In einem Urteil vom 25.11.2021 (Az. 6 AZR 94/19) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Rechte von Arbeitnehmern im Insolvenzverfahren gestärkt: Normalerweise hat man auch bei Kündigung Anspruch auf Urlaub. Kann dieser Urlaub bis zum Ende der Kündigungsfrist nicht mehr genommen werden, muss der Arbeitgeber den Urlaub ausbezahlen. Arbeitnehmer eines insolventen Unternehmens bekamen dabei bisher aber meist nur die Insolvenzquote ausbezahlt.
Mit dem BAG-Urteil ändert sich das: Zumindest wenn ein „starker“ vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt wurde, wird der Anspruch auf Urlaub zu einer „Masseforderung“. Das bedeutet: Der Urlaubsanspruch (bzw. die Auszahlung des Urlaubs) wird gleichrangig mit Verbindlichkeiten bedient, die erst nach Anmeldung der Insolvenz entstanden sind. Das gilt selbst dann, wenn der Urlaubsanspruch vorher entstanden ist. Damit hat er Vorrang vor den alten Verbindlichkeiten des insolventen Unternehmens.
Arbeitnehmer, die vom (vorläufigen) Insolvenzverwalter freigestellt wurden, profitieren dagegen wohl nicht von dem Urteil. Die Freistellung wird in der Regel mit dem Urlaubsanspruch verrechnet.