Die Besitzerin eines VW Polo mit EA 189-Motor hatte das Kraftfahrtbundesamt (KBA) verklagt. Sie warf der Behörde vor, gegen die EU-Typengenehmigungsrichtlinie 2007/46/EG verstoßen zu haben. Dadurch konnte VW Fahrzeuge mit unzulässigen Abschalteinrichtungen verkaufen und so die Klägerin schädigen. Das Oberlandesgericht Koblenz sah das anders (Urteil vom 27.05.2021, Az. 1 U 1685/20).
Ein Grund für das Urteil ist das nicht ausreichend belegte Feststellungsinteresse der Klägerin. Sie hätte statt einer Feststellungsklage gleich eine Leistungsklage einreichen müssen. Außerdem hatte sie bereits Geld vom Hersteller bekommen. Damit war die Klage gegen das KBA unzulässig.
Darüber hinaus ist die Klage auch unbegründet, da die europäischen Zulassungsvorschriften nicht dem Schutz individueller Kunden dienen. Dadurch besteht gegenüber dem deutschen Staat kein individueller Anspruch auf Schadensersatz, selbst wenn er gegen seine Verpflichtungen verstoßen hätte. Gleichzeitig stellte das OLG fest, dass das KBA auch gar nicht gegen seine Verpflichtungen verstoßen hat.
Unklar ist, warum in diesem Fall ein Klage auf Staatshaftung durchgezogen wurde, obwohl die Klägerin schon vom Hersteller entschädigt wurde.
Quelle: Urteil bei openJur