Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe wies die Schadensersatzklage einer 37-Jährigen ab, die den Hersteller der Antibabypille Yasminelle® für ihre erlittene Lungenembolie verantwortlich macht (Urteil v. 25.6.2021 – 4 U 19/19). Somit muss die Bayer Vital GmbH nicht haften.
Das OLG Karlsruhe sieht es als unzureichend gesichert an, dass die Antibabypille verantwortlich für die beidseitige Lungenembolie mit folgendem Kreislaufzusammenbruch und Herzstillstand ist. Somit bestätigt das OLG Karlsruhe die Klageabweisung des Landgerichts Waldshut-Tiengen (Urt. v. 20.12.2018, Az. 1 O 73/12). Die Betroffene konnte keinen Zusammenhang zwischen ihren schweren gesundheitlichen Schäden und der Einnahme des Arzneimittels nachweisen.
Grundsätzlich zählt eine Thromboembolie zwar zu den möglichen Nebenwirkungen der Antibabypille Yasminelle® – jedoch sind im Fall der Klägerin auch andere Auslöser denkbar wie vermehrte Langstreckenflugreisen. Demnach kommt der 37-Jährigen auch keine gesetzliche Ursächlichkeitsvermutung des Arzneimittelgesetzes zugute. Darüber hinaus leidet die Betroffene unter einer angeborenen Venenanomalie, die ebenso das Risiko einer Thromboembolie erhöhen kann.