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Versorgungsausgleich in der Scheidung

Mit dem Versorgungsausgleich werden bei einer Scheidung die Unterschiede zwischen den in der Ehe erworbenen Rentenansprüchen ausgeglichen.

27. Mai 2020

Im Scheidungsverfahren werden neben der Aufteilung des Vermögens auch die in der Ehe erworbenen Rentenansprüche unter den Ehepartnern aufgeteilt. Dieser Versorgungsausgleich vergleicht bestimmte Rentenansprüche der Partner miteinander. In manchen Fällen kann das Gericht auch darauf verzichten, einen Versorgungsausgleich durchzuführen. Hier erfahren Sie, wie der Versorgungsausgleich berechnet wird, wie dieser in einer Scheidung abläuft und welche Auswirkung dies auf die Rente hat.

Was ist der Versorgungsausgleich?

Wenn ein Ehepartner aus irgendeinem Grund weniger arbeitet, hat dieser weniger Ansprüche auf finanzielle Versorgung im Rentenalter. Im Falle einer Scheidung werden diese Rentenansprüche der Ehepartner verglichen. Der Ehepartner, der während der Ehe mehr Rentenansprüche erworben hat, muss durch den Versorgungsausgleich einen Teil an den anderen Ehepartner abgeben. Der Versorgungsausgleich betrachtet dabei den Zeitraum vom 1. Monatstag des Monats, in dem Sie geheiratet haben, bis zum letzten Monatstag des Monats, in dem die Scheidung eingereicht wurde.

Beispiel:
Das Ehepaar hat am 18. März 2001 geheiratet und der Scheidungsantrag wurde dem Ehegatten am 08. Mai 2019 zugestellt. Der Zeitraum, der für den Versorgungsausgleich betrachtet wird, fängt also am 01. März 2001 an und endet am 30. April 2019.

Welche Rentenansprüche zählen im Versorgungsausgleich?

Im Scheidungsverfahren werden folgende Rentenansprüche für den Versorgungsausgleich verglichen:

  • Gesetzliche/Private Rentenversicherung
  • Betriebliche Altersversorgung
  • Beamtenversorgung (Pensionsansprüche)
  • Berufsständische Altersversorgung (Freiberufler)
  • Ansprüche als Berufssoldat
  • Tariflich vereinbarte Zusatzversorgungen
  • Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
  • Rentengleich wiederkehrende Leistungen (z.B. Altershilfe für Landwirte)

Folgende Ansprüche werden im Versorgungsausgleich nicht berücksichtigt:

  • Kapitallebensversicherungen
  • Risikolebensversicherungen
  • Ansprüche von ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträgern
  • nicht hinreichend verfestigte Ansprüche, die noch verfallen können

Ablauf des Versorgungsausgleiches im Scheidungsverfahren

Der Versorgungsausgleich ist ein Teil des Scheidungsverfahrens. Dauert die Ehe länger als 3 Jahre, müssen Sie diesen nicht extra beantragen. Das Familiengericht fordert Auskünfte über die Rentenansprüche in Form eines Fragebogens. Nachdem diese dem Gericht zugestellt werden, erfährt das Familiengericht die Höhe der Rentenansprüche von den Versicherungsträgern. Zum Schluss entscheidet das Gericht über die Höhe der zu übertragenen Rentenansprüche.
Ändert sich der Rentenanspruch zu einem späteren Zeitpunkt wesentlich, kann der Ex-Partner oder dessen Hinterbliebene einen Antrag auf einen erneuten Versorgungsausgleich beim Familiengericht stellen.

Wie wird der Versorgungsausgleich berechnet?

Seit 2009 gibt es Neuregelungen im Versorgungsausgleichsgesetz. Nach dem einzelrechtsbezogenen Ausgleich („Hin- und Her-Ausgleich“), wird jeder Rentenanspruch einzeln betrachtet. Die Rentenansprüche der Ehepartner werden jeweils halbiert und dann an den anderen Partner abgegeben.

Beispiel:
Toni bekommt eine gesetzliche Rentenversicherung von 2.000 Euro und eine betriebliche Altersversorgung in Höhe von 300 Euro. Alex hat eine Beamtenversorgung in Höhe von 1.500 Euro.
Nach dem Versorgungsausgleich haben beide 1.000 Euro aus Tonis gesetzlicher Rentenversicherung + 150 Euro aus Tonis betrieblicher Altersversorgung + 750 Euro aus Alex’ Beamtenversorgung. Insgesamt bekommen beide Ex-Partner je 1.900 Euro.

Rentner bekommen Ihre Rente aus den Rentenansprüchen. Der Versorgungsausgleich bei der Scheidung dient der Altersvorsorge.
Der Versorgungsausgleich bestimmt die Überweisung von Rentenansprüchen der Ehepartner bei den Versicherungsträgern.

Ausnahmen vom Versorgungsausgleich

Versorgungsausgleich im Ehevertrag festlegen

In einem notariell beurkundeten Ehevertrag kann das Ehepaar einen Versorgungsausgleich ausschließen. Dabei kann dies auch noch im Scheidungsverfahren vertraglich vereinbart werden.

Kein Versorgungsausgleich aufgrund von Geringfügigkeit

Haben beide Ehepartner während der Ehe insgesamt gleichwertige Rentenansprüche erworben oder ist der auszugleichende Betrag sehr gering, so kann von einem Versorgungsausgleich abgesehen werden. Im Jahr 2020 liegt der Mindestwert für einen Ausgleich bei einer monatlichen Rente von 31,85 Euro (westliche Bundesländer) und 30,10 Euro (östliche Bundesländer).

Die Ehe ist zu kurz

Dauerte die Ehe keine 3 Jahre, so nimmt das Familiengericht nicht automatisch einen Versorgungsausgleich vor. Dieser kann allerdings von einem Ehepartner beantragt werden.

Ausschluss des Versorgungsausgleiches aufgrund unbilliger Härte

Würde der Versorgungsausgleich eine unangemessene Härte darstellen, kann dieser in Einzelfällen ausgeschlossen werden. Allerdings sind die Anforderungen dafür relativ hoch und müssen in den einzelnen Fällen geprüft werden. Beispiele für diese Härte sind gewalttätige Straftaten zwischen den Ehepartner.

Interne Teilung und externe Teilung der Rentenansprüche

Ein Partner gibt die Hälfte der in der Ehe erworbenen Rentenansprüche an den anderen Partner ab. Dabei zahlt ein Ehepartner dem anderen keine Barbeträge. Das Familiengericht überträgt dem berechtigten Ehepartner einen eigenständigen, wertgleichen Rentenanspruch bei einem Versicherungsträger.

Meistens kommt es im Versorgungsausgleich zu einer internen Teilung der Rentenansprüche. Hier sind die beiden Ehepartner bereits bei demselben Versicherungsträger oder der ausgleichsberechtigte Partner bekommt ein Konto bei dem Versorgungsträger des Ex-Gatten. Der Ausgleich kann also gleich von demselben Versicherungsträger durchgeführt werden. Bei der gesetzlichen Rentenversicherung ist das meist der Fall. Die Erstellung eines neuen Versicherungskontos kostet meist 2-3 Prozent vom Wert des Rentenanspruchs. Diese Kosten tragen beide Eheleute je zur Hälfte.

Seltener wird extern geteilt. In diesen Fällen hat der berechtigte Partner kein Konto bei dem Versicherungsträger des Partners. Der Versicherungsträger des Partners, der Rentenansprüche abzugeben hat, überweist diese Anwartschaften an den Versicherungsträger des berechtigten Partners. Dabei kann dieser Partner wählen, an welchen Versorgungsträger die Anwartschaften übergeben werden sollen. Beamtenversorgungen werden in der Regel extern geteilt. Die Anwartschaft wird in Entgeltpunkte umgerechnet und an die gesetzliche Rentenversicherung übertragen.

Auch bei Betriebsrenten findet oft ein externer Versorgungsausgleich statt. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass dabei auch ein Nachteil für den berechtigten Partner entstehen darf, wenn z.B. der neue Versicherungsträger mit dem Kapital weniger Rendite erwirtschaften kann. Allerdings darf dieser Nachteil maximal 10% betragen.

Auswirkungen des Versorgungsausgleiches auf die Höhe Ihrer Rente

Zwar wird bei der Scheidung die Erhöhung oder Verminderung des Rentenanspruches festgelegt, umgesetzt werden diese aber erst in der Rente. Hat der Versorgungsausgleich die Rente vermindert, kann dies noch ausgeglichen werden, bevor Sie in Rente gehen. Durch freiwillige Beitragszahlungen kann dieses Minus teilweise oder sogar ganz ausgeglichen werden.
Sind Sie zum Zeitpunkt der Scheidung bereits in Rente, ändert sich die Höhe der Rente ab dem Zeitpunkt, zu dem Gerichtsentscheidung wirksam ist.

Den Versorgungsausgleich selbst regeln?

Auch in einer einvernehmlichen Scheidung kann der tatsächliche Versorgungsausgleich der Rentenansprüche nicht von den Partnern selbst durchgeführt werden, sondern muss im gerichtlichen Verfahren erfolgen. Allerdings kann das Ehepaar gemeinsam zum Notar gehen und neben dem Verzicht auf einen gerichtlichen Versorgungsausgleich andere Gegenleistungen vereinbaren. Sinnvoll kann dies sein, wenn die Teilungskosten zu hoch sind oder diese Teilung von den Ehepartnern einfach nicht gewollt ist. Um den Versorgungsausgleich durch andere Gegenleistungen selbst zu regeln, müssen diese Regelungen angemessen und ausgewogen sein. Denn das Gericht kontrolliert, dass kein Partner benachteiligt ist.

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