Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist der Ehe nur teilweise gleichgestellt
Im deutschen Recht ist die Ehe besonders geschützt. Dies folgt nicht nur aus dem Familienrecht, geregelt in den §§ 1297 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), sondern sogar aus Art. 6 des Grundgesetzes. Doch auch gleichgeschlechtliche Beziehungen sind seit 2001 in Deutschland gesetzlich geregelt. Die eingetragene Lebenspartnerschaft wird, wie auch die Ehe, vor einem Standesbeamten oder Notar geschlossen. Auch besteht, jedenfalls in evangelischen Kirchen, häufig die Möglichkeit, Gottes Segen einzuholen. Seit 1. Oktober 2017 ist nun auch homosexuellen Paaren die Ehe zugänglich. Seitdem können keine „eingetragenen Lebenspartnerschaften“ mehr eingegangen werden. Viele Partnerschaften basieren aber noch auf dem alten Lebenspartnerschaftsgesetz.
Das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) beschreibt Rechte und Pflichten einer eingetragenen Partnerschaft sowie deren teilweise Gleichstellung zur herkömmlichen Ehe. Zwar erweitern sich die Rechte für eingetragene Lebenspartner in den letzten Jahren durch Rechtsprechung der verschiedenen Gerichte einerseits und Gesetzesreformen andererseits immer mehr. Ganz angeglichen ist die eingetragene Partnerschaft der herkömmlichen Ehe jedoch nicht.
Eingetragene Lebenspartnerschaft: Rechte und Pflichten
„Die Lebenspartner sind einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet. Sie tragen füreinander die Verantwortung.“ Diese Aussage des § 2 LPartG ist nicht nur die Leitvorstellung einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft, aus ihr ergeben sich auch konkrete Pflichten. Neben der allgemeinen Fürsorgeverpflichtung müssen eingetragene Lebenspartner die Lebensgemeinschaft durch Arbeit und Vermögen angemessen finanzieren.
Wie auch innerhalb einer Ehe gilt in der eingetragenen Lebenspartnerschaft grundsätzlich das Güterrecht der Zugewinngemeinschaft. Alles was dem Lebenspartner vor der Eintragung gehörte, bleibt auch in seinem oder ihrem Eigentum. Dies gilt ebenso für Schulden. Für Vermögen, welches innerhalb der eingetragenen Lebensgemeinschaft hinzukommt, gilt dann die Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, dass im Fall einer Auflösung der Lebenspartnerschaft ein Ausgleich stattfindet, sollte ein Lebenspartner während der Partnerschaft mehr Vermögen angehäuft haben. Für nach dem 1. Januar 2015 eingetragene Lebenspartnerschaften gilt zudem der Versorgungsausgleich, also die Verteilung der Ansprüche aus Altersrenten. Sowohl die Zugewinngemeinschaft als auch den Versorgungsausgleich können Lebenspartner mittels notariellem Vertrag, ebenso wie Eheleute, ausschließen. Einen solchen Vertrag kann man auch bei SmartLaw * erstellen.
Eingetragene Lebenspartnerschaft: Steuerrechtliche Angleichung
Bei der Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes bestand in steuerrechtlicher Hinsicht noch keinerlei Gleichstellung zwischen der eingetragenen Lebenspartnerschaft und der Ehe. Seit dem Jahressteuergesetz 2010 stimmen die Regelungen jedoch vollkommen überein. Die Frei- und Versorgungsbeiträge der Erbschafts- und Schenkungssteuer gelten seit 14. Dezember 2010 in gleicher Höhe wie bei Ehegatten.
Auch das Ehegattensplitting fand zunächst für die eingetragene Lebenspartnerschaft keine Anwendung. Verdient ein Partner wesentlich mehr als der andere oder ist sogar Alleinverdiener, ergeben sich im Rahmen des Ehegattensplittings einkommenssteuerliche Vorteile. Seit einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2013, in dem die Ungleichbehandlung im Einkommenssteuerrecht für verfassungswidrig erklärt wurde, gilt das Ehegattensplitting nun auch für die eingetragene Lebenspartnerschaft.
Kein gemeinsames Adoptionsrecht für eingetragene Lebenspartnerschaft
Bis 2014 war die Adoption eines Kindes überhaupt nur mittels Stiefkindadoption möglich. Dies bedeutete, dass nur das leibliche Kind eines Lebenspartners durch den anderen Lebenspartner adoptiert werden konnte.
Seit der gesetzlichen Umsetzung eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Februar 2013, welches auch diese Ungleichbehandlung im Vergleich zur Ehe für unzulässig erklärte, können eingetragene Lebenspartner im Wege der Sukzessivadoption ein Kind adoptieren. Dabei adoptiert zunächst der eine Lebenspartner als Einzelperson ein Kind, welches von dem anderen Lebenspartner dann nachträglich adoptiert werden kann. Eine gemeinschaftliche Adoption, wie sie für Ehepaare vorgesehen ist, steht den eingetragenen Lebenspartnern nicht zu.
Seit dem 1. Oktober 2017 gilt allerdings die „Ehe für alle“. Damit können auch homosexuelle Paare „regulär“ heiraten. Und als verheiratete Ehepartner können auch Homosexuelle gemeinsam Kinder adoptieren.
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Umwandlung der eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe
Seit auch homosexuellen Paaren die Ehe offensteht, können keine neuen eingetragenen Lebenspartnerschaften mehr geschlossen werden. Sie bleiben aber weiterhin gültig. Bereits verpartnerte Paare können ihre Partnerschaft aber in eine Ehe umwandeln lassen, und das auch rückwirkend. Unter Umständen kann es dann sogar zu einer Steuerrückerstattung kommen, insbesondere für Zeiträume, in denen Homosexuellen das Ehegattensplitting vorenthalten wurde.
Quelle: LPartG, BGB
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