Welche Kosten trägt der Schuldner in einem Mahnverfahren und was ist zu tun, wenn die Forderung nicht korrekt ist?
Insbesondere bei Bestellungen Online oder aus dem Katalog passiert es häufig: Man bestellt auf Rechnung, die Ware kommt an und man vergisst, die beigelegte Rechnung zu bezahlen. Einige Wochen später erfolgt dann die Mahnung des Verkäufers, den Rechnungsbetrag und möglicherweise sogar Mahngebühren zu bezahlen. Doch dürfen diese Gebühren tatsächlich verlangt werden? Und was passiert, wenn man darauf nicht reagiert? Wird direkt ein Mahnverfahren eingeleitet?
Die Mahnung ist eine Zahlungserinnerung an den Kunden. Eine Mahnung schreiben kann jeder, dessen Vertragspartner in Zahlungsrückstand geraten ist. Sie muss verständlich formuliert sein und aus ihr muss deutlich die Aufforderung ersichtlich werden, die Geldschuld zu begleichen. Der Begriff „Mahnung“ muss in dem Schreiben nicht enthalten sein. Wer selbst eine Mahnung schreiben muss, sollte sich online ein Mahnung Muster ansehen.
Die erste Zahlungserinnerung erfolgt immer kostenlos. Ausnahme: Der Schuldner ist in der Rechnung bereits ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass ein Zahlungsverzug ab einem bestimmten Zeitpunkt eintritt oder der Zahlungszeitpunkt ist vertraglich bzw. gesetzlich geregelt. Dies hat zur Folge, dass er ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen für die Geldschuld zahlen muss. Die Verzugszinsen betragen fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Darüber hinaus muss er für die anfallenden Rechtsverfolgungskosten aufkommen, die auch die Beauftragung eines Inkassounternehmens beinhalten können. Jede weitere Erinnerung kann mit etwa 2,50 Euro in Rechnung gestellt werden.
Wer auf Rechnung bestellt und vergisst, diese zu zahlen, sollte den Betrag spätestens bei der ersten Mahnung begleichen, um weitere Kosten zu vermeiden. (Foto: contrastwerkstatt/fotolia)Der Mahnbescheid leitet gerichtliches Mahnverfahren ein
Nachdem der Schuldner mit der ersten Mahnung oder nach Ablauf der 30 Tage Frist in Verzug geraten ist, kann der Gläubiger der Geldschuld das gerichtliche Mahnverfahren einleiten. Auch wenn es in der Praxis häufiger so gehandhabt wird, dass eine Rechnung bis zu drei Mal abgemahnt wird. Eine Pflicht hierfür besteht nicht.
Ziel eines gerichtlichen Mahnverfahrens ist es, mittels Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid die ausstehende Geldschuld einzutreiben. Das gerichtliche Mahnverfahren ist abzugrenzen von einem „normalen“ Gerichtsverfahren. Im Mahnverfahren entscheidet kein Richter über die Richtigkeit und Wirksamkeit des Vertrages sowie das Bestehen der Geldschuld. Stattdessen wird die ursprüngliche Rechnung lediglich in Form eines Mahnbescheids vom Mahngericht an den Schuldner versendet.
Der Ablauf des Mahnverfahrens vom Mahnantrag bis zum Gerichtsvollzieher
Der Gläubiger stellt beim zuständigen Mahngericht einen Antrag. Diesen kann er dort schriftlich beantragen oder einen Mahnbescheid online ausfüllen. Das kann auch jeder selbst über die offizielle Seite der deutschen Mahngerichte machen.
Beim Erlass des Mahnbescheids achtet der Rechtspfleger des Mahngerichts (kein Richter) ausschließlich darauf, dass der Antrag formell richtig gestellt wurde. Er überprüft weder ob die Geldforderung überhaupt besteht noch ob die Höhe richtig ist. Der Bescheid wird dem Schuldner dann formell zugestellt. Die Mahnbescheid-Kosten richten sich nach der Höhe der Geldschuld.
Wurde auf den Mahnbescheid hin wiederum nicht bezahlt, folgt die zweite Stufe des Mahnverfahrens. Der Gläubiger beantragt nun einen Vollstreckungsbescheid. Dieser wirkt ebenso wie ein von einem Gericht gesprochenes Urteil. Er eröffnet die Möglichkeit zur Zwangsvollstreckung und zur Pfändung.
Mit dem Vollstreckungsbescheid kann der Gläubiger einen Gerichtsvollzieher mit der Durchsetzung der Geldforderung beauftragen. Dabei kann der Gerichtsvollzieher neben Geld und Wertsachen im schlimmsten Fall auch eine Kontopfändung oder Lohnpfändung beim Schuldner vornehmen. Eine Lohnpfändung erfolgt direkt beim Arbeitgeber des Schuldners und kann nach dem Zivilprozessrecht bis zur Grenze der Existenz- und Unterhaltssicherung erfolgen.
Keine Angst vor dem Mahnbescheid
Trotz den möglichen weitreichenden Folgen eines Mahnverfahrens sollte der Schuldner keine Angst vor einem Mahnbescheid haben. Ist die Forderung nicht korrekt oder hat der Schuldner die Geldschuld bereits beglichen, stehen ihm Gegenmaßnahmen gegen das Mahnverfahren zur Seite, um Vollstreckungsbescheid, Lohnpfändung, Schufa-Eintrag oder Kontopfändung zu verhindern.
Der Schuldner muss dem Mahnbescheid innerhalb von drei Wochen widersprechen. Hierfür wird ihm bereits mit dem Mahnbescheid ein Widerspruchsvordruck zugesendet. Steht dagegen fest, dass die Zahlungsforderung tatsächlich wie gefordert besteht, sollte der Schuldner spätestens an dieser Stelle unbedingt die Geldschuld, die ursprünglichen Mahngebühren und die Gebühren vom Mahnbescheid des Rechtspflegers bezahlen.
Wurde ein Widerspruch eingelegt, so ist das Mahnverfahren beendet und der Weg zum Vollstreckungsbescheid und etwaiger Lohnpfändung oder Kontopfändung zunächst versperrt. Es kommt, falls der Gläubiger das will und beantragt, zu einem zivilrechtlichen Gerichtsverfahren.
Die Mahnbescheid Kosten zahlt im Fall des Widerspruchs zunächst der Gläubiger selbst. Sollte es jedoch zu einem zivilgerichtlichen Verfahren kommen, werden die Kosten auf die Prozesskosten angerechnet und am Ende demjenigen auferlegt, der das Verfahren verliert.
Sollte es bereits zum Vollstreckungsbescheid gekommen sein, also der Widerspruch gegen den Mahnbescheid versäumt worden sein, kann noch immer Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid erhoben werden. Die Streitigkeit geht dann, ohne dass es einem weiteren Antrag des Gläubigers bedarf, vor ein Zivilgericht.
Quelle: BGB, online-mahnantrag.de