Dass man Äste abschneiden darf, wenn sie von einem Baum des Nachbarn über die Grundstücksgrenze hinüberragen, war schon länger klar. Das gilt zumindest, wenn man den Nachbarn zuvor erfolglos aufgefordert hat, die Äste selbst zu entfernen. Der BGH stellte am 11.6.2021 nun zusätzlich fest: Das gilt selbst dann, wenn dadurch die Standfestigkeit und Überlebensfähigkeit des Baums gefährdet ist (Az. V ZR 234/19). Ganz zu Ende ist der Fall damit noch nicht: Das Landgericht muss jetzt noch klären, ob durch die Aktion gegen Naturschutzbestimmungen verstoßen wurde.