Am 31.3.2021 hat das OLG Dresden über zwei weitere Musterfeststellungsklagen zu Zinsanpassungsklauseln bei Prämiensparverträgen entschieden. Das OLG gab in den Verfahren gegen die Sparkasse Meißen und die Sparkasse Vogtland im Wesentlichen der Verbraucherzentrale Sachsen recht (Az.: 5 MK 2/20 und 5 MK 3/20): Die Zinsanpassungsklauseln für die variable Verzinsung sind nichtig und müssen ersetzt werden. Außerdem stellte das OLG fest, dass die Verjährung der Ansprüche erst mit Beendigung des Prämiensparvertrags zu laufen beginnt.
Wie in drei früheren Musterfeststellungsklagen legten die OLG-Richter allerdings keine Regeln fest, nach denen die Zinsen neu berechnet werden müssen. Dafür müssen die Sparer individuell klagen oder auf eine anstehende Regelung durch die BaFin hoffen. Die Verbraucherzentrale rechnet in der Regel mit einigen Tausend Euro Nachzahlung. Die Verfahren dürften vor dem BGH landen.
Da die meisten Sparkassen (und einige andere Banken) ähnliche unzulässige Zinsanpassungsklauseln verwendet haben, haben viele Sparer Anspruch auf einen Nachschlag.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Dresden