In einem Gespräch mit Kollegen hatte eine Verkäuferin ihre asiatisch aussehende Vorgesetzte als „Ming-Vase“ bezeichnet. Zur Verdeutlichung zog sie zudem ihre Augen mit den Fingern nach hinten. Der Arbeitgeber sprach der Verkäuferin aufgrund ihrer rassistischen Äußerungen die außerordentliche Kündigung aus.
Da die Verkäuferin Mitglied im Betriebsrat war, musste dieser der außerordentlichen Kündigung zustimmen. Der Betriebsrat konnte in der Äußerung der Verkäuferin jedoch kein rassistisches Gedankengut erkennen, weshalb der Fall vor dem Arbeitsgericht Berlin landete.
Mit Beschluss v. 18.5.2021 (Az.: 55 BV 2053/21) hat das ArbG Berlin die fehlende Zustimmung des Betriebsrats ersetzt. Durch die Bezeichnung „Ming Vase“ sowie die Geste der Verkäuferin können Mitmenschen anderer Herkunft ausgegrenzt und herabgesetzt werden. Im vorliegenden Fall sah das ArbG in der Gesamtbetrachtung eine rassistische Äußerung und erkannte in den Äußerungen der Verkäuferin eine erhebliche Herabwürdigung der Vorgesetzten. Eine außerordentliche Kündigung sei deshalb in diesem Fall gerechtfertigt.
Gegen den Beschluss kann beim LArbG Berlin-Brandenburg Beschwerde eingelegt werden.