Zusammenfassung:
- Anlageberater haben die Pflicht, sowohl anlagengerecht, als auch anlegergerecht zu beraten.
- Verletzen Anlageberater diese Pflicht und entsteht Ihnen hieraus ein Schaden, haben Sie einen Anspruch auf Schadensersatz.
Rentable Kapitalanlagen sind nahezu immer mit einem gewissen finanziellen Risiko verbunden. Um dieses Risiko so gering wie möglich zu halten, wenden Sie sich an einen Anlageberater. Schließlich ist er der Profi und weiß, wo Ihr Geld am besten aufgehoben ist – so zumindest die Theorie. In der Praxis sind Falschberatungen leider keine Seltenheit, die zum Teil hohe Verluste verursachen. Unter Umständen haben Sie in diesen Fällen einen Anspruch auf Schadensersatz aufgrund der fehlerhaften Kapitalanlageberatung. Hier lesen Sie, welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen.
Welche Beratungspflichten müssen Anlageberater erfüllen?
Anlageberater sind dazu verpflichtet, Ihnen eine individualisierte Anlageempfehlung auszusprechen. Dabei müssen sie nicht nur das Potenzial der Geldanlage selbst berücksichtigen, sondern auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Anlegers – und zwar sowohl die derzeitigen, als auch die zukünftigen.
Denn mittel- bis langfristige Geldanlagen bleiben über Jahre oder Jahrzehnte in Ihrem Portfolio und müssen auch dann noch zu Ihnen passen, wenn sich Ihre Lebensumstände ändern. Deshalb berücksichtigen Berater auch die Lebenspläne Ihrer Kunden und die damit einhergehenden Risiken.
Schließlich spielen darüber hinaus diverse Komponenten eine Rolle: Legen Sie Geld zurück für Ihre Altersvorsorge? Wie risikobereit sind Sie? Wünschen Sie sich, dass Ihnen die Erträge regelmäßig ausgeschüttet werden oder legen Sie mehr Wert auf den berühmten Zinseszins? Die Beratung muss nicht nur anlegergerecht sein, sondern auch anlagegerecht. Das bedeutet, dass Ihr Berater Sie umfassend über die Eigenschaften und die Risiken einer Geldanlage aufklären muss.
Wann haben Sie einen Anspruch auf Schadensersatz gegen Ihren Anlageberater?
Sie können Schadensersatz aufgrund einer fehlerhaften Anlageberatung verlangen, wenn Ihr Anlageberater seine Pflichten nicht erfüllt hat und Ihnen dadurch ein Schaden entstanden ist. Ihr Anspruch stützt sich in dem Fall auf § 280 Abs. 1 BGB und beläuft sich auf die volle Höhe des erlittenen Schadens (§ 249 BGB). Haben Sie aufgrund der fehlerhaften Beratung also Ihre gesamte Anlagesumme verloren, haben Sie einen Anspruch auf Erstattung. Auch die Ihnen entgangenen Zinsen können Sie geltend machen. Haben Sie in der Zwischenzeit aber einen Gewinn erwirtschaften können, müssen Sie sich diesen anrechnen lassen. Ihr Schaden wird dann entsprechend gemindert und beläuft sich nur auf die Summe, die Sie tatsächlich nicht erhalten haben (aber hätten erhalten können, wenn Sie korrekt beraten worden wären).
Wie gehen Sie vor, um Schadensersatz wegen einer falschen Anlageberatung geltend zu machen?
Sammeln Sie zunächst sämtliche Unterlagen zusammen, die Sie im Rahmen der Anlageberatung erhalten haben. Prüfen Sie dann, ob daraus hervorgeht, dass Sie falsch oder unzulänglich beraten wurden: Haben Sie zum Beispiel angegeben, dass Sie eine risikoarme Geldanlage wünschen, haben aber trotzdem ein risikoreiches Produkt erhalten? Oder wurde Ihnen eine Anlage empfohlen, die sich für kurz- oder bestenfalls mittelfristige Anlageziele eignet, obwohl Sie für den Ruhestand sparen? Hatte die Anlage bereits Insolvenz angemeldet, als Ihr Berater sie Ihnen empfohlen hat?
Wenn Sie sich unsicher sind, können Sie Ihren Fall durch einen Anwalt für Kapitalmarktrecht prüfen lassen. Lassen Sie dabei aber idealerweise nicht zu viel Zeit verstreichen: Denn Ihr Anspruch auf Schadensersatz wegen Falschberatung verjährt innerhalb von drei Jahren, nachdem Sie Kenntnis von dem Beratungsfehler erlangt haben. Selbst ohne Ihre Kenntnis tritt die Verjährung in zehn Jahren nach der Unterzeichnung der Anlage ein. Deshalb lohnt es sich, bei Zweifeln zeitnah zu prüfen, ob Sie vielleicht einen Schadensersatzanspruch gegen Ihren Anlageberater haben.