Zusammenfassung:
- Im Falle einer Flugannullierung müssen Fluggesellschaften eine kostenlose Ersatzbeförderung anbieten oder den Flugpreis zurückzahlen.
- Dies gilt auch im Falle von Corona-Annullierungen – und auch dann, wenn der Ersatzflug nicht in unmittelbar zeitlichem Zusammenhang durchgeführt wird.
Während der Corona-Pandemie gab es eine regelrechte Welle von Flugannullierungen. Wer daraufhin einen Ersatzflug buchen wollte, musste dafür oft Zusatzgebühren zahlen. Das ist so aber nicht richtig, entschied nun der Bundesgerichtshof (BGH).
Umbuchungsgebühren nach Flugannullierung?
Die Corona-Pandemie hat branchenübergreifend für Chaos gesorgt – und so auch in bei Fluggesellschaften. Die Lufthansa AG hat insbesondere im Frühjahr 2020 diverse Flüge annulliert. Wollten die betroffenen Passagiere nun einen Ersatzflug buchen, gestattete Lufthansa dies nur dann kostenlos, wenn der Ersatzflug im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang durchgeführt wurde – andernfalls erhob die Fluggesellschaft Gebühren.
Dies mussten auch zwei Passagiere feststellen, die ihre Ersatzflüge einige Monate nach den ursprünglich gebuchten Zeiten wahrnehmen wollten. Die Verbraucherzentrale NRW schaltete sich ein und ging gerichtlich gegen die Forderung der Fluggesellschaft nach zusätzlichen Gebühren vor. Damit hatte die Verbraucherzentrale zunächst keinen Erfolg – bis der Fall zum BGH gelangte.
BGH untersagt Gebühren für Ersatzbuchung nach Flugannullierung
Anders als die Vorinstanzen urteilte der BGH (Urt. v. 27.06.2023, Az. X ZR 50/22), dass die Lufthansa für zuvor annullierte Flüge keine Gebühren für die Ersatzbuchung berechnen darf. Voraussetzung sei dafür gerade nicht, dass der Flug unmittelbar nach dem ursprünglich geplanten Flug stattfindet. Der Fall der beiden betroffenen Passagiere zeigt, dass die Ersatzbuchung auch mehrere Monate nach dem annullierten Flug angenommen werden muss – und zwar ohne Aufpreis. Eine Voraussetzung gibt es allerdings: Es müssen freie Plätze verfügbar sein.
Fluggastrechteverordnung: Kostenlose Ersatzbeförderung nach Annullierung
Die Entscheidung des BGH fußt auf der EU-Fluggastrechteverordnung, nach der Passagiere im Falle einer Annullierung zwischen zwei Optionen wählen dürfen:
- Entgeltfreie Ersatzbeförderung
- Erstattung des Flugpreises
Wer sich für eine Ersatzbeförderung entscheidet, hat einen Anspruch darauf, unter vergleichbaren Bedingungen zum ursprünglichen Zielort transportiert zu werden. Einen Aufpreis darf die Fluggesellschaft hierfür nicht berechnen. Gleichzeitig muss sie sich nach dem Wunschtermin des Fluggastes richten, sofern auf dem neuen Flug noch Plätze frei sind.
Unstreitig galt und gilt dies für Annullierungsgründe, die die Fluggesellschaft selbst verursacht hat. Die Corona-Pandemie kann allerdings weder der Fluggesellschaft, noch dem Passagier zulasten gelegt werden. Dennoch haben Fluggäste nach dem neuen BGH-Urteil einen Anspruch auf eine entgeltlose Ersatzbeförderung.
Gebührenlose Umbuchung – so gehen Sie vor
Wenn Ihr Flug annulliert wurde, sollten Sie sich so schnell wie möglich mit der Fluggesellschaft in Verbindung setzen. Sind Sie bereits am Flughafen, sprechen Sie am besten mit einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter am Schalter der Airline. Fragen Sie nach einer kostenlosen Umbuchung auf Ihren Wunschflug und berufen Sie sich auf das BGH-Urteil, falls Sie aufgefordert werden, hierfür einen Aufpreis zu zahlen. Prüfen Sie im Vorhinein, ob noch Tickets verfügbar sind. Ist dies der Fall, haben Sie einen Anspruch darauf, mit Ihrem Wunschflug transportiert zu werden.
Sind frühestens am nächsten Tag wieder Flüge verfügbar, muss die Fluggesellschaft die Kosten für eine Hotelübernachtung in Flughafennähe und die Verpflegung übernehmen. Handelt es sich nur um eine kurze Verspätung von zwei Stunden oder mehr, haben Sie einen Anspruch auf kostenlose Snacks und Getränke.
Sind Sie bereits in unmittelbarer Nähe Ihres Zielorts, kommt auch eine Ersatzbeförderung mit dem Zug in Betracht. Auch hierfür übernimmt die Airline die Kosten. Wünschen Sie keine Ersatzbeförderung, können Sie im Falle einer Annullierung auch eine Erstattung des Flugpreises verlangen.