Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12.01.2022 (XII ZR 8/21) dürfte vielen von der Corona-Krise betroffenen Unternehmern Hoffnung machen: Danach stellt eine behördlich angeordnete Schließung für den Gewerbemietvertrag einen Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB dar. Das hat zur Folge, dass der Mieter für die Zeit der Schließung eine Vertragsanpassung verlangen kann, insbesondere eine Reduzierung der Miete.
Allerdings muss in jedem Einzelfall geprüft werden, wie stark die Miete anzupassen ist. Eine pauschale, gleichmäßige Teilung des Risikos, wie sie vom Oberlandesgericht (OLG) Dresden vorgesehen war, kommt danach nicht infrage. Das OLG hatte die Miete um die Hälfte gekürzt.
Neben dem Einzelhandel dürften auch andere Branchen wie Gastronomie, Hotels, Diskotheken, Bars oder Kinos von dem BGH-Urteil profitieren. Noch ist unklar, ob sich die Möglichkeit der Mietreduktion auf komplette Schließungen beschränkt oder ob das BGH-Urteil auch auf Einschränkungen der Nutzung übertragbar ist. In diesem Fall könnten auch Unternehmen davon profitieren, die nicht schließen mussten, die aber beispielsweise nur mit begrenzter Auslastung arbeiten durften oder die durch Maßnahmen wie Maskenpflicht oder „2G“ weniger Kunden hatten.
Quelle: Pressemitteilung des BGH