobilie erhalten soll. Im Testament hat er zwar auch einen gewissen Spielraum – der endet aber mit dem Pflichtteil, der nicht ohne Weiteres entzogen werden kann. 

Die Schenkung einer Immobilie kann nicht einfach so am Küchentisch vollzogen werden, sondern muss notariell beurkundet werden. Der Beschenkte wird als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen. 

Wie kann die Schenkung die Erbschaftssteuer umgehen? 

Der Staat möchte natürlich verhindern, dass Eigentümer kurz vor ihrem Tod noch eine Schenkung vollziehen und so die Erbschaftssteuer umgehen. Deshalb hat er die Schenkungssteuer eingeführt, die der Erbschaftssteuer recht ähnlich ist – aber eben nicht ganz: Die Höhe der Schenkungssteuer entspricht der der Erbschaftssteuer und auch die Freibeträge belaufen sich auf die gleichen Summen. 

Allerdings können die Freibeträge zu Lebzeiten in regelmäßigen Abständen mehrfach ausgeschöpft werden, sodass auch teure Immobilien Stück für Stück schenkungssteuerfrei verschenkt werden können, die eigentlich die Grenzen des Freibetrags übersteigen. 

Ein Beispiel: Wer seinem Kind etwas schenken möchte, kann einen Freibetrag von 400.000 Euro ausnutzen. Hat die Immobilie nun einen Wert von 800.000 Euro, müsste das Kind als Erbe 400.000 Euro davon versteuern. Anders sieht es aus, wenn die Eltern dem Kind das Haus häppchenweise schenken: Alle zehn Jahre kann der Freibetrag erneut ausgenutzt werden. Die Eltern können also die erste Hälfte auf ihr Kind übertragen und zehn Jahre später auch die zweite Hälfte. In dem Fall erhält das Kind die Immobilie, ohne darauf eine Schenkungssteuer zahlen zu müssen. 

Immobilie schenken – nicht ohne Absicherung 

Die Hausschenkung hat viele Vorteile. Handelt es sich bei den Beschenkten um die Erben, kommen sie schon frühzeitig in den Genuss, Eigentümer zu sein und müssen nicht den Tod des Schenkenden abwarten. Gleichzeitig zahlen sie auf die Immobilie auch keine Erbschaftssteuer. 

Für den Schenkenden ist die Überschreibung allerdings mit diversen Risiken verbunden. Bewohnt er die Immobilie, muss er sich absichern, damit ihm dies auch in Zukunft möglich ist. Andernfalls könnten die neuen Eigentümer verlangen, dass er das Haus räumt. 

Deshalb sollte im Schenkungsvertrag ein lebenslanges Wohnrecht oder Nießbrauchrecht für den Schenkenden vorgesehen werden. Beide Rechte werden im Grundbuch festgehalten und ermächtigen den Schenkenden dazu, sein Leben lang im Haus wohnen zu bleiben. Ein Nießbrauch geht noch einen Schritt weiter und erlaubt sogar die Weitervermietung. 

Im Notarvertrag können auch verschiedene Formen von Zahlungen vereinbart werden. So können die Vertragspartner zum Beispiel eine einmalige Zahlung vereinbaren oder die Abzahlung der laufenden Kredite durch den Beschenkten. Möglich ist auch die Vereinbarung einer Leibrente. Dabei handelt es sich um monatliche Zahlungen, die in der Regel ein Leben lang zu leisten sind. Wer die finanzielle Belastung des Zahlenden reduzieren möchte, kann die Dauer der Leibrente auch beschränken und zum Beispiel auf zehn Jahre festsetzen.

Autor

Lisa hat Jura studiert und ist seit ihrem ersten Examen neben ihrem Master of Laws (LL.M.) als freiberufliche Autorin tätig. Schon seit Jahren schreibt sie juristische Beiträge für verschiedene Blogs, Kanzleien und Unternehmen.

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