Am 27.1.2022 hat der BGH in zwei Urteilen (III ZR 3/21 und III ZR 4/21) die Klarnamenpflicht bei Facebook für unzulässig erklärt. Hintergrund dazu ist § 13 (6) Telemediengesetz (TMG). Dort heißt es:
„Der Diensteanbieter hat die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der Nutzer ist über diese Möglichkeit zu informieren.“
Folglich können soziale Medien wie Facebook oder Instagram ihren Nutzern nicht vorschreiben, ihren Klarnamen als öffentlichen Nutzernamen zu verwenden. Allerdings können die Netzwerke durchaus die Angabe von Klarnamen bei der Anmeldung fordern, solange diese nicht veröffentlicht werden.
Quelle: Pressemitteilung des BGH