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Urteil: Kein Lohnanspruch im Lockdown/Shutdown

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14. Oktober 2021

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) haben Arbeitnehmer bei allgemein angeordneten Betriebsschließungen kein Recht auf Lohnfortzahlung. (Urteil vom 13.10.2021, Az. 5 AZR 211/21)

Was hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?

Im verhandelten Fall ging es um eine Minijobberin, die in einem Nähmaschinenladen arbeitete. Im April 2020 musste der Laden (wie viele andere Einzelhändler) aufgrund des allgemeinen Lockdowns schließen. Lediglich der Lebensmitteleinzelhandel und Drogerien durften geöffnet bleiben.

Das BAG sah das nicht als ein Betriebsrisiko an, sondern als allgemeines Lebensrisiko, das alle gemeinsam zu tragen haben. Da die Erbringung der Arbeitsleistung unmöglich war, bestand nach Ansicht der Richter folglich auch kein Lohnanspruch. Dass die Minijobberin dadurch ohne Lohn und ohne soziale Absicherung dasteht, sah das BAG als Mangel der sozialen Sicherungssysteme an, der aber für das Arbeitsrecht nicht relevant ist.

Wer ist betroffen?

Noch liegt die Urteilsbegründung nicht vor, daher ist noch nicht ganz klar, wo genau das BAG die Grenze zieht. Die kritische Frage ist, ob sich in der Schließung das in einem bestimmten Betrieb angelegte Betriebsrisiko realisiert oder ob es sich um ein allgemeines Lebensrisiko handelt. Bei der flächendeckenden Schließung von allen Einzelhändlern, Restaurants und anderen Einrichtungen mit sozialen Kontakten sieht das BAG jedenfalls ein allgemeines Lebensrisiko. Der Lohnanspruch entfällt dann. Bei den später eingesetzten Maßnahmen, bei denen nur einzelne Branchen betroffen waren, dürfte das dagegen anders aussehen.

Obwohl das BAG nur über eine Minijobberin entschieden hat, trifft das Urteil grundsätzlich auch Arbeitnehmer in regulären Jobs. Hier stellt sich allerdings die Frage, ob der Arbeitgeber nicht zumindest die Pflicht gehabt hätte, Kurzarbeit anzumelden. Gerade bei Mitarbeitern, denen gekündigt wurde, wäre das aber keine Option gewesen.

Drohen Rückforderungen?

Stellt der Arbeitgeber nachträglich fest, dass er Löhne und Gehälter bezahlt hat, auf die gar kein Anspruch bestand, kann er sie grundsätzlich auch zurückfordern. Besonders problematisch dabei: Es dürfte schwierig sein, rückwirkend Arbeitslosengeld zu beantragen. Daher kann es sein, dass Arbeitnehmer ihren Lohn für die Zeit des Lockdowns zurückzahlen müssen und sie nicht einmal Arbeitslosengeld bekommen.

Allerdings sehen die meisten Arbeitsverträge und Tarifverträge Ausschlussfristen vor. Das bedeutet: Beide Seiten müssen Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist geltend machen, sonst verfallen sie. Üblich ist dabei eine Frist von 3 Monaten. (Vor diesem Hintergrund klingt ein anderes BAG-Urteil vom 26.11.2020 (Az. 8 AZR 58/20) besorgniserregend: Danach kann die Klausel zu Ausschlussfristen unwirksam sein, wenn bestimmte gesetzliche Ausnahmen nicht erwähnt werden, z.B. für vorsätzliche Handlungen oder den Mindestlohn. Nach dem Urteil kann sich darauf auch der Arbeitgeber berufen. Allerdings ging es in dem Verfahren um eine vorsätzliche Veruntreuung durch die Arbeitnehmerin. In Bezug auf Lohnforderungen muss sich der Arbeitgeber als Verwender der „AGB“ die Ausschlussfrist aber wohl weiter vorhalten lassen.)

Bei Mitarbeitern in Kurzarbeit hat der Arbeitgeber ohnehin kein Interesse an einer Rückforderung: Das Kurzarbeitergeld bekommt er von der Bundesagentur für Arbeit erstattet.

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