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Abgesagte Hochzeit während Pandemie: Raummiete ist trotzdem fällig

hochzeit
5. Mai 2021

Das LG München I hat am 29.4.2021 entschieden, dass ein Paar die Raummiete für seine Hochzeit bezahlen muss, obwohl diese aufgrund der Coronapandemie abgesagt wurde (Az.: 29 O 8772/20).

Das Paar hatte für die geplante Hochzeitsfeier im Juni 2020 Räumlichkeiten in einem bayerischen Schloss gemietet. Die Feier konnte jedoch aufgrund der corona-bedingten Kontaktbeschränkungen nicht wie geplant stattfinden. Infolgedessen nahm der Vermieter Kontakt zu dem Paar auf und bot ihm diverse Ersatztermine an. Nachdem er keinerlei Rückmeldung erhielt, forderte er schließlich die vereinbarte Miete von 7363,04 Euro ein.

Da sich das Paar weigerte, die Miete zu begleichen, landete der Fall vor dem Landgericht. Das Paar argumentierte, dass aufgrund der Nicht-Erfüllung der Leistungspflicht durch den Vermieter auch keine Zahlungspflicht bestehe. Dem stimmte der zuständige Richter allerdings nicht zu. Der Vermieter habe sich nicht zur Ausrichtung einer Hochzeit verpflichtet, sondern lediglich zur Überlassung der gemieteten Räumlichkeiten. Dies sei trotz der Umstände nicht unmöglich gewesen, erklärte der Richter. Das Risiko, die angemieteten Räume nutzen zu können, liege zudem beim Mieter.

Darüber hinaus kann das Paar auch nicht vom geschlossenen Mietvertrag zurücktreten. Zwar ergaben sich durch die Kontaktbeschränkungen schwerwiegende Veränderungen der Umstände, wodurch eine Anpassung der Vertragsvereinbarungen in gegenseitiger Kooperation möglich gewesen wäre. Der Vermieter hatte durch seine Kontaktbemühungen sowie diverse alternative Terminvorschläge sein Interesse an einer Lösung in beidseitigem Interesse zu erkennen gegeben. Durch sein Nichtreagieren habe das Paar deutlich gemacht, dass es nicht an einer beidseitigen Lösung interessiert sei. Stattdessen habe es eine Vertragsauflösung einseitig zu Lasten des Vermieters verfolgt, so der Richter.

Das Urteil des LG München I ist noch nicht rechtskräftig.

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