Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 24.6.2021 ein für Angestellte in der häuslichen Pflege richtungsweisendes Urteil gefällt (Az: 5 AZR 505/20). Danach gilt der Mindestlohn auch in der sogenannten „24-Stunden-Pflege“, und das auch in Bereitschaftszeiten.
Im konkreten Fall ging es um eine Pflegerin, die von einer bulgarischen Firma angeworben wurde, um eine deutsche Seniorin zu pflegen. Bei diesem oft als „häusliche 24h-Pflege“ bezeichneten Modell zieht die Pflegekraft bei der zu betreuenden Person ein und kümmert sich um deren Pflege. Ähnlich wie bei pflegenden Angehörigen ist man dabei oft praktisch rund um die Uhr gefordert. Die Arbeitsverträge lauten aber meist nur auf die gesetzlich zulässigen Arbeitszeiten oder weniger und die Bezahlung erfolgt nach den im Vertrag festgelegten Zeiten.
Vor dem Hintergrund eines EuGH-Urteils zu Bereitschaftszeiten von März 2021 gelten aber Zeiten, in denen ein Mitarbeiter in seiner Freizeitgestaltung stark eingeschränkt ist, als Arbeitszeit. Arbeitszeit muss vergütet werden und das zumindest mit dem Mindestlohn. Bei der häuslichen Pflege haben die Pflegekräfte aber oft gar nicht die Möglichkeit, sich länger von der zu betreuenden Person zu entfernen.
Experten schätzen, dass das Urteil Auswirkungen auf hunderttausende, meist aus dem Ausland stammende Pflegekräfte haben dürfte.