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Kindesunterhalt berechnen mit der Düsseldorfer Tabelle

Berechnung des Kindesunterhalts: Die Düsseldorfer Tabelle wird jedes Jahr neu berechnet.
18. Januar 2022

Zusammenfassung

  • Der Elternteil, bei dem die Kinder nicht wohnen, muss monatlichen Unterhalt zahlen.
  • Je nach Einkommen des Unterhaltspflichtigen und dem Alter des Kindes lassen sich die Unterhaltskosten aus der Düsseldorfer Tabelle herauslesen.
  • Ein fester Betrag (Selbstbehalt) steht dem Unterhaltspflichtigen monatlich zu.
  • Das staatliche Kindergeld kann von den Unterhaltskosten abgezogen werden.
  • Kosten für den Mehrbedarf (Krankenversicherung, Pflegeversicherung) und einmalige Kosten für den Sonderbedarf müssen allerdings auch gezahlt werden.
  • Kindesunterhalt berechnen mit der Düsseldorfer Tabelle 2022.

Haben Sie gemeinsame Kinder und haben sich getrennt bzw. scheiden lassen? In Deutschland gilt die Unterhaltspflicht. Der Elternteil, bei dem das Kind hauptsächlich wohnt, bekommt so finanzielle Unterstützung vom anderen Elternteil. Jährlich neu zeigt die Düsseldorfer Tabelle den zu zahlenden Kindesunterhalt nach Einkommen und Anzahl der Kinder an.

Die Tabelle selbst hat aber keine Gesetzeskraft. Sie dient lediglich als allgemeine Richtlinie, die von den Gerichten benutzt wird, um den Kindesunterhalt zu berechnen. Der Umfang der Unterhaltszahlungen berücksichtigen dabei viele Faktoren. Die Unterhaltskosten unterscheiden sich je nach Alter des Kindes und dem Einkommen der Eltern. Jedes Jahr wird ein Mindestunterhalt je nach Alter des Kindes festgelegt.

Viele Eltern stellen sich die Frage, wie das staatlich gezahlte Kindergeld mit den Unterhaltskosten verrechnet wird. Es kann aber auch sein, dass das Kind wechselnd bei beiden Elternteilen wohnt. Was ändert sich, wenn das Kind volljährig wird? Wie wird der Selbstbehalt berücksichtigt? Was ist, wenn der Unterhaltspflichtige nicht genug Geld hat? Alle Fragen rund um die Unterhaltspflichten klären wir hier.

So ermitteln Sie Ihre Unterhaltskosten aus der Düsseldorfer Tabelle

Aus der Düsseldorfer Tabelle können Sie die jeweiligen monatlichen Unterhaltskosten, aufgeteilt nach dem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen und dem Alter der betroffenen Kinder, ablesen. Es gibt insgesamt 10 Einkommensstufen und 4 Altersstufen.

Sie suchen erstmal die waagrechte Zeile mit Ihrer Einkommensstufe und dann können Sie innerhalb dieser Zeile nach dem Alter Ihres Kindes das dazugehörige Feld finden. Der Zahlbetrag beschreibt dann den gesamten Unterhalt, den das Kind bekommt. Der Betrag, den Sie tatsächlich zahlen müssen, ist allerdings geringer, da das staatliche Kindergeld erstmal abgezogen werden muss.

Achtung: Die Krankenversicherung und Pflegeversicherung sowie mögliche Studiengebühren sind nicht in der Tabelle enthalten! Diese gelten als Mehrbedarf und sind zusätzlich zu zahlen. Auch wenn Kosten aufgrund besonderer und notwendiger Einzelfälle anfallen, müssen diese als Sonderbedarf gezahlt werden.

Der BGH hat außerdem festgelegt (Beschluss vom 16.9.2020, Az. XII ZB 499/19), dass der Kindesunterhalt auch weiter steigt, wenn der Unterhaltspflichtige mehr verdient als der Höchstbetrag in der Düsseldorfer Tabelle. Für geringe Überschreitungen kann die Düsseldorfer Tabelle fortgeschrieben werden, grundsätzlich erfolgt aber eine Einzelfallprüfung.

Wie wirkt sich das Kindergeld auf die Unterhaltskosten aus?

Das staatliche Kindergeld wird von den Unterhaltskosten abgezogen. Volljährige bekommen das volle Kindergeld ausgezahlt. Die von den Elternteilen zu zahlenden Unterhaltkosten ergeben sich also aus dem jeweiligen Zahlbetrag der Düsseldorfer Tabelle minus 219 Euro (für das Jahr 2022). In unserer Version der Düsseldorfer Tabelle ist das schon berücksichtigt.

Das Kindergeld für ein minderjähriges Kind steht beiden Elternteilen je zur Hälfte zu. Den vollen Betrag bekommt allerdings das Elternteil, bei dem das Kind wohnt. Der unterhaltspflichtige Elternteil kann also die Hälfte des Kindergeldes von den Unterhaltskosten der Tabelle abziehen. Auch das ist hier bereits berücksichtigt.

Beispiel:

Das Einzelkind ist 15 Jahre alt und wohnt bei der Mutter. Der unterhaltspflichtige Vater hat ein Nettoeinkommen von 1.500 Euro. Aus der Tabelle ergeben sich also die Unterhaltskosten (nach Abzug des Kindergeldanteils), die das Kind monatlich bekommt: 423,50 Euro

Selbstbehalt für den Unterhaltspflichtigen

Jährlich wird aufs Neue berechnet, wieviel Geld Unterhaltspflichtige mindestens für sich selbst benötigen. Der Selbstbehalt-Betrag ist dabei das Geld, das Sie auf jeden Fall für sich selbst behalten dürfen. Relevant ist dieser Betrag, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil nicht genug Einkommen hat, um die in der Düsseldorfer Tabelle festgelegten Unterhaltskosten zu zahlen.

Der monatliche Eigenbedarf (Selbstbehalt) liegt für Erwerbstätige bei 1.280 Euro im Monat, für nicht erwerbstätige bei 1.180 Euro. Zu zahlende Schulden werden in der Regel vom unterhaltsrelevanten Nettoeinkommen abgezogen.

Beispiel:

Das Kind wohnt nicht im Haushalt der Mutter. Die unterhaltspflichtige Mutter hat ein Nettoeinkommen von 3.000 Euro im Monat. Davon werden erstmal 1.280 Euro für den Selbstbehalt abgezogen. Übrig bleiben 1.720 Euro, die für den Unterhalt zur Verfügung stehen.

Unterhaltskosten bei volljährigen Kindern

Die Unterhaltspflicht endet nicht mit dem 18. Lebensjahr des Kindes. Ab der Volljährigkeit des Kindes zählen allerdings die Einkommen beider Elternteile, denn nun haben beide Eltern die Unterhaltspflicht. Die beiden Elternteile teilen die Unterhaltskosten unter sich auf. Abgezogen von dem Betrag, den die Eltern zahlen müssen, wird das staatliche Kindergeld. Verdient das erwachsene Kind neben Schule oder Studium regelmäßig selbst etwas dazu, kann auch dies vom zu zahlendem Betrag abgezogen werden. Zu diesem eigenen Einkommen zählen auch Bafög oder Stipendien.

Wie lange müssen Unterhaltskosten gezahlt werden?

Die Unterhaltspflicht muss nicht immer bis zum Ende des Studiums oder der Ausbildung gelten. Abhängig vom gewählten Bildungsweg sowie dessen Dauer und Ablauf unterscheidet sich die Dauer der Unterhaltspflicht. Es gilt der Grundsatz: Unterhalt muss gezahlt werden bis zum Ende der ersten berufsqualifizierenden Ausbildung oder bis zum Ende des ersten Studiums. Anders verhält es sich in Fällen, in denen ein Kind Umwege im Studium oder der Ausbildung macht, nach dem 3. oder 4. Semester das Studienfach wechselt oder etwa ein FSJ/FÖJ macht. Ob die Unterhaltspflicht in diesen Fällen besteht, entscheidet dann das Gericht.

Unterhalt für das zu Hause wohnende volljährige Kind

Wohnt das erwachsene Kind noch bei einem Elternteil, gelten weiterhin die in der Düsseldorfer Tabelle festgelegten Unterhaltskosten (Altersstufe 4). Die Unterhaltskosten des Elternteiles, bei dem das Kind wohnt, verringern sich um die Wohnkosten und Essenskosten, die für das zu Hause wohnende Kind anfallen.

Beispiel:

Das volljährige Kind wohnt im Haushalt der Mutter. Die Mutter müsste anhand der Düsseldorfer Tabelle und nach Verrechnung mit dem Einkommen beider Elternteile 400 Euro Unterhaltskosten zahlen. Die „Naturalleistungen“, welche Unterkunft und Verpflegung beinhalten, betragen 250 Euro. Die Mutter müsste also monatlich 150 Euro Unterhalt an das Kind zahlen.

Unterhalt für das ausgezogene volljährige Kind

Für Studierende oder Volljährige mit eigenem Haushalt legt die Düsseldorfer Tabelle einen Gesamtunterhaltsbedarf von monatlich 860 EUR fest (einschließlich einer Warmmiete von 375 Euro).

Wieviel der Unterhaltskosten zahlt welches Elternteil?

Da beide Elternteile ab dem 18. Lebensjahres des Kindes unterhaltspflichtig sind, teilen diese die Kosten unter sich auf. Dabei zahlen beide Elternteile nicht unbedingt jeweils die Hälfte. Denn die zu zahlenden Unterhaltskosten sind abhängig vom Einkommen der Eltern. Abgezogen werden jeweils der Selbstbehalt und berufsbedingte Kosten.

Hierfür haben wir eine ausführliche Beispielrechnung für den Unterhalt für ein erwachsenes Kind erstellt.

Der Unterhaltspflichtige hat nicht genug Einkommen?

Der Mindest-Betrag für den Selbstbehalt ist gesetzlich für den Unterhaltspflichtigen festgelegt. Es kann durchaus vorkommen, dass der unterhaltspflichtige Elternteil darüber hinaus nicht genug Einkommen hat, um die Unterhaltskosten nach der Düsseldorfer Tabelle an das Kind bzw. die Kinder auszuzahlen. Dazu kommt auch oft die Unterhaltspflicht gegenüber dem geschiedenen Ehegatten.

Generell stellen die Unterhaltskosten der ersten Einkommensklasse der Düsseldorfer Tabelle das Minimum dar, welches zur Existenz der unterhaltsberechtigten Kinder benötigt wird. Bei einer größeren Anzahl an Unterhaltsberechtigten kann der zu zahlende Betrag auf die nächste niedrige Einkommensstufe gesenkt werden, bei der der Unterhaltspflichtige seinen vollen Selbstbehalt-Betrag noch bekommt.

Es kommt zu einem „Mangelfall“, wenn selbst anhand der 1. Einkommensstufe, das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nach Abzug des Selbstbehaltes, nicht für die unterhaltsberechtigten Kinder reicht. Ist dies der Fall, wird das verbleibende Einkommen anteilig auf die Kinder verteilt.

Beispiel:

Der unterhaltspflichtige Vater hat ein monatliches Nettoeinkommen von 1.470 Euro. Er zahlt Unterhalt für 3 Kinder im Alter von 18 Jahren (K1), 7 Jahren (K2) und 5 Jahren (K3), die alle bei der Mutter wohnen.
Der Selbstbehalt beträgt im Jahr 2022 für Berufstätige 1.280 Euro. Nach dem Abzug des Selbstbehaltes bleiben noch 190 Euro als „Verteilungsmasse“ für seine Kinder. Anhand der Düsseldorfer Tabelle lassen sich die Unterhaltskosten für die Kinder, je nach Altersstufe, herauslesen. Dabei wird aufgrund des Nettoeinkommens des Vaters die 1. Einkommensstufe gewählt.

K1: 350,00 Euro
K2: 345,50 Euro
K3: 283,50 Euro

Die Summe der Unterhaltskosten an die Kinder beträgt 979 Euro. Der Vater hat jedoch nur 190 Euro zur Verfügung. Anhand der prozentualen Verteilung der Unterhaltskosten aus der Düsseldorfer Tabelle werden daraufhin die 190 Euro verteilt.

K 1: 350,00 x 190/979,00 = 67,93 EUR
K 2: 345,50 x 190/979,00 = 67,05 EUR
K 3: 283,50 x 190/979,00
= 55,02 EUR

Quellen: OLG Düsseldorf; Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz; Sozialgesetzbuch Buch IV

Autoren

Claudia Sturm ist Gründerin und Geschäftsführerin der CSR Sturm Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Zusammen mit Rechtechteck verhilft sie getrennten Paaren zu einer einvernehmlichen Scheidung. Sie hat stets einen Blick über den Tellerrand hinaus und geht unkonventionelle Wege. Als Rechtsanwältin ist sie spezialisiert auf Allgemeines Zivilrecht, Familienrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht und Zwangsvollstreckungsrecht. Sie ist Lehrbeauftragte der Hochschule Heilbronn, Referentin zahlreicher Fachvorträge und Autorin juristischer Fachartikel.

Unsere Rechts-Redaktion setzt sich intensiv mit verbraucherrelevanten Rechtsthemen auseinander und bereitet sie in enger Zusammenarbeit mit Rechtsanwälten und Experten so auf, dass man sie auch ohne Staatsexamen versteht. Bei uns finden Sie Ratgeber-Artikel zu Rechtsgebieten wie Scheidungsrecht, Arbeitsrecht, Medizinrecht, dem Abgassskandal oder diversen Geldanlage-Themen.

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