Das Landgericht Osnabrück hat entschieden, dass ein Fitnessstudio während Corona-bedingter Schließungen die monatlich eingezogenen Mitgliedsbeiträge zurückerstatten muss. Das Fitnessstudio darf den Schließungszeitraum auch nicht an die reguläre Vertragslaufzeit anhängen. Damit bestätigte das Landgericht ein Urteil des Amtsgerichts Papenburg.
Ein Mann hatte mit einem Fitnessstudio einen Mitgliedsvertrag abgeschlossen. Während der Corona-Krise musste das Fitnessstudio schließen, hat aber trotzdem weiterhin Beiträge eingezogen. Auf die Aufforderung, diese Beiträge zurückzuerstatten, ist es nicht eingegangen. Der Kläger kündigte dann seinen Vertrag regulär und hat geklagt. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht gaben dem Kläger Recht. Das Urteil vom 09.07.2021 (Az.: 2 S 35/21) ist noch nicht rechtskräftig.