Egal ob Eltern einfach zusammenleben, verheiratet sind oder getrennt leben, das wichtigste sollte in allen Fällen das Wohl der gemeinsamen Kinder sein. Um dieses bestmöglich zu gewährleisten, gibt es im deutschen Recht unterschiedlichste Regelungen zum Sorgerecht und dessen Aufteilung zwischen Mutter und Vater.
In den §§ 1626 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist geregelt, in welchen Fällen die Eltern gemeinsames Sorgerecht haben, es bei nur einem Elternteil liegt oder wie im Fall von Meinungsverschiedenheit der Eltern es verteilt beziehungsweise beantragt wird.
Gemeinsames Sorgerecht durch Sorgeerklärung
Das gemeinsame Sorgerecht besteht, wenn die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind oder wenn die Eltern nach der Geburt des Kindes heiraten. Bei unverheirateten Paaren besteht es, wenn das Familiengericht den Eltern die elterliche Sorge gemeinsam überträgt. Oder die Eltern mittels einer Sorgeerklärung darlegen, die Sorge gemeinsam übernehmen zu wollen.
Die Sorgeerklärung ist in §§ 1626a – 1626b BGB geregelt. Diese muss von beiden Elternteilen persönlich abgegeben und öffentlich beurkundet werden. Eine solche Beurkundung kann ein Notar oder der Urkundsbeamte des örtlich zuständigen Jugendamtes vornehmen. Ist ein Elternteil minderjährig, so bedarf es der Erklärung seines vertretungsberechtigten Elternteils.
Seit 2013: Sorgerecht Vater ohne Zustimmung der Mutter
Sind Eltern nicht miteinander verheiratet und geben keine Sorgeerklärung ab, so hat die Mutter des Kindes grundsätzlich das alleinige Sorgerecht. Vor der Reform konnte das gemeinsame Sorgerecht dem Vater nur zugesprochen werden, wenn die Mutter dem zugestimmt hat. Seit Inkrafttreten dieses Gesetzes im Mai 2013 kann der Vater beim Familiengericht das gemeinsame Sorgerecht beantragen und dieses auch ohne Mitwirken der Mutter zugesprochen bekommen. Dabei muss der Vater nicht beweisen, dass es dem Kindeswohl entspricht, dass ein gemeinsames Sorgerecht erteilt wird, sondern es erfolgt eine Negativprüfung. Wird insbesondere von der Mutter nichts vorgetragen was dagegen spricht, so entscheidet das Familiengericht zu Gunsten des Vaters.
Bei einer Trennung verbleibt das Sorgerecht grundsätzlich bei beiden Elternteilen. Es sei denn, ein Elternteil beantragt das alleinige Sorgerecht. Das Familiengericht erteilt dieses, wenn der andere Elternteil zustimmt oder es für das Wohl des Kindes förderlich erscheint. Das ist der Fall, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, gemeinsame Entscheidungen für ihre Kinder zu treffen. Entscheidet das Familiengericht für ein alleiniges Sorgerecht, so hat es dabei die Bindung des Kindes an die Eltern, soziale Kontakte sowie das Umfeld des Kindes zu beachten.
Gemeinsame Entscheidungen von erheblichen Angelegenheiten
Haben getrenntlebende Eltern das gemeinsame Sorgerecht, so entscheidet dennoch der Elternteil bei dem das Kind lebt über Angelegenheiten des täglichen Lebens (§ 1687 Abs. 1 S. 2 BGB). Das umfasst beispielsweise den Schulalltag, Anmeldung in Sportvereinen, Kleidung oder Taschengeld. Eine gemeinsame Entscheidung im Rahmen des gemeinsamen Sorgerechts hat hingegen stattzufinden, wenn es um Angelegenheiten geht, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind. Darunter fallen beispielsweise Schulwechsel, schwere medizinische Eingriffe oder größere Reisen. Dies kann nur von beiden Elternteilen gemeinschaftlich geregelt und entschieden werden.
Die Betreuung des gemeinsamen Kindes durch getrennt lebende Eltern kann nach dem Gesetzgeber auf unterschiedliche Weise erfolgen. Dabei ist unter anderem das Residenzmodell anerkannt. Demnach hält sich das Kind zeitlich überwiegend bei einem Elternteil auf. Es wird unterbrochen durch regelmäßige Aufenthalte in der Wohnung des anderen Elternteils. Außerdem existiert das Wechselmodell. Dabei lebt das Kind in wechselnden Phasen in den jeweiligen Haushalten der Eltern. Des weiteren gibt es das Nestmodell, was aber praktisch das unwahrscheinlichste ist. Hier führen die Eltern drei Haushalte, wobei ein Haushalt dem Kind gewidmet wird. Oder nur ein Haushalt wird geführt, in dem sich dann der jeweils betreuende Elternteil mit dem Kind aufhält, während sich der andere Elternteil auf Reisen oder im Büro befindet.
Tipps
- Sind Sie nicht verheiratet, müssen Sie für das gemeinsame Sorgerecht eine Sorgeerklärung abgeben.
- Beantragen Sie als Vater das gemeinsame Sorgerecht beim Familiengericht. Sie brauchen die Zustimmung der Mutter nicht.
- Vereinbaren Sie nach einer Trennung ein anerkanntes Betreuungsmodell, um ihr Kind bestmöglich zu versorgen und Streit zu vermeiden.
- Das Sorgerecht kann auch Teil der Abmachungen bei einer einvernehmlichen Scheidung sein.
Quelle: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, BGB
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Claudia Sturm ist Gründerin und Geschäftsführerin der CSR Sturm Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Zusammen mit Rechtechteck verhilft sie getrennten Paaren zu einer einvernehmlichen Scheidung. Sie hat stets einen Blick über den Tellerrand hinaus und geht unkonventionelle Wege. Als Rechtsanwältin ist sie spezialisiert auf Allgemeines Zivilrecht, Familienrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht und Zwangsvollstreckungsrecht. Sie ist Lehrbeauftragte der Hochschule Heilbronn, Referentin zahlreicher Fachvorträge und Autorin juristischer Fachartikel.