Ein wenig Glück im Unglück hatte eine betrogene Anlegerin, die Opfer eines Schneeballsystems wurde: Normalerweise müssen auch Scheingewinne versteuert werden, wenn man sie sich hätte auszahlen lassen können. Das gilt auch, wenn man sie bei den Betrügern für eine Reinvestition belassen und in der Folge verloren hat.
Das gilt aber nicht, wenn die Betrüger vorgetäuscht haben, sie hätten bereits Abgeltungssteuer abgeführt. Es gilt dabei: Ist der Gewinn nicht tatsächlich, sondern nur subjektiv entstanden, dann muss das Finanzamt auch die subjektiv abgeführte Abgeltungssteuer anrechnen. Das geht aus einem BFH-Urteil vom 29.09.2020 hervor (Az. VIII R 17/17), das am 14.5.2021 veröffentlicht wurde.
Quelle: Pressemitteilung des BFH