Das OLG Oldenburg hat Volkswagen zur Rückabwicklung eines Fahrzeugkaufs verurteilt, obwohl der Anspruch eigentlich verjährt war (Urteil vom 02.03.2021, Az. 12 U 161/20). Grundlage dafür war der „Restschadensersatz“ nach §852 BGB, der analog zur ungerechtfertigten Bereicherung funktioniert.
Hintergrund zum OLG-Urteil
Bei dem Fahrzeug handelt es sich um ein Modell mit EA 189-Motor, bei dem nach einem BGH-Urteil die Schadensersatz-Ansprüche bereits verjährt sind. Nach §852 BGB kann ein Geschädigter aber auch nach dem Eintritt der Verjährung verlangen, dass der Schädiger ihm die dadurch eingetretene „ungerechtfertigte Bereicherung“ herausgibt. Das Gericht forderte VW daher auf, Angaben über das Ausmaß der ungerechtfertigten Bereicherung zu machen. Das konnte oder wollte Volkswagen aber nicht tun. Daher fiel das Urteil im Wesentlichen so aus als wäre die Verjährung nicht eingetreten: VW wurde zur Rückabwicklung des Kaufvertrags unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung verurteilt.
Klarstellung: Ob ein solcher Anspruch aufgrund von ungerechtfertigter Bereicherung im Abgasskandal besteht und wenn ja in welcher Höhe, ist in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt. Der BGH hatte das Thema in seinem Urteil zur Verjährung zwar angeschnitten, traf aber keine Entscheidung, weil die Kläger gar keine Ansprüche nach § 852 BGB geltend gemacht hatten.
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