Im Falle einer privaten Samenspende kann dem leiblichen Vater ein Umgangsrecht zustehen. Das gilt auch dann, wenn er das Kind zur Adoption freigegeben hat, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich (Beschluss v. 16.06.2021, Az.: XII ZB 58/20).
Geklagt hatte ein Mann, der einem befreundeten lesbischen Paar privat Samen gespendet hatte, um sie bei der Familiengründung zu unterstützen. Nach der Geburt wurde das Kind mit Einverständnis des leiblichen Vaters per Stiefkindadoption von der Partnerin der Mutter adoptiert. Im Vorfeld hatten sich die beiden Frauen und der Samenspender auf einen regelmäßigen Kontakt zwischen Vater und Kind geeinigt.
Diese Vereinbarung funktionierte fünf Jahre lang, bis der leibliche Vater seinen Umgang zum Kind ausweiten wollte. Die Eltern lehnten dies jedoch ab, woraufhin der Kontakt gänzlich abbrach und der leibliche Vater vor Gericht zog. Nachdem das Amtsgericht seinen Antrag ablehnte, landete der Fall schließlich vor dem BGH, der dem leiblichen Vater Recht gab.
Nach § 1686a Abs. 1 Nr. 1 BGB steht dem leiblichen Vater ein Umgangsrecht zu, wenn er ein ernsthaftes Interesse am Kind zeigt und der Kontakt dem Kindeswohl dient. Dies kann auch im Fall einer Vaterschaft per privater Samenspende gelten, so der BGH. Hier kann außerdem auch nach der Einwilligung in die Adoption immer noch ein Umgangsrecht bestehen, außer der Verzicht wurde zuvor so vereinbart. Damit unterscheidet sich die private Samenspende von der offiziellen über eine Samenbank, die in der Regel mit dem Verzicht auf väterliche Rechte verbunden ist.
Ob die Voraussetzungen für ein Umgangsrecht nach § 1686a Abs. 1 Nr. 1 BGB erfüllt sind und in welchem Umfang dem leiblichen Vater Kontakt gewährt wird, muss nun das Kammergericht klären. Der leibliche Vater habe dabei „das Erziehungsrecht der rechtlichen Eltern zu respektieren“. Dieses Recht als solches berechtige die Eltern allerdings nicht zur Verweigerung des Umgangs, so der BGH.
Quelle: BGH, Beschluss v. 16.06.2021, Az.: XII ZB 58/20. URL: https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=XII%20ZB%2058/20&nr=120328 (20.07.2021).