Zusammenfassung
- Verschiedene Ansprüche ergeben sich aus dem Alter des Kindes: Kinderkrippe (unter 3 Jahren), Kindergarten (bis zur Einschulung) und Kinderhort (Grundschulalter).
- Seit August 2013 besteht in Deutschland ein gesetzlicher Anspruch auf einen Krippenplatz, den man auch einklagen kann.
- Die Kosten für einen privaten Kita-Platz können ersetzt werden. Alternativ kann man Schadensersatz für den Verdienstausfall verlangen.
Warum Eltern oft einen Kitaplatz einklagen müssen
Unter einer Kindertagesstätte (Kita) werden in Deutschland verschiedene Betreuungsinstitute für Kinder abhängig von deren Alter verstanden. Darunter fallen die Kinderkrippe (unter 3 Jahren), der Kindergarten (bis zur Einschulung) und der Kinderhort (Grundschulalter). Bereits seit 1996 hat jedes Kind zwischen dem dritten Lebensjahr und der Einschulung einen Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz. Das bedeutet: Seitdem kann man das Recht auf einen Kindergartenplatz einklagen. Seit August 2013 geht der Kita-Rechtsanspruch noch weiter: Kinder haben bereits ab Vollendung des ersten Lebensjahres einen Anspruch auf einen Krippenplatz. Schwierig wird es aber oft, wenn Eltern ihren Kitaplatz einklagen wollen.
Problematisch ist, dass es sowohl in der Kinderkrippe als auch im Kindergarten zu wenige Plätze gibt. Diese sind so begehrt, dass Eltern ihre Kinder teilweise bereits in der Schwangerschaft in Kindertagesstätten für einen Betreuungsplatz anmelden. Die Wartelisten bei den Jugendämtern sind insbesondere in Großstädten lang. Das gilt nicht nur für die klassischen Kitas, sondern auch für die Kindertagespflege.
Rechtsanspruch Kita ist im 8. Sozialgesetzbuch geregelt
Ein Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz, vor allem das Recht auf einen Krippenplatz, folgt aus dem Kinderförderungsgesetz vom 1. August 2013. Dieses hatte weitreichende Änderungen zur Folge, insbesondere im § 24 des 8. Sozialgesetzbuchs (SGB VIII). Demnach hat ein Kind, welches noch kein Jahr alt ist, einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung, wenn die Eltern erwerbstätig sind. Zwischen dem ersten und dem dritten Lebensjahr hat ein Kind grundsätzlich einen Anspruch auf einen Krippenplatz. Wobei dieser Anspruch auf den Kitaplatz nicht davon abhängt, ob die Eltern arbeiten oder nicht. Nach dem dritten Lebensjahr und bis zum Schuleintritt haben Kinder nach § 24 Abs. 3 SGB VIII einen Kindergartenplatz-Anspruch. Für Hortplätze im Grundschulalter muss dagegen nur ein „bedarfsgerechtes Angebot vorgehalten“ werden. Daher dürfte es deutlich schwieriger sein, einen Hortplatz einzuklagen.
Der Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz beschränkt sich bereits nach dem Gesetz nur auf einen, der zur Verfügung steht. Ein Anspruch in eine ganz bestimmte Einrichtung besteht hingegen nicht. Der Kitaplatz, den das Gesetz verspricht, muss aber wohnortnah sein. Das bedeutet, dass er zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln in weniger als einer halben Stunde erreichbar sein muss. Das bestätigt auch ein Urteil des OLG Frankfurt.
Kitaplatz einklagen
Der Antrag auf einen Krippenplatz muss drei bis sechs Monate bevor er benötigt wird bei der zuständigen Kommune in dem jeweiligen Landkreis geltend gemacht werden. Bekommt man eine Absage hinsichtlich des Krippenplatzes, besteht die Möglichkeit, den Krippenplatz einzuklagen oder auf eigene Initiative einen Platz zu suchen. Die dabei entstehenden Kosten kann man sich von der Kommune erstatten lassen.
Einen Kitaplatz einzuklagen hat nur dann Sinn, wenn die Kommune tatsächlich über freie Kindertagesstätten-Plätze verfügt und ein Kind trotzdem keinen dieser Plätze zugewiesen bekommt. Eine Verpflichtungsklage vor dem Verwaltungsgericht auf Zuteilung eines Kitaplatzes sollte dann im Eilverfahren angestrengt werden, da der Streit sonst mehrere Monate dauern kann. Klagen vor dem Verwaltungsgericht sind für Eltern kostenlos und es wird kein Anwalt benötigt. Lassen sich Eltern allerdings von einem Anwalt beraten und vertreten, so kommen die Anwaltsgebühren als Kosten auf die Eltern zu. Eltern ohne Rechtsschutzversicherung scheuen daher oft vor einer Kitaplatz-Klage zurück. Statt direkt einen Krippenplatz einzuklagen, kann man allerdings auch Schadensersatz fordern.
Rechtsanspruch Kita: Privater Kitaplatz muss bezahlt werden
Sollte eine Kitaplatz-Klage nicht in Betracht kommen, können Eltern selbst einen Betreuungsplatz in einer privaten Kindertagesstätte organisieren und anschließend von der Kommune verlangen, die Kosten zu erstatten. Fehlt es nämlich an bedarfsgerechten Plätzen in Kindertagesstätten, wandelt sich der Kita-Rechtsanspruch in einen Kostenerstattungsanspruch um. Dies hat bereits das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 12.09.2013 (5 C 35/12) entschieden.
Auch besteht die Möglichkeit, das Kind in den ersten drei Lebensjahren zu Hause zu betreuen. Zumindest in Bayern erhalten die Eltern in diesem Fall Betreuungsgeld. Sollte eine Kommune keinen Kitaplatz zur Verfügung stellen, steht den Eltern, die ihrer Berufstätigkeit nicht nachgehen können, grundsätzlich auch ein Schadensersatzanspruch für den Verdienstausfall zu (BGH-Urteil vom 20.10.2016, III ZR 303/15).
Quelle: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, SGB VIII, BGH-Urteil, Bundesverwaltungsgerichts-Urteil.
Tipps
- Kümmern Sie sich am besten sehr frühzeitig um einen Platz in der Kindertagesstätte. Die Wartelisten sind lang.
- Werden Sie abgewiesen, können Sie den Kitaplatz einklagen. Lassen Sie sich von einem Rechtsanwalt beraten.
- Hat das keine Aussicht auf Erfolg, können Sie sich die Kosten für einen privaten Kita Platz erstatten lassen.