Bundestag und Bundesrat haben eine Reform des Mietspiegelrechts gebilligt. Die Reform sorgt für mehr Rechtssicherheit sowohl für Mieter als auch Vermieter. Der Mietspiegel stellt das wichtigste Instrument zur Abbildung der ortsüblichen Vergleichsmieten dar. Vermieter beziehen sich auf solche Mietspiegel, um Mietentgelte zu bestimmen und Mieterhöhungen zu begründen. Neben dem sogenannten „einfachen Mietspiegel“, einer Übersicht über die ortsüblichen Mietentgelte, gibt es außerdem den „qualifizierten Mietspiegel“. Im Gegensatz zum einfachen Mietspiegel wird dieser „nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt“ (§ 558d BGB). In jüngster Vergangenheit wurde allerdings immer öfter gegen qualifizierte Mietspiegel gerichtlich vorgegangen. Bundestag und Bundesrat sehen deshalb Handlungsbedarf:
Die neue Mietspiegelverordnung legt nun Mindestanforderungen sowie einheitliche Vorgaben für qualifizierte Mietspiegeln fest. Dies soll Rechtssicherheit gewährleisten und für eine zuverlässige Abbildung der ortsüblichen Mietentgelte sorgen. Städte mit mehr als 50.000 Einwohnern sind nun zur Erstellung eines Mietspiegels verpflichtet. Um die Abbildung des Wohnungsmarkts nicht zu verzerren, wird mit der neuen Mietspiegelverordnung außerdem eine Auskunftspflicht eingeführt. Damit sind Mieter und Vermieter in Zukunft verpflichtet, Auskunft über das Mietverhältnis und die Wohnungsmerkmale zu geben.
Städte, die aufgrund der Reform nun zum ersten Mal einen Mietspiegel erstellen müssen, haben dafür bis 1. Januar 2023 Zeit. Muss eine Stadt erstmals einen qualifizierten Mietspiegel vorlegen, verlängert sich der Zeitraum um ein Jahr bis 1. Januar 2023. Nach zwei Jahren muss ein einfacher Mietspiegel an die Marktentwicklung angepasst werden. Qualifizierte Mietspiegel müssen dagegen nach vier Jahren neu erstellt werden.
Quellen: Bundesrat kompakt, Bundesregierung