Wer ein Geschenk oder eine Erbschaft erhält hat, muss dafür Steuern an den Staat zahlen. Schenkung und Erbe werden steuerlich im Wesentlichen gleich behandelt.
Ob und in welcher Höhe tatsächlich Erbschaftssteuer oder Schenkungssteuer anfällt, richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad zum Schenker oder dem Verstorbenen. Daraus ergeben sich dann die Steuerfreibeträge und die jeweiligen Steuerklassen. Steuerfreibeträge sind bestimmte Beträge, die nicht versteuert werden müssen.
Von der gesamten Erbschaft oder dem Geschenk ist also zunächst der Freibetrag abzuziehen. Vom dann noch verbleibenden Betrag muss die Erbschaftssteuer oder Schenkungssteuer gezahlt werden. Wie hoch die jeweiligen Steuerbeträge im Einzelfall sind, richtet sich nach der Höhe der Erbschaft (abzüglich des Freibetrags) und nach der Steuerklasse.
Schenkungssteuer und Erbschaftssteuer – Freibeträge richtig nutzen
Während man die oben genannten Freibeträge bei jeder Erbschaft nur ein einziges Mal nutzen kann, nämlich dann wenn der Erblasser stirbt, kann der Schenkungssteuerfreibetrag zwischen denselben zwei Personen alle zehn Jahre wiederholt ausgenutzt werden. Bei größeren Summen, die später eigentlich vererbt werden sollen, können sich mehrere Schenkungen alle zehn Jahre demnach besonders anbieten, um Erbschaftssteuer zu sparen. Unter Ehepartnern kann man die Schenkungssteuer sogar ganz vermeiden, wenn man die Güterstandsschaukel nutzt.
Neben den grundsätzlichen Freibeträgen nach dem Verwandtschaftsgrad gibt es auch noch weitere Steuerbefreiungen. Hausrat und Wohneigentum, die für das Familienheim genutzt werden sollen, oder Gelegenheitsgeschenke zu besonderen Anlässen, wie ein Auto als Geschenk zum Abitur, sind von der Steuerpflicht ausgenommen.
Bei der Gestaltung von Testamenten sollte man darauf achten, dass die Freibeträge möglichst auch ausgenutzt werden. Probleme kann es dabei z.B. beim Berliner Testament geben. Entsprechend kann man das Berliner Testament z.B. um ein Vermächtnis beim ersten Todesfall ergänzen. Dabei kann man den Kindern beispielsweise das gemeinsame Haus vererben, gleichzeitig aber dem Überlebenden ein lebenslanges Wohnrecht einräumen.
Sonderregelung für selbst bewohnte Immobilien bei der Erbschaftssteuer
In Bezug auf Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer gelten die Schenkung und das Vererben selbst bewohnter Immobilien an den Ehepartner oder die Kinder als Sonderregelung und sind von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit. (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Dabei ist aber ausschließlich das Familienheim gemeint, nicht etwa das Ferien- oder Wochenendhaus, der Zweitwohnsitz oder eine vermietete Immobilie.
Während die Schenkung einer selbstbewohnten Immobilie an den Ehepartner oder die Kinder keinerlei Regelungen unterworfen ist, außer dass es sich um das Familienheim handeln muss, sind bei der Vererbung noch zusätzliche Dinge zu beachten.
Wird eine Immobilie an ein Kind oder den Ehepartner vererbt, muss keine Erbschaftssteuer bezahlt werden, sofern der Erbe mindestens zehn Jahre im Haus wohnen bleibt. (Foto: marshi/photocase)Erbt ein Ehepartner oder ein Kind die Immobilie, so bleibt diese Erbschaft nur dann von der Erbschaftssteuer befreit, wenn der überlebende Ehepartner und/oder die Kinder mindestens zehn Jahre in dem Haus wohnen bleiben. Erfolgt ein Auszug vor Ablauf dieser Selbstnutzungsfrist, so entsteht die Pflicht, für die Immobilie Steuern zu bezahlen. Für Kinder, denen das Familienheim vererbt wird, gilt zusätzlich, dass die Steuerfreiheit nur für Wohnflächen bis zu 220 Quadratmetern gilt. Wohnflächen über diese Grenze hinaus müssen im Rahmen der Erbschaftssteuer versteuert werden.
Quelle: Bundesfinanzministerium, ErbStG
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