Schlechte Nachrichten für Restaurantbetreiber (und andere Unternehmer), die eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen haben. Nach einem BGH-Urteil vom 26.1.2022 (IV ZR 144/21) muss die Versicherung nicht für den Lockdown im Rahmen der Corona-Pandemie zahlen.
Zwar ging der BGH einerseits davon aus, dass die Betriebsschließungsversicherung nicht nur bei einer „intrinsisch“ verursachten, sondern auch bei einer allgemein verfügten Schließung zahlen muss. Im verhandelten Fall enthielten die Vertragsunterlagen aber eine Aufzählung aller Krankheiten, für die die Versicherung aufkommen muss. Diese Aufzählung enthielt weder Covid-19 noch SARS-CoV-2. Die BGH-Richter argumentierten, dass diese Liste nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers als abschließend angesehen werden kann.
Eine Chance auf Entschädigung haben daher lediglich Versicherungsnehmer, bei denen eine solche Aufzählung fehlt. Allerdings waren diese Listen bei Betriebsschließungsversicherungen üblich.
Quelle: Pressemitteilung des BGH.