Zusammenfassung
- Besonders Sparkassen kündigen aktuell alte Prämiensparverträge – nicht immer zurecht.
- Beim Prämiensparen und anderen Anlagen und Krediten mit variablem Zins haben die Banken sich oft zu Ungunsten ihrer Kunden „verrechnet“.
Gerade Sparkassen und Genossenschaftsbanken haben ihren Kunden früher gerne Prämienspar-Verträge verkauft. In der Niedrigzinsphase werden diese Sparpläne für die Banken aber immer mehr zum Problem. Viele Sparkassen haben daher Prämiensparverträge gekündigt, wogegen sich die Sparer wehren. Andererseits gehen Verbraucherschützer davon aus, dass viele Banken und Sparkassen ihren Kunden bei Produkten mit variablem Zinssatz systematisch zu wenig Zinsen gezahlt haben. Das trifft auch auf das Prämiensparen zu, was der BGH bestätigt hat. Die Verbraucher können hier oft eine Nachberechnung der Zinsen und eine Nachzahlung verlangen. Auch erste Musterfeststellungsklagen gibt es bereits. In diesem Artikel erklären wir:
- Wie Prämiensparen funktioniert.
- Warum Verbrauchern oft Zinsnachzahlungen zustehen: Hintergründe und Urteile.
- Wann Sparkassen Prämiensparverträge kündigen können und wann nicht.
- Wie sich Sparer gegen die Banken wehren können.
- Wann beim Prämiensparen Verjährung droht.
- Gegen welche Sparkassen Musterfeststellungsklagen laufen.
Außerdem geben wir eine Übersicht, welche Sparkassen bereits Prämiensparverträge gekündigt haben.
Was ist Prämiensparen und warum kündigen die Banken?
Üblicherweise funktionieren Prämiensparverträge so: Der Anleger zahlt monatlich einen festen Betrag ein. Auf das angesparte Guthaben erhält er variable Zinsen, ähnlich wie bei einem Sparbuch. Zusätzlich erhalten die Kunden von ihrer Sparkasse jedes Jahr eine Prämie. Diese Prämie ist ein bestimmter Prozentsatz der in diesem Jahr eingezahlten Beträge, wobei der Anteil immer weiter ansteigt. Üblich waren Prämien, die bis auf 50 % der jährlichen Einzahlung ansteigen.
Das Problem für die Banken: Das allgemeine Zinsniveau liegt für vergleichbare Einlagen inzwischen nahe Null. Der variable Zins kann aber nicht unter 0 % fallen. Durch die fest vereinbarte Prämie ergibt sich daher für die Sparer eine vergleichsweise attraktive Rendite. Für die Banken bedeuten alte Prämiensparverträge dagegen hohe Kosten. Daher versuchen Banken und Sparkassen Prämiensparverträge zu kündigen.
Variable Zinsen bei Sparverträgen oft zu niedrig Hintergrund und Urteile
Egal ob die Sparkasse oder Bank einen Sparvertrag legal kündigen kann oder nicht: Vielen Anlegern steht eine hohe Zinsnachzahlung zu. Der Hintergrund dazu ist, dass in vielen Fällen die variablen Zinsen nicht korrekt angepasst wurden. Früher war es für die Banken nach ihren Verträgen bzw. AGB möglich, die variablen Zinsen praktisch willkürlich festzulegen. Üblich war dabei ein Verweis auf die ausgehängten Zinssätze, ohne Hinweis, wie diese zustande kamen. Fiel das allgemeine Zinsniveau, wurden die Zinsen für Sparverträge i.d.R. sofort entsprechend gekürzt. Bei steigendem Zinsniveau erfolgte die Erhöhung dagegen oft nur verzögert bzw. nicht in vollem Umfang.
Solchen Regelungen hat der BGH seit 2004 bereits in mehreren Entscheidungen einen Riegel vorgeschoben. Vereinfacht gesagt bedeuten die Urteile: Wenn die Bank die Zinsen zu ihren Gunsten anpassen darf, dann müssen dieselben Regeln auch für Anpassungen zu Gunsten des Kunden gelten. Und bei beiden Fällen muss die Zinsanpassung allgemein anerkannten Richtlinien folgen und sich dabei an einem unabhängigen Referenzzins orientieren.
Allerdings laufen viele Verträge aus der Zeit vor den BGH-Urteilen heute noch unverändert weiter und manche Banken haben ihre Prämiensparverträge und AGBs auch danach nicht (ausreichend) angepasst. Teilweise wurden stillschweigend neue Regeln eingeführt, die aber nicht vollständig den Vorgaben des BGH entsprechen. Bei manchen Sparplänen beläuft sich der Anspruch auf Zinsnachzahlung inzwischen auf Hunderte oder sogar Tausende Euro.
Anfang 2021 plant die BaFin, die Banken und Sparkassen durch eine Allgemeinverfügung zu zwingen, ihren Kunden eine Änderung der Zinsanpassungsklauseln anzubieten. Verbraucher sollten sich dabei zunächst informieren, ob diese Angebote auch fair sind.
OLG Dresden: Urteil in der Musterklage gegen die Sparkasse Leipzig
Im April 2020 hat das Oberlandesgericht Dresden über die Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale Sachsen gegen die Sparkasse Leipzig entschieden. Das Urteil fiel weitgehend zu Gunsten der Verbraucher aus: Die Richter des OLG Dresden stellten fest, dass die Sparkasse Leipzig die Zinsen für Prämiensparverträge falsch berechnet hat. Unter anderem wurde die mangelnde Transparenz der Anpassung der variablen Zinsen bemängelt.
Allerdings weigerte sich das OLG Dresden, verbindliche Regeln für die Berechnung der variablen Zinsen festzulegen. Die Zinsnachzahlung muss daher in individuellen Verfahren berechnet werden. Die Chancen auf eine Zinsnachzahlung stehen dank des grundsätzlich positiven Urteils aber gut.
Außerdem legte das OLG Dresden auch die Verjährungsregeln verbraucherfreundlich aus: Demnach beginnt die Verjährung erst mit dem Ende des Prämiensparvertrags. Selbst nach einer (zulässigen) Kündigung haben die Sparer daher 3 volle Kalenderjahre Zeit für ihre individuelle Klage.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es ist wahrscheinlich, dass die Musterfeststellungsklage um die Zinsanpassung bei Prämiensparverträgen vor dem BGH landet. Inzwischen hat das OLG Dresden noch weitere Urteile gegen andere Sparkassen gefällt, die ähnlich ausgegangen sind.
Allgemeinverfügung der BaFin
Am 21.6.2021 hat die BaFin eine Allgemeinverfügung erlassen, mit der sie auf die fehlerhafte Zinsberechnung bei Prämiensparverträgen reagiert. Zuvor waren Verhandlungen mit den Banken über eine Neuregelung gescheitert. Die Allgemeinverfügung sieht folgendes vor:
- Die Banken und Sparkassen müssen alle betroffenen Kunden kontaktieren.
- Dabei müssen die Sparer darüber informiert werden, dass die Zinsanpassungsklausel in ihren Verträgen nach einem BGH-Urteil unzulässig ist und es daher eine Regelungslücke gibt.
- Die Banken und Sparkassen müssen anschließend die Kunden vor die Wahl stellen, entweder einer Vertragsänderung zuzustimmen oder zu warten bis die korrekte Schließung der Regelungslücke gerichtlich geklärt ist.
BGH-Urteil zur Musterfeststellungklage
Am 6.10.2021 ist ein erstes BGH-Urteil zu einer der Musterfeststellungsklagen gefallen (Az. XI ZR 234/20). Die Richter entschieden dabei noch nicht abschließend. Stattdessen muss das OLG Dresden nun ein Gutachten einholen, um die Nachberechnung der Zinsen allgemeingültig zu regeln. Der BGH hat dabei aber einige verbraucherfreundliche Eckpunkte festgelegt:
- Die Zinsen müssen an einen Referenzzinssatz gebunden werden, der offiziell von der Bundesbank veröffentlicht wird. (Welcher Zinssatz der passende ist, muss ein Gutachten klären.)
- Die Anpassung der Zinsen muss relativ zum Referenzzinssatz erfolgen, nicht mit einem festen Abstand.
- Die Zinsen müssen monatlich neu berechnet werden.
Außerdem äußerten sich die BGH-Richter zumindest teilweise zur Frage der Verjährung.
Relative Zinsanpassung: Besser für Prämiensparer
Die Bindung des variablen Zinssatzes an den Referenzzins wurde vor dem BGH-Urteil von den Banken meist als absoluter Abstand umgesetzt. Der BGH hat jedoch eine relative Bindung festgeschrieben. Davon dürften die Sparer profitieren, da wir uns seit langem in einer Niedrigzinsphase befinden. Dazu ein (fiktives) Rechenbeispiel:
Ausgangslage:
- Referenzzins bei Vertragsschluss: 4 %
- variabler Zins bei Vertragsschluss: 2 %
Wenn der Referenzzins auf 2 % fällt, bedeutet das:
- bei absolutem Abstand einen neuen Zins von 0 %
- bei relativer Verknüpfung einen neuen Zins von 1 % (Halbierung von Referenzzins und variablem Zinssatz)
Weiteres Urteil am OLG Dresden
Am 13.4.2022 fällte das OLG Dresden ein erstes, wegweisendes Urteil (Az. 5 U 1973/20) nach der BGH-Entscheidung (siehe oben). Darin legten die Dresdener Richter die Zinsen für Bundeswertpapiere mit 8 bis 15 Jahren Laufzeit als Referenz fest und bestätigten dabei auch die vom BGH vorgegebene relative Zinsanpassung. Die Verbraucherzentrale war von einem anderen Referenzzins ausgegangen und wollte dabei auch gleitende Durchschnitte verwenden, was das OLG Dresden verwarf.
Im Ergebnis erhält der klagende Prämiensparer eine Nachzahlung von über 6.000 €. Das ist allerdings weniger als die ursprünglich geforderten ca. 11.000 €.
BGH-Urteil: Wann Sparkassen Prämiensparverträge kündigen können
Der BGH (Az. XI ZR 345/18) hat bereits 2019 entschieden, dass eine Kündigung von Prämiensparverträgen prinzipiell zulässig ist. Allerdings können Banken und Sparkassen nicht einfach jeden Sparvertrag beenden, wenn es ihnen passt. Damit die Sparkasse einen Prämiensparvertrag kündigen kann, müssen nach unserer Auffassung folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Bei Prämiensparverträgen ohne bestimmte Laufzeit wurde die höchste vereinbarte Prämienstufe mindestens einmal ausgezahlt. Wenn vereinbart wurde, dass die höchste Prämienstufe eine bestimmte Anzahl an Jahren (mindestens) ausgezahlt wird, kommt diese Anzahl an Jahren noch dazu. Das entspricht einem Urteil des OLG Nürnberg vom 29.03.2022 (14 U 3559/20). Hier hatte die Sparkasse die Höchststufe der Prämie für die Jahre 15 bis 20 explizit festgelegt, wollte aber bereits nach 15 Jahren kündigen, was ihr das OLG verweigerte.
- Bei Sparverträgen mit einer festen (oder zumindest einer maximalen) Laufzeit ist diese bereits verstrichen. Hier könnten viele Sparkassen Probleme bekommen, weil sie die Verträge oft konkret auf eine Laufzeit von 1188 Monaten (also 99 Jahre) abgeschlossen haben. So sah es beispielsweise das OLG Dresden auch noch nach dem BGH-Urteil (Az.: 8 U 1770/18).
- Es wurden keine individuellen Beispielrechnungen zu Vertragsbestandteilen erstellt – oder auch die dort angegebenen Laufzeiten sind bereits verstrichen.
- Es gibt keine entsprechenden Zusatzvereinbarungen, die eine Kündigung ausschließen.
Wenn die Kündigung des Prämiensparvertrags durch die Bank zulässig ist, fällt leider auch keine Vorfälligkeitsentschädigung an.
So wehren sich Sparkassen-Kunden gegen Kündigung und zu niedrige Zinsen
Kunden, denen die Bank oder Sparkasse ihren Prämienspar-Vertrag kündigt, können überprüfen lassen, ob dies überhaupt zulässig ist. Im Erfolgsfall wird der Vertrag dann weitergeführt bzw. wiederhergestellt. Die Überprüfung der Zinsanpassungsklauseln kann sich auch ohne Kündigung schnell lohnen. Allerdings sollte man sich hierfür an Spezialisten wenden, da die Ermittlung der rechtlich korrekten Zinsen und die Berechnung der Nachzahlungen komplex ist.
Neben der kostenpflichtigen Überprüfung von Kündigung und/oder Zinsen durch manche Verbraucherzentralen bieten einige Anwälte auch eine kostenlose Ersteinschätzung an. Musterbriefe für den Widerspruch gegen die Kündigung von Prämiensparverträgen dürften dagegen nur selten zum Erfolg führen.
Übrigens: Bei anderen Bankprodukten mit variablem Zins kann sich ebenfalls eine Überprüfung lohnen. Auch hier haben die Banken und Sparkassen teilweise die Zinsen systematisch zu Ungunsten ihrer Kunden angepasst, sodass systematisch die Zinsen für Einlagen zu niedrig und für Kredite zu hoch angesetzt wurden. Unter anderem können folgende Produkte für Verbraucher und Unternehmer betroffen sein:
- Girokonto (Einlagezins, Dispo und Überziehungskredit)
- Tagesgeldkonto
- Sparbuch
- Ratenkredite und Immobilienfinanzierungen mit variablem Zins
Verjährung beim Prämiensparen
Anleger, die für ihre Prämiensparverträge Zinsen nachfordern wollen, sollten auf die Verjährung achten. Auch für die Nachberechnung von Zinsen gilt die allgemeine Verjährungsfrist von 3 Jahren zum Jahresende. Die Verjährungsfrist für die Zinsen der gesamten Laufzeit beginnt dabei mit der Rückzahlung des Prämiensparvertrags. Dabei ist es unerheblich, ob der Sparer oder die Sparkasse gekündigt hat.
Ein Beispiel: Die Sparkasse hat den Pramiensparvertrag (rechtmäßig) im Jahr 2018 gekündigt und ausbezahlt. Die Ansprüche auf Nachberechnung der Zinsen verjähren daher zum 31.12.2021. Bis zu diesem Datum muss der Sparer eine Klage einreichen oder sich an eine Schlichtungsstelle wenden. Nach diesem Datum könnte sich der Sparer noch einer bereits vor dem Stichtag eingereichten Musterfeststellungsklage gegen seine Bank oder Sparkasse anschließen.
Für andere Bankprodukte gilt i.d.R. dasselbe.
Gegen diese Sparkassen laufen Musterfeststellungsklagen
Gegen folgende Sparkassen wurden bereits Musterfeststellungsklagen eingereicht. Teilweise gibt es auch schon erste Urteile, zuletzt gegen die Sparkassen Meißen und Vogtland. Bei den Musterverfahren geht es jeweils um unzulässige Zinsanpassungsklauseln bei Prämienspar-Verträgen.
- Sparkasse Meißen
- Stadt- und Kreissparkasse Leipzig (BGH-Urteil)
- Sparkasse Zwickau
- Erzgebirgssparkasse
- Saalesparkasse (Halle)
- Sparkasse Nürnberg
- Sparkasse Vogtland
- Sparkasse Muldental
- Sparkasse Barnim
- Sparkasse Märkisch-Oderland
- Sparkasse Mansfeld-Südharz
- Sparkasse Stendal
- Sparkasse Mittelsachsen
- Sparkasse Bauzen
Diese Sparkassen haben Prämiensparverträge gekündigt:
Die untenstehenden Sparkassen haben nach einer Auswertung der Stiftung Warentest bereits Prämiensparverträge gekündigt. Die gekündigten Sparverträge wurden von den Instituten dabei als Prämiensparen, Prämiensparen flexibel, Prämiensparvertrag, Prämiensparvertrag flexibel, Vermögensplan oder Vorsorgeplan bezeichnet.
Erzgebirgssparkasse, Harzsparkasse, Kreis- und Stadtsparkasse Wasserburg am Inn, Kreissparkasse Anhalt-Bitterfeld, Kreissparkasse Bautzen, Kreissparkasse Bitburg-Prüm, Kreissparkasse Börde, Kreissparkasse Eichsfeld, Kreissparkasse Garmisch-Partenkirchen, Kreissparkasse Grafschaft Diepholz, Kreissparkasse Kelheim, Kreissparkasse Melle, Kreissparkasse München Starnberg Ebersberg, Kreissparkasse Rhein-Hunsrück, Kreissparkasse Saarlouis, Kreissparkasse Soltau, Kreissparkasse St. Wendel, Kreissparkasse Stendal, Kreissparkasse Syke, Kreissparkasse Traunstein-Trostberg, Nord-Ostsee Sparkasse, Ostsächsische Sparkasse Dresden, Saalesparkasse, Sparkasse Allgäu, Sparkasse Altmark West, Sparkasse Altötting-Mühldorf, Sparkasse Amberg-Sulzbach, Sparkasse Ansbach, Sparkasse Aschaffenburg-Alzenau, Sparkasse Bad Neustadt an der Saale, Sparkasse Bamberg, Sparkasse Bayreuth, Sparkasse Bergkamen-Bönen, Sparkasse Coburg-Lichtenfels, Sparkasse Duderstadt, Sparkasse Dortmund, Sparkasse Einbeck, Sparkasse Elbe-Elster, Sparkasse Erding-Dorfen, Sparkasse Fürstenfeldbruck, Sparkasse Fürth, Sparkasse Germersheim-Kandel, Sparkasse Hameln-Weserbergland, Sparkasse Hildesheim Goslar Peine, Sparkasse im Landkreis Cham, Sparkasse im Landkreis Neustadt an der Aisch – Bad Windsheim, Sparkasse im Landkreis Schwandorf, Sparkasse Ingolstadt Eichstätt, Sparkasse Jerichower Land, Sparkasse Kulmbach-Kronach, Sparkasse Landsberg-Dießen, Sparkasse Landshut, Sparkasse Leipzig, Sparkasse zu Lübeck, Sparkasse Mansfeld-Südharz, Sparkasse Märkisch-Oderland, Sparkasse Märkisches Sauerland, Sparkasse Mainfranken Würzburg, Sparkasse Meißen, Sparkasse Miltenberg-Obernburg, Sparkasse Minden-Lübbecke, Sparkasse Mittelfranken-Süd, Sparkasse Mittelsachsen, Sparkasse Muldental, Sparkasse Mülheim an der Ruhr, Sparkasse Münden, Sparkasse Neuburg-Rain, Sparkasse Neumarkt-Parsberg, Sparkasse Niederbayern Mitte, Sparkasse Nienburg, Sparkasse Nürnberg, Sparkasse Oberland, Sparkasse Oder-Spree, Sparkasse Olpe Drolshagen Wenden, Sparkasse Osnabrück, Sparkasse Ostprignitz-Ruppin, Sparkasse Passau, Sparkasse Pfaffenhofen, Sparkasse Regensburg, Sparkasse Rosenheim-Bad Aibling, Sparkasse Rotenburg Osterholz, Sparkasse Saarbrücken, Sparkasse Schaumburg, Sparkasse Spree-Neiße, Sparkasse Stade Altes Land, Sparkasse Uelzen Lüchow-Dannenberg, Sparkasse Unstrut-Hainich, Sparkasse Vest Recklinghausen, Sparkasse Vogtland, Sparkasse Westholstein, Sparkasse Wittgenstein, Sparkasse Wittenberg, Sparkasse Zwickau, Stadtsparkasse Magdeburg, Stadtsparkasse München, Stadtsparkasse Remscheid, Stadtsparkasse Wedel, Stadtsparkasse Wunstorf, Stadt- und Kreissparkasse Erlangen Höchstadt Herzogenaurach, Stadt- und Kreissparkasse Moosburg a. d. Isar, Vereinigte Sparkassen Gunzenhausen, Wartburg Sparkasse, Weser-Elbe Sparkasse
Neben den Sparkassen gibt es auch Raiffeisen-Banken, VR-Banken, Volksbanken und private Geschäftsbanken, die ähnliche Verträge ebenfalls gerne loswerden wollen. Allerdings liegt uns noch keine Übersicht vor, welche Institute diesen Schritt bereits vollzogen haben. Auch die Zinsanpassungsklauseln sind oft ähnlich formuliert wie bei den Sparkassen. Teilweise sind auch andere Namen für die Produkte üblich, z.B. Bonusplan, Vorsorgeplan, Vorsorgesparen oder VorsorgePlus.
Quellen:
- Allgemeinverfügung der BaFin
- Urteil OLG Dresden gegen Sparkasse Leipzig
- BGH-Urteil zur Kündigung von Prämienspar-Verträgen
- BGH-Urteil zu Zinsen bei Prämiensparverträgen
- BGH-Urteil zur Musterfeststellungsklage