Muss sich ein Arbeitnehmer aufgrund einer COVID-19 Erkrankung während des Urlaubs in Quarantäne begeben, bekommt er die Urlaubstage nicht ohne Weiteres gutgeschrieben. Denn der Arbeitgeber muss die Urlaubstage nur dann nachgewähren, wenn für diese Zeit auch eine Krankschreibung vorliegt, urteilte das Arbeitsgericht (ArbG) Bonn (Urteil v. 07.07.2021, Az.: 2 Ca 504/21).
Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die sich während ihres Urlaubs in eine behördlich angeordnete Quarantäne begeben musste. Von ihrem Arbeitgeber verlangte sie daraufhin eine Rückgewährung der Urlaubstage, während derer sie sich in Quarantäne befand . Eine Krankschreibung legte sie dabei nicht vor. Als sich das Unternehmen weigerte, landete der Fall vor dem ArbG, das jedoch zugunsten des Arbeitgebers entschied.
Gemäß § 9 BurlG werden Urlaubstage nicht angerechnet, wenn der Arbeitnehmer während des Urlaubs erkrankt. Die Krankheit muss allerdings durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen werden. Eine COVID-19 Erkrankung führe nicht zwangsläufig zu einer Arbeitsunfähigkeit, so das Gericht. Daher sei eine behördliche Quarantäneanordnung nicht mit einer Krankschreibung gleichzusetzen.
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