Scheidungen sind schon aus emotionaler Sicht ziemlich schwer. Nach Jahren der trauten Zweisamkeit fängt das ganze Leben wieder von Null an. Oder beinahe von Null, wenn während dieser Zeit Kinder auf die Welt gekommen sind. Wenn nun einer der beiden Ex-Partner alleine die Kinder betreut, heißt das nicht, dass der andere ungehindert leben kann. Er ist auch für seine Kinder verantwortlich – und unterhaltspflichtig.
Wir haben uns getrennt und der Partner will nichts zahlen
Ihr erster Schritt sollte natürlich das Gespräch mit dem Ex-Ehepartner sein. In diesem sollte geklärt werden, wer auf die Kinder aufpassen soll und inwiefern dabei (finanziell) geholfen werden kann. Er ist schließlich unterhaltspflichtig (§1601 BGB).
Doch sind die Fälle gar nicht so selten, in denen sich die ehemaligen Partner nicht über den Unterhalt einigen können oder der zu wenig bzw. gar nicht gezahlt wird. Dann sollte Ihr erster Schritt der Weg zum Anwalt sein. Es herrscht ein Anwaltszwang bei Kindesunterhaltsverfahren vor Gericht.
Der Anwalt wird eine Auskunft über die Vermögensverhältnisse des Ex-Ehepartners anfordern. Dadurch kann bestimmt werden, wie hoch die Unterhaltszahlungen sein müssen. Sollte er sich weigern, können Sie schriftlich einen Unterhaltsanspruch geltend machen. Ein Einschreiben mit Rückschein bestätigt das. Wenn er nicht auf dieses Schreiben reagiert, kann sich Ihr Anwalt per Auskunftsklage durch richterlichen Beschluss Einblick verschaffen. Sie haben das Recht, über die Vermögensverhältnisse Ihres (Ex-)Ehepartners Bescheid zu wissen. Diese müssen vollständig und sorgfältig belegt werden (§1605 BGB). Danach kann eine Unterhaltsklage geführt werden, wodurch Sie einen Unterhaltstitel bekommen können. Das bedeutet, dass amtlich der Unterhalt geregelt wurde. Wenn der Unterhaltspflichtige nicht zahlen sollte, kann ihm eine Zwangsvollstreckung drohen.
Hierbei gelten Fristen: Unterhaltsansprüche verjähren grundsätzlich drei Jahren nach Fälligkeit, wobei die Verjährungsfrist erst am Ende des Jahres zu laufen beginnt, in dem der Unterhalt fällig geworden ist. Nach Ablauf der Verjährungsfrist darf der Unterhaltspflichtige die Zahlung verweigern. Mit einem Unterhaltstitel verjähren die Ansprüche jedoch erst nach 30 Jahren.
Beispiel: Der Ehemann hat für März 2017 keinen Unterhalt gezahlt. Die Forderung der Ehefrau auf Zahlung des Unterhalts verjährt in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt aber erst am 1.1.2018 um 0:00 Uhr zu laufen. Sie endet damit am 31.12.2020 um 24 Uhr.
Nebenbei sei bemerkt, dass Unterhaltsansprüche von Kindern gegen Eltern nicht verjähren, solange die Kinder noch minderjährig sind (§ 207 BGB). Die Verjährungsfrist beginnt erst, wenn die Kinder volljährig werden, aber nicht mit dem Ende des Jahres, sondern genau am Tag des 18. Geburtstags. Sie endet damit am Tage vor dem 21. Geburtstag um 24:00 Uhr.
Wie viel Unterhalt steht dem Kind zu?
Sie wissen nun, wie viel Ihr Ex-Ehepartner verdient und haben durch die Unterhaltsklage auch den Unterhaltstitel bekommen. Diesen Unterhaltstitel gibt es in zwei Varianten: dynamisch und statisch.
Bei einem dynamischen Unterhaltstitel erhalten Sie einen festen Betrag plus weitere Zahlungen, wenn sich die grundlegenden Voraussetzungen ändern sollten. Die Höhe der Unterhaltszahlung ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle. Je nach Alter des Kindes werden höhere Beiträge fällig und diese werden damit berücksichtigt.
Bei einem statischen Unterhaltstitel bekommen Sie nur den festen Betrag, der im Unterhaltstitel vereinbart wurde.
Außerdem gibt es noch den Sonderbedarf: Schulfahrten, Brillenkäufe oder kostspielige Behandlungen an Zähnen und Kiefer sind meistens unvorhersehbar und tauchen unregelmäßig auf. Beide Elternteile müssen sich dabei gemessen an ihrem Einkommen an der Zahlung beteiligen.
Naturalunterhalt und Barunterhalt
Nach der Scheidung lebt das Kind hauptsächlich bei einem Elternteil. Dieser leistet einen sog. Naturalunterhalt. Darunter versteht man, dass dem Kind eine Unterkunft, Kleidung und Lebensmittel, Möbel wie auch Spielsachen usw. bereitgestellt werden. Der andere Elternteil muss dann einen sog. Barunterhalt zahlen. Auf gut Deutsch zahlt er einen monatlichen Geldbeitrag.
Wer wie viel zahlt bzw. leistet, entscheiden die Eltern, aber das Wohl des Kindes steht dabei immer im Vordergrund.
Sollte das Kind ungefähr gleich oft und lang beim jeweils anderen Elternteil leben, werden sowohl Naturalunterhalt als auch Barunterhalt unter beiden geteilt.
Unterhalt für volljährige Kinder
Auch volljährigen Kindern steht Unterhalt zu, aber nur unter zwei Bedingungen: Es wurde im Unterhaltstitel keine zeitliche Komponente vereinbart und Ihr Kind ist noch auf der Schule oder macht eine Ausbildung bzw. studiert. Kinder müssen grundsätzlich solange von Ihren Eltern unterhalten werden, bis sie ihren ersten Abschluss einer Berufsausbildung oder eines Studiums besitzen (§1610 BGB). Mit dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss endet der Unterhaltsanspruch.
Sollte aber der Wunsch beim Kind existieren, nach der Ausbildung auch ein Studium zu machen, darf Unterhalt gefordert werden. Jedoch müssen diese fachlich zusammenhängen, wie z.B. bei einem BWL-Studium und einer Banklehre. Sollte der ausgebildete Koch auf ein Studium der Neurochirurgie beharren, müssen die Eltern dabei keinen Unterhalt zahlen.
Wichtig hierbei ist, dass das volljährige Kind zielstrebig den Abschluss verfolgt und dieser von den Eltern auch bezahlt werden kann. Ein Medizinstudium auf der Privatuniversität der nächsten Großstadt kann also nur verlangt werden, wenn sich die Eltern das auch leisten können. Grundsätzlich ist dabei auch ein Wechsel des Studiengangs möglich ohne den Unterhaltsanspruch zu gefährden. Der Gesetzgeber erlaubt jungen Leuten, sich mindestens einmal auf ihrem Ausbildungsweg zu irren. Jeder weitere Wechselwunsch hängt von der jeweiligen Situation ab und muss im Einzelfall entschieden werden.
Einkünfte aus Mini- oder Nebenjobs während des Studiums verändern den auszuzahlenden Betrag. Inwiefern Höchstbeträge und die Form des Beschäftigungsverhältnisses Auswirkungen auf die Unterhaltszahlung haben, muss im Einzelfall entschieden werden.
Mit der Übergabe der Abschlussurkunde ist das Recht auf Unterhalt aber nicht verwirkt. Uni-Absolventen haben Anspruch auf eine dreimonatige Bewerbungsfrist, in der der Unterhalt weiter ausgezahlt wird.
Klage auf Unterhalt: Wie hoch sind die Gerichtskosten?
Selten sind bei einer Scheidung beide Parteien gleich wohlhabend. Mütter, die primär ihre Kinder erziehen bzw. erzogen haben, sind hier oft im Nachteil.
Das heißt nicht, dass Sie keine Scheidung beantragen bzw. keinen Unterhalt einklagen können. Wenn Sie ihre bescheidenen Vermögensverhältnisse nachweisen können, dürfen Sie bei dem für das Verfahren zuständige Gericht Prozesskostenhilfe beantragen, die sogar die gesamten Kosten (Gerichtskosten und die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt) übernehmen kann (§114 ZPO). Eine Absage ist relativ unwahrscheinlich, da Unterhaltsforderungen Ihr gutes Recht sind und Sie damit sehr gute Erfolgsaussichten haben. Rechtsanwälte sind nicht berechtigt, über die Prozesskostenhilfe hinausgehende Zahlungen von Ihnen zu verlangen oder anzunehmen, außer Sie machen das freiwillig und sind sich bewusst, dass er keinen Anspruch auf diese Zahlungen hat.
Sollten Sie als Partei mit Prozesskostenhilfe den Prozess gewinnen, so muss der Gegner, also der Ex-Ehepartner die Gerichts- und Anwaltskosten begleichen. Sollten Sie scheitern, müssen Sie die gegnerischen Anwaltskosten zahlen.
Der Ex-Ehepartner verändert seine Arbeitskonditionen
Allerspätestens mit dem Unterhaltstitel wissen beide Parteien über die Vermögensverhältnisse des jeweils anderen Bescheid. Falsche Angaben zum Vermögen zu machen und zum Beispiel Konten oder Geldanlagen zu verschweigen, gilt als Prozessbetrug – und ist strafrechtlich relevant. Ob wahre Angaben gemacht werden, wird jedoch nicht amtlich geprüft. Deswegen müssen sowohl Unterhaltsberechtigter als auch -pflichtiger ihre Kenntnisse über die Vermögensverhältnisse des jeweils anderen vortragen oder den Vortrag bestreiten, damit dies geprüft wird. Wichtig ist der Trennungszeitpunkt, zu dem eine Momentaufnahme der Einkommens- und Vermögensverhältnisse erstellt wird.
Sollte der zukünftige Expartner damit drohen, die Arbeitszeiten im Falle einer Scheidung zu senken, verstößt er gegen die sog. Erwerbsobliegenheit. Das bedeutet, dass der Unterhaltspflichtige – aber auch -berechtigte – nachweisen muss, dass man sich um eine geeignete Anstellung ernsthaft bemüht. So wird sichergestellt, dass man den Zahlungsverpflichtungen in angemessener Weise nachkommt. Senkt der Unterhaltspflichtige nun seine Arbeitszeit oder kündigt das Arbeitsverhältnis und man kann ihm Vorsätzlichkeit nachweisen, geht man von Selbstverschulden aus und bemisst den Unterhalt an einem fiktiven Einkommen. Dann wird er so behandelt, als hätte er noch das regelmäßige Arbeitseinkommen.
Sollte sich der Ex-Ehepartner sich seiner Unterhaltspflicht entziehen, „so dass der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ (§ 170 StGB)
Der Ex-Ehepartner ist insolvent – Zahlt er Unterhalt?
Auch bei einer Insolvenz muss der Ex-Partner grundsätzlich weiter Unterhalt zahlen. Bei Privatinsolvenzen hat aber der Selbsterhalt oberste Priorität. Hierbei wird das bereinigte Nettoeinkommen genauso betrachtet wie die Anzahl an Personen, denen aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung tatsächlich Unterhalt gezahlt werden muss. Dabei gelten Pfändungsfreigrenzen, die alle zwei Jahre neu berechnet werden.
Beachten Sie dabei, dass eine Unterhaltszahlung nur dann möglich ist, wenn das Einkommen des Ex-Ehepartners über der Selbsterhaltungsgrenze liegt. Schließlich muss er sein neues Leben auch finanzieren können. Das hat mit der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zu tun, anhand der auch die Unterhaltshöhe vom Einkommen geschätzt wird. Sollte der Unterhaltspflichtige kein eigenes Einkommen verdienen oder nur unterhalb der Sozialhilfesätze Einkommen erzielen, brauchen Sie sich keine Hoffnungen machen. In dem Fall sind Sie nicht mehr unterhaltsberechtigt.
Sollten Sie wissen, dass der Unterhaltspflichtige Ihnen keinen Unterhalt zahlen kann, gehen Sie direkt zum Jugendamt für den Unterhaltsvorschuss und lassen Sie die Klage fallen. Die Kosten, Mühen und vor allem die Zeit, die für eine Klage benötigt werden, können Sie sich in einer solch schwierigen Phase sparen. Der Unterhaltsvorschuss ist leider geringer als der niedrigste Unterhaltssatz der Düsseldorfer Tabelle .
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Claudia Sturm ist Gründerin und Geschäftsführerin der CSR Sturm Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Zusammen mit Rechtechteck verhilft sie getrennten Paaren zu einer einvernehmlichen Scheidung. Sie hat stets einen Blick über den Tellerrand hinaus und geht unkonventionelle Wege. Als Rechtsanwältin ist sie spezialisiert auf Allgemeines Zivilrecht, Familienrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht und Zwangsvollstreckungsrecht. Sie ist Lehrbeauftragte der Hochschule Heilbronn, Referentin zahlreicher Fachvorträge und Autorin juristischer Fachartikel.