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Sparkassen: BGH-Urteil zum Prämiensparen

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6. Oktober 2021

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Konflikt um die variablen Zinsen beim Prämiensparen erneut Verbrauchern den Rücken gestärkt (BGH-Urteil vom 6.10.2021, Az. XI ZR 234/20). Jahrelang haben Banken, Genossenschaftsbanken und v.a. Sparkassen ihren Kunden zu wenig Zinsen für variabel verzinste Geldanlagen gezahlt. Der Trick dabei: Die Banken haben beim Abschluss nur den aktuellen Zinssatz angegeben und für die Anpassung lediglich auf ihren Preisaushang verwiesen. Weder eine Berechnungsmethode noch ein Referenzzinssatz wurden dabei angegeben. So konnten die Banken die Zinsen anpassen wie sie wollten – im Zweifelsfall zu ihren Gunsten.

Diese Praxis hatte der BGH bereits 2004 für unzulässig erklärt. Die Sparkassen haben daraufhin ihre Bedingungen für neue Verträge geändert und diese auch auf Altverträge angewandt. Nachberechnungen für die Vergangenheit wurden aber nicht durchgeführt. Außerdem erfolgte die Anbindung an den Referenzzinssatz meist absolut und nicht relativ, was gerade bei niedrigen Zinsen nachteilig für die Kunden ist.

Die Verbraucherzentralen hatten deshalb bereits mehrere Musterfeststellungsklagen gegen Sparkassen eingereicht. Die Klage gegen die Kreissparkasse Leipzig war die erste davon, die den BGH erreicht hat. Zwar verwies der BGH das Verfahren an das Oberlandesgericht zurück, um ein Gutachten einholen zu lassen, er legte aber schon mal wichtige Eckpunkte fest:

  • Es muss ein durch die Bundesbank veröffentlichter Referenzzinssatz verwendet werden.
  • Die Anpassung muss relativ erfolgen. Halbiert sich also der Referenzzins, dann halbiert sich auch der Zinssatz beim Prämiensparen.
  • Die Zinsanpassungen müssen monatlich erfolgen.
  • Der Anspruch auf Zinsnachzahlung wird frühestens mit der Beendigung des Vertrags fällig. Damit verjähren die Ansprüche voraussichtlich erst 3 volle Kalenderjahre nach der Beendigung des Vertrags.

Diese Grundsätze dürften dazu führen, dass die Nachberechnung der Zinsen stark zu Gunsten der Sparer ausfällt. Die Verbraucherzentralen rechnen im Schnitt mit vierstelligen Nachzahlungen.

Das Grundsatz-Urteil des BGH zum Prämiensparen dürfte sich indirekt auch auf andere Bankprodukte mit variablem Zins auswirken. Dazu zählen beispielsweise Sparbücher, Tagesgeld, Dispo-Zinsen oder auch variable Kredite. Weitere Informationen und eine kostenlose Erstberatung durch einen spezialisierten Anwalt finden Sie hier:

Quelle: Pressemitteilung des BGH.

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