Das Landgericht Berlin hat die Negativzinsen der Sparda-Bank Berlin eG für unzulässig erklärt (Az. 16 O 43/21, Urteil vom 28.10.2021). Das Urteil, das Mitte November bekannt wurde, geht auf eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (VZBV) zurück. Es bezieht sich auf Girokonten und Tagesgeld-Konten (SpardaCash), die Verbrauchern gehören. Nach dem Urteil müssen bereits bezahlte Verwahrentgelte zurückbezahlt werden.
Folgen des Urteils
Das Urteil hat zunächst keine direkten Folgen, da die Sparda-Bank bereits angekündigt hat, in Berufung zu gehen. Letztlich wird wohl erst der Bundesgerichtshof entscheiden, ob Verwahrentgelte zulässig sind oder nicht.
Falls das Urteil bestand hat, profitieren davon auch nur Verbraucher. Sowohl das Verbot von Negativ-Zinsen als auch die Pflicht zur Erstattung bereits gezahlter Verwahrentgelte beziehen sich in dem Urteil nur auf Verbraucher. Ob negative Zinsen bei Firmenkunden zulässig sind, müsste also erst in anderen Verfahren geklärt werden.
Da die meisten Banken ähnliche Formulierungen für ihre Negativzinsen verwendet haben, dürfte das Urteil auch bei anderen Banken und Sparkassen für Nervosität sorgen.