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Güterstandsschaukel: Steuern sparen bei der Übertragung von Vermögen

17. Februar 2019

Die Güterstandsschaukel ist ein Instrument, mit dem Ehepartner Schenkungssteuer sparen können, wenn sie untereinander Vermögen übertragen wollen. Dazu wird der Zugewinnausgleich beim Wechsel des Güterstands ausgenutzt.

Wie funktioniert die Güterstandsschaukel?

Die meisten Ehen werden im Güterstand der Zugewinngemeinschaft geschlossen. Das bedeutet u.a., dass das während der Ehe hinzugekommene Vermögen bei einer Scheidung je zur Hälfte unter den Ehepartnern aufgeteilt wird. Bei der Güterstandsschaukel wechselt man mit einem notariellen Ehevertrag von der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung.

Da die Zugewinngemeinschaft aufgelöst wird, erfolgt der Zugewinnausgleich auch ohne eine Scheidung. Der Vermögensausgleich unterliegt dabei nicht der Schenkungssteuer.

Der Begriff Güterstandsschaukel kommt übrigens daher, dass man anschließend wieder zurück in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft wechseln kann. Wenn man das alle paar Jahre wiederholt, geht es also hin und her wie bei einer Schaukel.

Was sollte man bei der Güterstandsschaukel beachten?

Zunächst einmal sollte man sich bewusst darüber werden, dass es sich bei der Güterstandsschaukel nicht nur um einen Steuerspartrick handelt. Das Vermögen wird tatsächlich zwischen den Ehepartnern übertragen. Der begünstigte Ehepartner kann mit seinem Vermögen dann grundsätzlich machen, was er will. Das kann später beispielsweise im Trennungsfall u.U. schmerzlich sein, aber auch haftungsrechtliche Konsequenzen haben oder die Erbschaftsteuer negativ beeinflussen.

Bei Unternehmern können die Folgen sogar noch weitreichender sein: Befindet sich das Unternehmen des abgebenden Ehepartners bereits in einer Schieflage, kann ihm die Güterstandsschaukel auch so ausgelegt werden, dass er vor der Insolvenz Vermögen beiseiteschaffen wollte. Das kann dann auch strafrechtliche Konsequenzen haben.

Obwohl die Güterstandsschaukel von der Finanzverwaltung und den Gerichten grundsätzlich anerkannt wird, kann es Ausnahmen geben, in denen dann doch Schenkungssteuer anfällt. Dies gilt beispielsweise, wenn die Güterstandsschaukel offensichtlich nur für die Steuergestaltung genutzt wird.

Insgesamt ist die Materie sehr komplex, weshalb es sich empfiehlt, einen erfahrenen, spezialisierten Anwalt hinzuzuziehen.

Warum nutzt man die Güterstandsschaukel?

Es gibt viele Gründe, warum Ehepartner ihr Vermögen untereinander übertragen wollen. Die Güterstandsschaukel kann z.B. in folgenden Fällen Sinn machen:

  • Großes Vermögen bei nur einem der Ehepartner: Steuerbefreiung für den Ausgleich des Zugewinns in voller Höhe, aber auch Versorgungsgedanken können eine Rolle spielen.
  • Reduzierung der Haftungsrisiken: Wenn einer der Ehepartner Unternehmer, Geschäftsführer oder Vorstand ist, haftet er mit seinem Privatvermögen für Verfehlungen oder eine Pleite, das Vermögen des anderen Ehepartners bleibt davon unangetastet.
  • Schenkungen an Dritte: Wenn das Ehepaar einem Dritten (z.B. den Kindern) Vermögen schenken will, kann es Steuern sparen, wenn beide ihre Freibeträge bei der Schenkungssteuer ausnutzen. Dazu müssen aber auch beide genug Vermögen haben.
  • Gestaltung bei der späteren Erbschaftssteuer: Ist das Vermögen rechtzeitig ausgeglichen und Freibeträge genutzt worden, wird im Erbfall weniger Erbschaftsteuer für den Überlebenden und die Kinder anfallen. Außerdem lässt sich u.U. der Pflichtteil der Kinder beim Berliner Testament reduzieren.

Beratungs- und Notarkosten sollten bei der Kalkulation einbezogen werden. Wichtig ist dann vor allem, dass die Gestaltung ausgewogen ist und nicht nur für die Steueroptimierung geplant wird! Wichtig sind beispielsweise auch Haftungsrisiken und die gemeinsame Lebensplanung.

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