Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 21.2.2022 in zwei Fällen (VIa ZR 8/21 und VIa ZR 57/21) entschieden, dass Neuwagenkäufern im VW-Abgasskandal „Restschadensersatz“ nach § 852 BGB zusteht. Dadurch ist die normale Verjährungsfrist von 3 Jahren faktisch ausgehebelt. Wer in den letzten 10 Jahren (und vor Bekanntwerden des Dieselskandals) ein Fahrzeug mit dem Betrugs-Motor EA 189 neu gekauft hat, kann daher jetzt risikolos Schadensersatz fordern. Das gilt selbst dann, wenn das Auto bereits verkauft wurde.
Hintergrund ist, dass man bei einer unerlaubten Handlung nach § 852 BGB auch nach Eintritt der Verjährung noch Schadensersatz fordern kann. Dieser wird lediglich auf das begrenzt, was der Schädiger durch seine Tat „erlangt“ hat. Und das ist beim Kauf eines Neuwagen der Kaufpreis (ggf. abzüglich Händlermarge). Da man bei einer Rückgabe ohnehin eine Nutzungsentschädigung vom Kaufpreis abziehen muss, ist diese Obergrenze im Dieselskandal in der Regel nicht relevant. Allerdings verjährt auch der Restschadensersatz 10 Jahre nach seiner Entstehung, was der Kaufzeitpunkt sein dürfte. Da Fahrzeuge mit EA 189-Motor bereits seit längerem auf dem Markt sind, müssen sich einige VW-Kunden daher beeilen.
Nach diesem BGH-Urteil ist (in Kombination mit früheren Entscheidungen) eine risikolose Klage gegen Volkswagen im Abgasskandal möglich wenn
- es sich um einen Neuwagen handelt (Tageszulassungen, Vorführmodelle etc. sind noch „Grauzone“),
- das Fahrzeug einen EA 189-Motor hat,
- der Kauf vor Bekanntwerden des Abgasskandals (Herbst 2015) stattfand und
- das Fahrzeug innerhalb der letzten 10 Jahre gekauft wurde (taggenau, Datum des Kaufvertrags).
Das BGH-Urteil dürfte auch Auswirkungen auf andere Fälle haben, bei denen seit dem ersten Rückruf bereits mehr als 3 volle Kalenderjahre vergangen sind. Das gilt beispielsweise auch für einige Modelle mit Audi-Motoren sowie für manche Modelle von Mercedes, BMW oder Opel.
Der BGH schränkte den durchsetzbaren Schadensersatz jedoch ein: Da VW sich weder an den vorgerichtlichen Anwaltskosten der Kläger noch an den Finanzierungskosten bereichert hat, können diese Kosten auch nicht im Rahmen von Restschadensersatz geltend gemacht werden. Ob dies auch für Finanzierungskosten bei einer Finanzierung über die VW-Bank gilt, ist noch offen aber unwahrscheinlich. Die außergerichtlichen Anwaltskosten lassen sich bei zukünftigen Fällen voraussichtlich noch geltend machen, wenn man von vorneherein den Anspruch nach § 852 BGB geltend macht.
Quelle: Pressemitteilung des BGH