Zusammenfassung:
- Die minderjährigen mutmaßlichen Mörderinnen von Luise müssen voraussichtlich nicht mit einer Strafe rechnen.
- Das deutsche Strafrecht erkennt eine Schuldfähigkeit erst ab einem Alter von 14 Jahren an.
- Kinder im Alter von 14-18 Jahren werden nach Jugendstrafrecht behandelt.
Die Debatte über die Strafmündigkeit von Kindern und Jugendlichen wurde neu entfacht. Der Grund dafür ist ein trauriger Vorfall: die Ermordung der 12-jährigen Luise aus Berlin. Der Tat verdächtigt werden zwei Mädchen im Alter von Luisa, 12 und 13, die auf Luisa mit einem Messer eingestochen haben sollen. Nicht zuletzt aufgrund der Grausamkeit der Tat fordern viele eine angemessene Strafe für die Täterinnen.
Strafunmündigkeit – Kinder werden nicht bestraft
Der Hintergrund dieser Diskussion ist das deutsche Strafrecht. Hier gilt, dass Kinder unter 14 Jahren grundsätzlich nicht strafrechtlich verfolgt werden können. Für Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren gilt das sogenannte Jugendstrafrecht, das eine mildere Bestrafung vorsieht als das reguläre Strafrecht. In bestimmten Fällen können Jugendliche aber auch nach dem Erwachsenenstrafrecht verurteilt werden.
Im Fall der Mörderinnen von Luise dürfte also davon auszugehen sein, dass sie nicht strafrechtlich belangt werden. Die Mädchen sind erst 12 bzw. 13 Jahre alt und somit nach deutschem Strafrecht noch nicht strafmündig. Eine ausnahmsweise Bestrafung von Minderjährigen nach dem Erwachsenenstrafrecht kommt lediglich dann in Betracht, wenn der Täter nahezu volljährig ist und die Richter Grund zur Annahme haben, dass er bereits die Reife eines Erwachsenen hat. Eine solche Ausnahme ist allerdings aufgrund des besonders jungen Alters der beiden Täterinnen im vorliegenden Fall nicht anzunehmen.
Warum werden Kinder nach unserem Strafrecht nicht bestraft?
Die Straflosigkeit der beiden Täterinnen mag auf den ersten Blick unverständlich oder gar unerträglich erscheinen. Schließlich haben sie ein Verbrechen begangen, das von vielen als unfassbar grausam und abscheulich empfunden wird. Doch das Strafrecht hat gute Gründe, warum es die Strafmündigkeit erst ab einem bestimmten Alter vorsieht.
Zum einen geht es darum, dass Kinder und Jugendliche in ihrem Entwicklungsprozess noch nicht so weit fortgeschritten sind wie Erwachsene. Sie haben in der Regel noch keine ausreichende Reife, um die Folgen ihrer Handlungen vollständig zu verstehen und zu überblicken. Es ist daher nicht angemessen, sie wie Erwachsene zu bestrafen.
Zum anderen sollen die Jugendlichen eine Chance erhalten, aus ihren Fehlern zu lernen und sich zu resozialisieren. Das Jugendstrafrecht setzt daher auf erzieherische Maßnahmen wie Sozialstunden, Jugendstrafe oder Bewährung. Auch hier soll nicht die Bestrafung im Vordergrund stehen, sondern die Chance zur Rehabilitation und Wiedereingliederung in die Gesellschaft.
Natürlich gibt es auch Fälle, in denen Jugendliche trotz ihres Alters nach dem Erwachsenenstrafrecht verurteilt werden. Hier ist dann aber eine Einzelfallentscheidung notwendig, bei der alle Umstände des Falls berücksichtigt werden.
Was geschieht nun mit den Mörderinnen von Luise?
Die beiden geständigen Mädchen, die die 12-jährige Luise getötet haben sollen, werden voraussichtlich aufgrund ihrer Schuldunfähigkeit nicht belangt. Es ist noch unklar, was nun mit ihnen geschehen wird. Der Landkreis Siegen-Wittgenstein hat jedoch bestätigt, dass die beiden Mädchen vorübergehend außerhalb ihres häuslichen Umfeldes untergebracht wurden und auch nicht mehr zu ihrer bisherigen Schule gehen. Sie haben jedoch weiterhin Kontakt zu ihren Familien, was letztlich für die seelische Unterstützung der Kinder von Bedeutung ist.
Möglicherweise werden die beiden in eine psychiatrische Behandlung oder in eine geschlossene Einrichtung eingewiesen, oder sie werden zeitweise bei einer Pflegefamilie oder in einem Heim untergebracht. Allerdings sind die rechtlichen Hürden für eine Trennung von den Eltern gegen den Willen der Beteiligten hoch. Das Landesjugendamt NRW hat kein Verfahren für den Umgang mit den mutmaßlichen Täterinnen, sodass das zuständige Jugendamt vor Ort in kommunaler Eigenständigkeit eine Lösung finden muss.