Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in zwei Verfahren (Az. VI ZR 575/20 und VI ZR 533/20) am 20.07.2021 Urteile gefällt: Grundsätzlich steht dem Besitzer eines Mogel-Diesels auch dann Schadensersatz zu, wenn er das vom Abgasskandal betroffene Auto bereits verkauft hat. Der Verkauf steht einer Rückabwicklung des ursprünglichen Kaufvertrags dabei nicht entgegen. An Stelle der Rückgabe des Fahrzeugs tritt dabei die Anrechnung des erzielten Verkaufspreises. Der Kunde erhält also:
Kaufpreis
– Verkaufspreis
– Nutzungsentschädigung
= Anspruch gegen den Hersteller
Wer seinen vom Abgasskandal betroffenen Diesel schon verkauft hat, kann mit unserem Entschädigungsrechner prüfen, ob er durch eine Diesel-Klage nachträglich mehr bekommen kann als den erzielten Verkaufspreis.