Der BGH hat sich erstmals zum Einsatz von Thermofenstern im Abgasskandal geäußert. Mit einem Beschluss vom 19.1.2021 hob der BGH ein Urteil des OLG Köln auf, das einem Mercedes-Kunden die Rückabwicklung seines Fahrzeugkaufs verweigert hatte (Aktenzeichen VI ZR 433/19).
Dabei entschied der BGH noch nicht, ob ein temperaturabhängiges Herunterfahren der Abgasreinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt – das hatte bereits das OLG Köln unterstellt. Zudem entschied der BGH, dass es für eine sittenwidrige Schädigung noch nicht reicht, eine unzulässige Abschalteinrichtung einzusetzen. Vielmehr muss den Mitarbeitern des Herstellers bewusst sein, dass sie etwas illegales tun. (Beim VW-Abgasskandal war das gegeben.) Der Vorsatz könnte sich beispielsweise darin zeigen, dass der Hersteller das Kraftfahrtbundesamt bewusst über Vorhandensein und Funktion der Thermofenster getäuscht hat.
Das OLG Köln muss jetzt wieder in die Beweisaufnahme gehen und die vom Kläger präsentierten Belege für einen Vorsatz würdigen. Außerdem muss dem Beklagten (der Daimler AG) Gelegenheit gegeben werden, auf diese Beweise zu reagieren.
Da ein solcher Beweis des Vorsatzes nicht einfach zu führen sein dürfte, sollten sich betroffene Kunden von VW, Mercedes und anderen Herstellern an einen Spezialisten wenden, wenn sie eine Klage einreichen wollen.
Rechtsanwalt Markus Klamert geht davon aus, dass genug Belege vorliegen, um nachzuweisen, dass den Herstellern die Unzulässigkeit ihrer Thermofenster bewusst war. Schließlich wurden die entsprechenden Funktionen regelmäßig gegenüber den Zulassungsbehörden vertuscht. „Wir gehen davon aus, dass damit alle Euro 5- und Euro 6-Dieselfahrzeuge in Deutschland vom Abgasskandal betroffen sind.“ sagte Klamert gegenüber der Rechtecheck-Redaktion.
Quelle: Pressemitteilung des BGH