Die Corona-Krise trifft viele Unternehmen hart: Etliche Betriebe werden zwangsweise geschlossen, anderen brechen Aufträge weg oder die Mitarbeiter sind krank. Bei Reiseveranstaltern, Fluggesellschaften und Gaststätten bricht das gesamte Geschäftsmodell zusammen. Veranstaltungen wurden abgesagt. Viele Selbständige bangen wegen des Coronavirus um ihre Existenz. In dieser Situation versucht der Staat, die Unternehmen zu unterstützen. Wir haben einige Wege zusammengestellt, wie der Staat kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und auch Solo-Selbständige in der Corona-Krise unterstützt. Dazu zählen insbesondere Zuschüsse im Rahmen der Corona-Soforthilfe, KfW-Kredite, Steuer-Stundungen, gelockerte Regeln zur Kurzarbeit sowie die Förderung von Beratungsleistungen.
Darüber hinaus kann auch gewerblichen Mietern in der Corona-Krise nicht so leicht gekündigt werden. Und viele Veranstalter (beispielsweise von Konzerten oder Sportveranstaltungen) können ihren Kunden bald Gutscheine statt einer Ticket-Erstattung anbieten. Außerdem kann in vielen Fällen sogar die Abführung der Krankenkassen-Beiträge gestundet werden.
Zuschüsse: Corona-Soforthilfe von Bund und Ländern
Der Bund stellt bis zu 50 Mrd. Euro an Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbständige zur Verfügung. Förderberechtigt sind Unternehmen mit bis zu 10 Mitarbeitern, die durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind. Auch Selbständige ohne Mitarbeiter („Solo-Selbständige“), Handwerker, Landwirte und Mitglieder der freien Berufe können die Förderung beantragen. Der Zuschuss beträgt bis zu 9.000 € für Unternehmen bis 5 Mitarbeiter und bis zu 15.000 € für Unternehmen bis 10 Mitarbeiter. Der Zuschuss soll die Corona-bedingten Verluste der ersten 3 Monate ausgleichen. Auch wenn die Beantragung unkompliziert ist, sollte man sich gut überlegen, wie hoch die eigenen Einbußen sind und nicht mehr Zuschüsse beantragen. Ansonsten riskiert man hinterher eine Anklage wegen Subventionsbetrugs.
Der Zuschuss muss nicht zurückgezahlt werden. Allerdings muss er versteuert werden, sofern in diesem Jahr überhaupt ein Gewinn anfällt. Die Anträge können seit 30.3.2020 bis voraussichtlich 31.5.2020 gestellt werden.
Die Bundesländer haben teilweise bereits eigene Zuschussprogramme aufgelegt, beispielsweise in Bayern oder Hessen. Diese sind grundsätzlich mit den Zuschüssen des Bundes kombinierbar, lediglich eine „Überförderung“ muss zurückgezahlt werden. Zielgruppe, Fördervoraussetzungen und Höhe der Förderung variieren bei den Landesprogrammen. Bei uns finden Sie eine Liste, wo die Corona-Soforthilfen des Bundes beantragt werden können.
KfW-Kredite in der Corona-Krise
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) hat in der Corona-Krise bereits Notfallkredite in Milliardenhöhe vergeben. Unternehmen mit mindestens 10 Mitarbeitern können in Kürze den „KfW-Schnellkredit für Unternehmen“ beantragen. Hier übernimmt die KfW das Ausfallrisiko zu 100%, die Bank oder Sparkasse, über die der Kredit beantragt wird, kann ihn also gefahrlos durchreichen. Eine Risikoprüfung entfällt. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen 2019 oder im Durchschnitt der letzten 3 Jahre Gewinn gemacht hat und Ende 2019 noch nicht in finanziellen Schwierigkeiten war. Der maximale Kreditbetrag sind 3 Monatsumsätze aus dem Jahr 2019, maximal jedoch 500.000€ für Unternehmen bis 50 Mitarbeiter, 800.000€ für größere Unternehmen. Die Laufzeit beträgt 10 Jahre bei einem Zinssatz von 3%.
Außerdem werden weiter KfW-Kredite über die Programme KfW-Unternehmerkredit (für Unternehmen, die mindestens 5 Jahre bestehen) oder ERP-Gründerkredit (für jüngere Unternehmen) vergeben. Die Zinsen liegen dabei aktuell zwischen 1 % und 2,12 % – abhängig von Bonität und Unternehmensgröße. Die Laufzeit beträgt dabei i.d.R. 5 Jahre, wobei das erste Jahr tilgungsfrei sein kann – was in der Corona-Krise durchaus Sinn macht.
Unternehmen, die in der Corona-Krise einen KfW-Kredit beantragen wollen, müssen nachweisen, dass sie vor dem Ausbruch des Corona-Virus noch nicht in einer Schieflage waren.
KfW-Kredite werden auch in der Corona-Krise über die Hausbank beantragt. Daher sollte man den Kreditantrag gut vorbereitet stellen. Diese entscheidet über die Kreditvergabe, reicht die Zahlungen durch und übernimmt einen Teil des Risikos. Wenn die Corona-Krise länger als gedacht dauert, können weitere KfW-Kredite beantragt werden. Die Zahl der Anträge ist nicht begrenzt. Um der Hausbank die Kreditentscheidung zu erleichtern, übernimmt die KfW 80-90 % des Risikos.
Die Förderbanken der Bundesländer (z.B. WIBank, LfA) bieten eigene Förderkredite an.
Übrigens: Unter Umständen können auch Unternehmer und Selbstständige ihre bereits laufenden, privaten Kredite in der Corona-Krise stunden lassen. Förderkredite und Darlehen für unternehmerische Zwecke sind dabei aber ausgeschlossen.
Steuer-Stundung während der Corona-Krise
Unternehmen, die unmittelbar und „nicht unerheblich“ von der Corona-Krise betroffen sind, können beim Finanzamt einen Antrag auf Steuer-Stundung stellen. In der Regel müssen sie dann bis Ende 2020 keine eigentlich fälligen Steuern zahlen. Auch Vorauszahlungen können auf Antrag reduziert werden. Darüber hinaus fallen in diesem Fall die sonst üblichen Stundungs-Zinsen i.d.R. weg.
Lediglich die Lohnsteuer kann aktuell nicht gestundet werden. Bei Kurzarbeit (siehe unten) dürfte sich das aber ohnehin in Grenzen halten.
Kurzarbeit wegen der Corona-Krise
Generell gilt: Mitarbeiter, die man währen der Corona-Pandemie entlassen hat, kommen nach der Krise nicht unbedingt wieder. Um die Mitarbeiter zu halten, bietet sich daher Kurzarbeit an.
In der Corona-Krise wurden die Regeln und Voraussetzungen zur Kurzarbeit gelockert. So kann bereits Kurzarbeit beantragt werden, wenn 10 % der Belegschaft 10 % Arbeitsausfall haben. Außerdem werden die Sozialabgaben vollständig übernommen.
Geförderte Unternehmensberatung in der Corona-Krise
Viele Unternehmen wünschen sich zu Strategien im Umgang mit der Corona-Krise Beratung von externen Spezialisten. Nicht nur in der Corona-Krise fördert das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) solche Beratungen. Für Unternehmen, die durch die Corona-Krise in Schwierigkeiten geraten sind, beträgt die Förderung 90 % der Beratungskosten, von maximal 4.000 €.
In Zeiten der Corona-Pandemie empfiehlt sich natürlich eine Beratung per Telefon oder Videokonferenz.
Kein Fall ist wie der Andere! Der Ausgang eines arbeitsrechtlichen Verfahrens kann für unsere Mandanten von existenzieller Bedeutung sein. Mit dem notwendigen Überblick das volle Maß an juristischen Möglichkeiten auszuschöpfen, der richtigen Strategie und notwendigen Ausdauer vertritt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung Ihre Interessen vor allem im Arbeitsrecht. Er erhebt für Sie eine zielführende Kündigungsschutzklage. Er begegnet den Stärken des Gegners mit der richtigen Taktik und deckt die Schwächen des Gegners schonungslos auf.