Crowdworker sind eigentlich selbstständig tätige Personen, die ihre Aufträge über Crowdsourcing-Plattformen erhalten. Uber-Fahrer oder die Kreativen der Design- und Marketing-Plattform Fiverr gehören dazu.
Normalerweise arbeiten diese Personen unabhängig, entscheiden selbst über die Aufträge die sie annehmen, sind nicht weisungsgebunden und werden auf Honorar-Basis bezahlt. Genau deshalb sehen Arbeitsgerichte sie im Normalfall nicht als Arbeitnehmer an.
Nun entschied das Bundesarbeitsgericht zum ersten Mal anders: Ein Crowdworker wurde nach Unstimmigkeiten und etwas unter 3000 erledigten Aufträgen von seiner Plattform ausgeschlossen. Das sah er als Kündigung an und reichte Kündigungsschutzklage ein. Nachdem das Arbeitsgericht München und das LAG München die Klage abwiesen, räumte das BAG ein, dass durchaus ein Arbeitsverhältnis bestand und begründet das entsprechend:
„Für ein Arbeitsverhältnis spricht es, wenn der Auftraggeber die Zusammenarbeit über die von ihm betriebene Online-Plattform so steuert, dass der Auftragnehmer infolge dessen seine Tätigkeit nach Ort, Zeit und Inhalt nicht frei gestalten kann. So liegt der entschiedene Fall. Der Kläger leistete in arbeitnehmertypischer Weise weisungsgebundene und fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit.“
Weil die Crowdsourcing-Plattform aber hilfsweise auch gekündigt hatte, wurde die Kündigungsschutzklage als solche abgewiesen. Nichtsdestotrotz ist die Anerkennung durch das BAG ein Lichtblick für Crowdworker, die sich so in vielen Fällen durch Kündigungsschutzklagen wehren können.
Quellen: BAG