Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge
Stirbt ein Familienmitglied, steht die ganze Familie im Rahmen ihrer Trauer eng zusammen. Diese Gemeinschaft und Fürsorge hält meist jedoch nur solange, bis es zu Streitigkeiten um die Erbschaft beziehungsweise um das Testament kommt.
Hat der Verstorbene (Erblasser) kein Testament gemacht, gilt die gesetzliche Erbfolge. Nach dem Erbrecht (§§ 1922 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches BGB), erben zunächst der Ehepartner und die eigenen Kinder oder Adoptivkinder gemeinsam. Sollte ein Erblasser keine Kinder haben, erben nach dem Erbrecht die Eltern neben dem Ehepartner. In der Erbfolge auf dritter Stufe erben die Großeltern des Erblassers.
Ein weit verbreiteter Irrglaube ist, dass im Todesfall grundsätzlich der überlebende Ehegatte nach dem Erbrecht alles erbt – solange das Paar keine Kinder hat. Tatsächlich erbt der überlebende Ehegatte nach dem Erbrecht aber immer nur neben Kindern, Eltern, Großeltern und anderen Blutsverwandten.
Ein Testament verdrängt die gesetzliche Erbfolge
Hat ein Erblasser ein wirksames Testament geschlossen, verdrängt die dort festgelegte Erbfolge die gesetzliche Erbfolge. Bis auf gewisse Regelungen zum Pflichtteil kann ein Erblasser selbst entscheiden, wem sein Hab und Gut nach seinem Tod zufließen soll.
Um später wirksam zu sein, muss ein Testament nicht von einem Notar beglaubigt sein. Allerdings muss es nach dem Erbrecht persönlich und handschriftlich verfasst sein. Das bedeutet, dass nur der Erblasser selbst es aufsetzen und schreiben kann. Das Testament soll nach dem Erbrecht Ort und Datum sowie auf jeder Seite eine Unterschrift enthalten. Zwingend notwendig für die Wirksamkeit ist jedenfalls die Unterschrift am Ende des Testaments. Ein Muster-Testament aus dem Internet kann eine erste Übersicht schaffen. Da es für ein wirksames Testament auf die ordnungsgemäßen Formalien und die richtigen Formulierungen ankommt, empfiehlt es sich dennoch, einen Anwalt oder Notar einzuschalten.
Geht ein Erbe durch das Testament – in seinen Augen unberechtigt – leer aus, besteht die Möglichkeit der Anfechtung. Wer einen unmittelbaren Vorteil durch die Anfechtung des Testaments erlangt, hat die Beweispflicht. Das heißt, er muss aufzeigen, dass sich der Erblasser beim Inhalt, der Erklärung oder dem Motiv für das Testament getäuscht hat.
Durch das Berliner Testament wird der Ehepartner zum Alleinerben
Nach dem gesetzlichen Erbrecht erbt der überlebende Ehepartner immer nur neben Blutsverwandten. Dies kann durch das Berliner Testament verhindert werden. Das Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament zwischen Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern, in dem sie sich gegenseitig zum Alleinerben einsetzen. Das hat zunächst zur Folge, dass (gemeinsame) Kinder von der Erbfolge ausgeschlossen werden. Sie erben erst, wenn der überlebende Partner stirbt. Dann aber das gesamte Erbe von Mutter und Vater.
Was auf den ersten Blick wie eine Bestrafung der Kinder aussieht, soll in Wirklichkeit das Vermögen der Familie zusammenhalten und schützen. Der überlebende Ehegatte erbt als Alleinerbe, um damit im Idealfall für den Lebensunterhalt der gesamten Familie sogen zu können. Außerdem soll so verhindert werden, dass beispielsweise das gemeinsame Haus verkauft werden muss, um die Erbansprüche der Kinder auszuzahlen.
Pflichtteil Erbe – trotz Ausschluss aus der Erbfolge
Selbst wenn jemand laut Testament enterbt wurde, steht ihm dennoch ein gesetzlich geregelter Pflichtteil zu. Das gilt sowohl für Kinder des Erblassers im Fall des Berliner Testaments als auch für Ehe- bzw. Lebenspartner oder Eltern kinderloser Paare.
Um jedoch im Fall des Berliner Testamens den Sinn und Zweck des gemeinschaftlichen Testaments aufrecht zu erhalten und das Vermögen der Familie nicht über den Pflichtteil zu verlieren, wird häufig ein Pflichtteilsausschluss vereinbart. Eine solche Klausel hat beispielsweise zum Inhalt, dass die Kinder, sollten sie den Pflichtteil nach dem Versterben des ersten Elternteils verlangen, auch von der Erbschaft des zweiten Elternteils ausgeschlossen werden. Dort erhalten sie dann ebenfalls nur den Pflichtteil.
Die Höhe des Pflichtteils richtet sich danach, was dem jeweiligen Erben nach dem gesetzlichen Erbrecht zugestanden hätte. Ein Einzelkind würde ohne das Testament die Hälfte, der überlebende Ehepartner die andere Hälfte des Erbes erhalten. Der Pflichtteil, der dem Kind nach Ausschluss der Erbfolge zusteht, entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, also einem Viertel.
Der Pflichtteil kann nur in wenigen Ausnahmefällen ausgeschlossen werden, beispielsweise wenn der potentielle Erbe dem Erblasser nach dem Leben trachtet. Außerdem besteht teilweise die Möglichkeit, bereits im Vorfeld das zu vererbende Vermögen – und damit den Pflichtteil – zu beeinflussen. Beispielsweise können die Ehepartner ihr Vermögen mit der Güterstandsschaukel teilweise ausgleichen.
Um sich als Erbe auszuweisen, benötigt man den Erbschein
Um nach dem Tod des Erblassers für Vertrags- oder Geschäftspartner zu dokumentieren, wer Erbe geworden ist, muss sich der Erbe einen Erbschein ausstellen lassen. Damit darf er rechtlich wirksam über das Vermögen, Immobilien oder die Geschäfte des Erblassers verfügen. Der Erbschein fungiert wie eine Urkunde und muss beim Nachlassgericht beantragt werden.