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Lange Trennungszeit? Irgendwann hat auch der Versorgungsausgleich ein Ende

Versorgungsausgleich auf das Trennungsjahr begrenzt
24. Februar 2023

Zusammenfassung:

  • Der Versorgungsausgleich soll sicherstellen, dass die Altersversorge nach der Scheidung fair geteilt wird.
  • Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass der Versorgungsausgleich auf die Zeit der Ehe und des Trennungsjahres begrenzt wird. Eine besonders lange Trennungszeit stellt den Anspruchsinhaber also nicht besser.

Was ist der Versorgungsausgleich?

Während der Ehe sammeln Arbeitnehmer Anwartschaften auf eine spätere Altersversorgung an. Oft ist es dabei so, dass einer der beiden Ehepartner mehr Anwartschaften sammelt als der andere. Das kann zum Beispiel daran liegen, dass ein Ehepartner weniger oder gar nicht arbeitet, um die gemeinsamen Kinder zu versorgen oder sich um den Haushalt zu kümmern.

Dies geschieht in der Regel aufgrund einer gemeinsamen Vereinbarung. Der weniger arbeitende Ehepartner hält dem anderen „den Rücken frei“, damit er mehr Geld und Anwartschaften erwirtschaften kann. Kommt es nun zu einer Scheidung, sind die Verhältnisse unfair verteilt: Der eine Ehegatte profitiert von den über Jahre oder Jahrzehnte angesammelten Anwartschaften, während der andere leer ausgeht, obwohl er seine Arbeitsleistung in anderer Form (zum Beispiel durch die Kindererziehung) erbracht hat.

Deshalb sieht das Familienrecht einen Versorgungsausgleich vor, zu dem es im Rahmen einer Scheidung kommt: Der Ehepartner, der während der Ehe weniger Anwartschaften gesammelt hat, erhält die Hälfte der Differenz zu der Zahl der Anwartschaften, die der Partner erworben hat.

Ist der Versorgungsausgleich der Zugewinnausgleich?

Der Versorgungsausgleich ist kein Synonym für den Zugewinnausgleich. Dabei handelt es sich um zwei verschiedene Ausgleichsansprüche, die nebeneinander stehen. Beiden Ansprüchen liegt aber der gleiche Gedanke zugrunde: In der Regel investieren beide Ehepartner in eine Ehe. Während der eine verantwortlich für die finanzielle Versorgung ist, kann der andere (zumindest zum Teil) andere Aufgaben übernehmen. Damit ihn das im Rahmen einer Scheidung nicht unangemessen benachteiligt, stehen ihm Ausgleichsansprüche zu.

Der Zugewinnausgleich besteht allerdings nur dann, wenn das Ehepaar im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat. Hat das Paar hingegen einen Ehevertrag aufgesetzt, in dem zum Beispiel die Gütertrennung vereinbart wurde, besteht kein Anspruch auf den Zugewinnausgleich.

Ebenso kann der Versorgungsausgleich in einem Ehevertrag ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Dabei muss es sich allerdings um eine faire Vereinbarung handeln, die keinen der Ehepartner unangemessen benachteiligt.

Beeinflusst eine lange Trennungszeit den Versorgungsausgleich?

Wer sich scheiden lassen möchte, muss zunächst einmal das Trennungsjahr durchlaufen. Dies soll zeigen, dass die Ehe tatsächlich gescheitert ist und ein Festhalten daran keinen Sinn mehr macht. Auch soll es das Ehepaar vor übereilten Handlungen schützen und zum Beispiel verhindern, dass ein spontaner Streit direkt zu einer Scheidung führt.

Während einige Paare es kaum abwarten können, bis das Trennungsjahr vergangen ist, ziehen andere die Trennungszeit über Jahre oder gar Jahrzehnte. So hatte das Oberlandesgericht Brandenburg einen Fall (Az: 13 UF 25/21) zu begutachten, in dem das Paar erst 13 Jahre nach der Trennung die tatsächliche Scheidung eingeleitet hat.

Das Oberlandesgericht Brandenburg entschied, dass der Versorgungsausgleich im vorliegenden Fall auf die Zeit der Ehe und des Trennungsjahres zu beschränken sei. Ein Versorgungsausgleich aufgrund etwaiger Anwartschaften aus einer 13-jährigen Trennungszeit sei nicht angemessen, da die Ehepartner in dieser Zeit bereits vollständig selbstständig gewirtschaftet hätten. Die Ex-Frau sah sich damit benachteiligt und verlangte einen Versorgungsausgleich auch hinsichtlich der Anwartschaften, die in der Trennungszeit erwirtschaftet wurden. Schließlich habe das Paar vertraglich vereinbart, dass der Versorgungsausgleich nach den gesetzlichen Bestimmungen erfolgen solle. Gleichzeitig hat das Paar einen Ehevertrag aufgesetzt, in dem Gütertrennung festgelegt wurde. Das Gericht hielt allerdings die Begrenzung für angemessen.

Autor

Lisa hat Jura studiert und ist seit ihrem ersten Examen neben ihrem Master of Laws (LL.M.) als freiberufliche Autorin tätig. Schon seit Jahren schreibt sie juristische Beiträge für verschiedene Blogs, Kanzleien und Unternehmen.

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