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EuGH-Urteil: Sozialversicherungspflicht bei grenzüberschreitender Leiharbeit

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10. Juni 2021

Grenzüberschreitend tätige Leiharbeitnehmende müssen in dem Land sozialversichert werden, in dem sie auch tatsächlich überwiegend beschäftigt sind. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit seinem Urteil vom 3. Juni 2021 (Az.: C-784/19) entschieden.

Bei vielen Leiharbeitsfirmen ist es gängige Praxis bei grenzüberschreitender Leiharbeit in der EU das Sozialversicherungsrecht zu wählen, das am günstigsten ist. So versichern viele Leiharbeitsfirmen ihre Arbeitnehmer im Heimatstaat, obwohl die Arbeit überwiegend im Ausland verrichtet wird. Dem hat der EuGH nun einen Riegel vorgeschoben.

Geklagt hatte eine bulgarische Leiharbeitsfirma, die einen Arbeitnehmer nach bulgarischem Recht sozialversichern wollte, obwohl der seine Tätigkeit in Deutschland ausübte. Dies wurde von örtlichen Behörden abgelehnt. Der Fall wurde vom bulgarischen Verwaltungsgericht schließlich dem EuGH vorgelegt. Der EuGH unterstrich mit seinem Urteil, dass Arbeitnehmende den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates unterliegen, in dem sie tatsächlich abhängig beschäftigt sind.

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