Mit der Liquidation der AVG Altersvorsorgegenossenschaft eG haben wir möglicherweise wieder einen neuen Anlageskandal, auch wenn die Auflösung der Genossenschaft nicht sehr viele Anleger treffen dürfte. Insgesamt ist noch nicht viel über die Hintergründe bekannt. Auch ob und falls ja in welcher Höhe ein Schaden entstanden ist, steht noch nicht fest. Wir fassen hier die wichtigsten Informationen zur Auflösung der AVG Altersvorsorgegenossenschaft eG zusammen.
Hintergründe zur Auflösung der AVG eG
Anders als in vielen anderen Fällen erfolgt die Liquidation nicht aufgrund von akuter Zahlungsunfähigkeit. Es scheint vielmehr, als sei die AVG Altersvorsorgegenossenschaft eG mit ihrer Liquidation einer Untersagung des Geschäftsbetriebs durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zuvorgekommen. Dabei stand wohl der Verdacht im Raum, bei der AVG eG habe es sich um eine genehmigungspflichtige Geldanlage gehandelt – und eine solche Genehmigung lag eben nicht vor.
Auf verschiedenen Internetseiten (u.a. test.de) werden der AVG eG auch undurchsichtige Geschäfte vorgeworfen: Obwohl die AVG Altersvorsorgegenossenschaft eG vor ihrer Liquidation zumindest teilweise suggerierte, ihr Geld v.a. in Immobilien zu investieren, hat sie den Großteil ihrer Mittel in Kauf und Weiterentwicklung einer „Trading Software“ gesteckt. Geschäftspartner dabei ist die „Karriere AG“, mit der auch personelle Verflechtungen bestehen. Der Redaktion liegen ein Expose und die Satzung der AVG e.G. von 2014 vor, die mutmaßlich so für die Gewinnung neuer Genossen verwendet wurden. Dabei ergibt sich für uns der Eindruck, dass das Geschäftsmodell aktiv verschleiert werden sollte:
- Es wird nirgends klar kommuniziert, was das Geschäftsmodell der AVG e.G. ist. Selbst der Abschnitt über das Geschäftsmodell enthält lediglich allgemeine Formulierungen und Bilanzkennzahlen, aber keinen Hinweis, in was das Geld investiert wird.
- Die Satzung sieht als Zweck zwar allgemein „Altersvorsorgeleistungen jeder Art“ vor, erweckt aber dabei den Eindruck, dass es v.a. um Immobilien geht. Erst auf den zweiten Blick wird aber klar, dass §2(3) der Satzung lediglich eine Öffnungsklausel (und keine Beschränkung) ist, die auch die Investition in Wohnungen zulässt.
- Das Wort „Wohnung“ (und Ableitungen davon) kommt insgesamt 6 Mal in dem Dokument vor. „Trading“ oder „Software“ dagegen gar nicht. „Aktie“ wird lediglich als Vergleichsmaßstab erwähnt.
Außerdem scheint es Probleme mit dem Finanzamt gegeben zu haben. Insbesondere scheint die Ausgestaltung der Geschäftsbeziehung zur Karriere AG dort zu einer hohen Gewerbesteuerbelastung geführt zu haben.
Ende 2018 wurde einer der Liquidatoren seines Amtes enthoben. Wie Test.de berichtet wurden im Juni 2019 außerdem die Büros der AVG eG sowie die Wohnung ihres Aufsichtsratsvorsitzenden (James H. Klein) durchsucht. Angeblich besteht der Verdacht der Untreue.
Welche Optionen die Investoren der AVG eG noch haben
Noch steht nicht fest, ob und wie viel Geld die Anleger aus der Liquidation der AVG Altersvorsorgegenossenschaft eG erhalten werden. Dabei kommt es v.a. darauf an, ob und zu welchem Preis die erstellte Software verkauft bzw. lizenziert werden kann. Seit dem Liquidationsbeschluss (24.8.2018) ist der Verkauf jedenfalls noch nicht gelungen (Stand: Januar 2020), obwohl angeblich Gutachten einen hohen Wert bescheinigen. Sollte die Verwertung der Software scheitern, werden die Genossen ihre Investitionen bestenfalls zu einem Teil zurückerhalten. In einer solchen Situation wären Anleger besser gestellt, die bereits vorher ausgestiegen sind oder die Ansprüche gegen Dritte geltend machen können. Folgende Optionen wären dabei als Alternativen zum „Aussitzen“ denkbar:
- Widerruf: Bei der Geldanlage steht Verbrauchern i.d.R. ein Widerrufsrecht zu. Wurden sie darüber – oder andere wichtige Vertragsbestandteile – nicht korrekt informiert, können sie oft noch Jahre später ihren Vertrag rückabwickeln lassen.
- Schadensersatz von der AVG eG i.L.: Sollten sich die Vorwürfe der fehlenden BaFin-Erlaubnis und der Zweckentfremdung von Anlegergeldern bestätigen, haben Anleger Schadensersatzansprüche gegen die AVG eG.
- Anlageberater und Vermittler: Wer nicht von sich aus bei der AVG eG eingestiegen ist, sondern aufgrund der Empfehlung durch einen Anlageberater, Vermittler oder Makler, kann auch von diesem im Rahmen der Beratungshaftung Schadensersatz fordern, wenn er z.B. seinen Aufklärungspflichten nicht nachgekommen ist.
- Managerhaftung: Bei einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung haften Manager auch persönlich. Das gilt insbesondere (aber nicht nur), wenn ihnen Betrug, Insolvenzverschleppung oder Untreue nachgewiesen werden könnte.
- Wirtschaftsprüfer: Auch Wirtschaftsprüfer und Steuerberater müssen unter Umständen haften, wenn sie bei der Überprüfung der Buchhaltung ihre Sorgfaltspflicht missachtet haben.
Insbesondere ein Vorgehen gegen Dritte (Management, Wirtschaftsprüfer, Berater, Vermittler) kann sinnvoll sein, um zusätzliche Geldquellen zu erschließen, falls die AVG eG nicht mehr zahlungsfähig sein sollte. Aufgrund der bisher unklaren Sachlage und der Komplexität empfiehlt es sich, dabei einen spezialisierten Anwalt zurate zu ziehen.
Robert hat als Diplomkaufmann und Wirtschaftsingenieur nicht nur die besten Voraussetzungen dafür, den reibungslosen Ablauf der Webseite sicherzustellen, sondern auch den perfekten Background, um vor allem komplexe Wirtschafts-Themen nutzerfreundlich und nachvollziehbar aufzubereiten. Seine Schwerpunkte liegen in den Bereichen Abgasskandal, Geldanlage, Kreditrecht, Flugrecht und Versicherung. Nach seinem Ausscheiden bei RECHTECHECK wechselte Robert zur Nürnberger Werbeagentur BESONDERS SEIN.