Zusammenfassung:
- Lehrkräften steht bei der Notenvergabe ein subjektiver Beurteilungsspielraum zu, den andere Lehrer oder Gerichte nicht überprüfen können.
- Dieser Beurteilungsspielraum endet dort, wo offensichtlich falsche Bewertungen vorgenommen oder sachfremde Erwägungen getätigt wurden.
- Abschlusszeugnisse, aufgrund derer die Versetzung versagt oder die spätere Berufswahl eingeschränkt wird, sind als Verwaltungsakte anzusehen und können gerichtlich überprüft werden.
Das Ende des Schuljahres und die Vorfreude auf die Sommerferien stehen bevor. Aber für so manchen Schüler werden sie getrübt von Ängsten um die Zeugnisnoten oder gar um die Versetzung. Denn gerade in fortgeschrittenen Schuljahren sind die Noten wichtig für den weiteren Bildungsweg und prägen damit die gesamte Zukunft des Schülers. Schlechte Noten sind umso niederschmetternder, wenn sie als unfair empfunden werden. Aber die gute Nachricht lautet: Die Vergebung von Schulnoten ist nicht von Recht und Gesetz losgelöst und betroffene Schüler können sogar mittels einer Klage dagegen vorgehen. Hier lesen Sie, welche Mittel Ihnen gegen als ungerecht empfundene Schulnoten oder die Verweigerung der Versetzung zur Verfügung stehen.
Lehrkräfte haben einen Bewertungsspielraum
Die Note auf dem Abschlusszeugnis soll die gesamte Leistung eines Schülers aus dem vorangegangenen (Halb-)Jahr bewerten. Das ist insofern gut, als dass sie nicht nur eine Momentaufnahme widerspiegelt, sondern dank des langen Zeitraums eine hoffentlich objektivere Bewertung ermöglicht. Gleichzeitig können auch die besten Lehrer in ihrer Bewertung einmal daneben liegen: Vor ihnen sitzt immerhin eine ganze Klasse, in der vereinzelte Glanzmomente untergehen können. Schließlich sind auch Lehrkräfte nur Menschen, die sich im Rahmen ihrer Bewertungen nie ganz von persönlichen Meinungen freimachen können – eine rein objektive Notengebung ist deshalb leider Fiktion.
Hinzu kommt, dass es gar nicht so einfach ist, etwas Komplexes wie eine Leistungserbringung in einer einfachen Zahl auszudrücken. Da Testergebnisse oder ähnliche schriftliche Nachweise wieder nur Momentaufnahmen sind, haben Lehrkräfte einen gewissen Bewertungsspielraum. Dieser kann auch nicht im Rahmen einer Zweitbewertung überprüft werden. Das bedeutet, dass Schüler ihre Note nicht allein deshalb wirksam anzweifeln können, weil eine andere fachlich qualifizierte Person eine andere Bewertung vornehmen würde.
Allerdings hat auch dieser Bewertungsspielraum seine Grenzen. Begründet die Lehrkraft eine schlechte Note etwa mit objektiv falschen Tatsachen oder stuft sie zum Beispiel richtige Antworten im Unterricht oder Abschlussprüfungen als falsch ein, können Schüler erfolgreich gegen die damit begründeten schlechten Noten vorgehen.
Zeugnisse können (bedingt) gerichtlich überprüft werden
Während die ersten Zeugnisse oft noch wenig bis gar keine Auswirkungen auf die Zukunft des Schülers haben, ändert sich dies immer mehr, je näher das Ende der Schullaufbahn rückt. Deshalb gelten gerade Abschlusszeugnisse wie das Abiturzeugnis als grundrechtsrelevant: Sie können die Freiheit der Berufswahl nach Art. 12 GG einschränken, weshalb Schüler die Möglichkeit haben, ihre Noten gerichtlich überprüfen zu lassen.
Wer die erhaltenen Noten als ungerechtfertigt empfindet, kann dagegen zunächst in Widerspruch gehen. Dies gilt nicht für jedes Zeugnis – allerdings besteht die Möglichkeit bei Abschlusszeugnissen, die über den weiteren Ausbildungsweg entscheiden. Auch Zeugnisse, aufgrund derer die Versetzung versagt wird, können auf diese Weise angezweifelt werden.
Hat der Widerspruch nicht den gewünschten Effekt, können Betroffene beim zuständigen Verwaltungsgericht Klage einreichen. Beachten Sie dabei aber, dass auch Gerichte den subjektiven Beurteilungsspielraum von Lehrkräften anerkennen und berücksichtigen. Da der zuständige Richter nicht im Unterricht anwesend war, kann er nur offensichtlich sachfremde Erwägungen und Bewertungsfehler überprüfen und die Lehrkraft daraufhin zu einer Neubewertung auffordern.