Das Landgericht Osnabrück hat ein viel beachtetes Urteil des Amtsgerichts aufgehoben (Beschluss vom 24.09.2021, Az. Qs 49/21): Danach sind Videoaufnahmen von Polizeieinsätzen grundsätzlich zulässig.
Hintergrund: Die Polizei hatte während eines Einsatzes ein Handy beschlagnahmt. Dies wurde damit begründet, dass durch die angefertigten Videoaufnahmen der Straftatbestand einer „Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes“ (§ 201 StGB) erfüllt sein könnte. Während das Amtsgericht die Ansicht der Polizei teilte, war das Landgericht anderer Meinung: Bei dienstlichem Handeln gibt es nach Ansicht des Landgerichts keine schützenswerte „Unbefangenheit der mündlichen Äußerung“. Außerdem zieht das Landgericht § 201 a (1) Satz 1 StGB als Vergleich heran. Danach sind Bildaufnahmen nur in „einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum“ strafbar, nicht auf offener Straße.