Die Verjährung im Abgasskandal ist komplex und umstritten. Dennoch gelten auch im Dieselskandal einige Grundsätze:
- Gewährleistungsansprüche „verjähren“ 2 Jahre nach der Übergabe bei Neufahrzeugen und 1 Jahr nach Übergabe bei Gebrauchtwagen.
- Die Ansprüche aus „sittenwidriger Schädigung“ unterliegen der normalen Verjährung. Diese beginnt mit der Kenntnis vom Anspruch und endet nach 3 Jahren zum Jahresende.
- Nach § 852 BGB ist die 3-jährige Verjährung aber für Neuwagen-Käufer nicht wirklich relevant.
- Die „absolute Verjährung“ tritt taggenau 10 Jahre nach dem Kauf ein – unabhängig davon, ob man vom Anspruch wusste oder nicht.
Über die Fristen für Gewährleistung und absolute Verjährung lassen sich dabei keine allgemeinen Aussagen treffen, da sie ausschließlich vom Einzelfall abhängen. Bei der normalen Verjährung kommt es dagegen darauf an, wann man von der illegalen Abschalteinrichtung erfahren hat. Bei den meisten Modellen dürfte das der Zeitpunkt sein, zu dem man den Rückrufbescheid des Kraftfahrtbundesamts (KBA) bekommen hat. Für einige Modelle wurden diese Bescheide im Jahr 2018 verschickt, sodass die Ansprüche Ende 2021 verjähren. Dies betrifft einzelne Modelle aus dem VW-Konzern, von BMW und von Mercedes.
Teilweise kann die Verjährung noch gehemmt oder unterbrochen werden, beispielsweise durch eine Eintragung ins Klageregister der Mercedes-Musterfeststellungsklage. Bei Neuwagen kann man außerdem auch nach Ende der normalen Verjährung noch Ansprüche in Form von „Restschadensersatz“ (§ 852 BGB) durchsetzen. Bei Gebrauchtwagen ist das dagegen nicht möglich. Bei Modellen mit Motor von einem anderen Hersteller müsste man außerdem belegen, dass auch der Fahrzeughersteller von dem Betrug wusste. Sonst kann man nur den Motorhersteller verklagen und dann ist die Entschädigung möglicherweise auf den Motorpreis begrenzt. Wer sich unsicher ist, sollte sich von einem spezialisierten Anwalt beraten lassen. Die Partneranwälte von RECHTECHECK bieten im Abgasskandal eine kostenlose Ersteinschätzung an.
Laut KBA-Homepage wurden für die folgenden Modelle 2018 Rückrufe veröffentlicht. Wir gehen daher davon aus, dass diese auch im selben Jahr zugestellt wurden. Betroffene sollen allerdings sicherstellen, ob das in ihrem Fall zutrifft. Das gilt insbesondere, weil oft nur ein Teil der Varianten einer Baureihe zurückgerufen wurde. Teilweise folgten die Rückrufe für andere Varianten dann erst später. Auch die Angaben zu Baujahren können nur ungenau sein, da die Modellwechsel ja meist unterjährig erfolgen.
Verjährung 2021 im Volkswagen-Konzern: VW, Audi, Porsche
Neben dem ursprünglichen Skandal-Motor EA 189, bei dem nur noch Restschadensersatz nach § 852 BGB gefordert werden kann, hat das KBA auch bei anderen Motoren aus dem Volkswagen-Konzern Rückrufe angeordnet zum Beispiel für manche Modelle mit EA 288-Motor. Nach unseren Informationen wurden davon im Jahr 2018 lediglich einige Modelle zurückgerufen, die mit einem 3,0-Liter-Motor von Audi hergestellt wurden. Dieser wurde auch in Fahrzeugen von Porsche und VW eingesetzt. Die Rückrufe betrafen folgende Modelle:
Audi, Baujahr 2015-2018:
Porsche:
VW, Baujahr 2014-2017
Verjährung 2021 bei Mercedes
Auch im Mercedes-Abgasskandal wurden inzwischen etliche Diesel-Modelle wegen „unzulässiger Abschalteinrichtungen“ zurückgerufen. Den Anfang machten 2018 Modelle von „Mercedes-Benz LKW“, die mit den OM 651-Motor (2.1 l) und OM 622-Motor (1.6 l) zwischen 2014 und 2018 hergestellt wurden:
Die Rückrufe für Mercedes GLC und GLK, auf die sich die Mercedes-Musterfeststellungsklage bezieht, wurden nach unseren Informationen dagegen erst 2019 veröffentlicht.
Verjährung 2021 bei BMW
Auch im BMW-Abgasskandal besteht der Verdacht, dass etliche Diesel-Modelle in den Abgasskandal verwickelt sind. Allerdings gab es bei BMW bisher nur wenige verpflichtende Rückrufe durch das KBA. Diese wurden alle 2018 veröffentlicht und betrafen wenige Modelle aus den Baujahren 2012-2017: