Während der Corona-Pandemie mussten etliche Freizeiteinrichtungen schließen, darunter auch Fitnessstudios. Manche Studio-Betreiber kassierten in dieser Zeit trotzdem weiterhin Mitgliedsbeiträge. Teilweise boten sie ihren Mitgliedern dafür Gutscheine an, teilweise sollte sich die Vertragslaufzeit (kostenlos) entsprechend verlängern. Besonders dreiste Fitnessstudios boten ihren Kunden auch gar kein Gegenleistung für die ausgefallenen Trainingszeiten.
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 4.5.2022 (XII ZR 64/21) müssen die Fitnessstudios zu viel gezahlte Beiträge aber erstatten. Zwar durften die Betreiber von pandemiebedingt geschlossenen Freizeiteinrichtungen ihren Nutzern nach Art. 240 § 5 EGBGB Gutscheine ausstellen, diese mussten aber ausgezahlt werden, wenn sie nicht bis zum 31.12.2021 eingelöst wurden. Eine Einlösung des Gutscheins kam für den Kläger jedoch nicht infrage, weil er inzwischen den Vertrag mit dem Fitnessstudio gekündigt hatte.
Quelle: Pressemitteilung des BGH.