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Trennungsjahr bei Scheidung beantragen

5. Oktober 2020

Unabhängig von der Dauer der Ehe ist in Deutschland ein Trennungsjahr vor der Scheidung ein Muss. Grund für das gesetzlich geforderte Trennungsjahr ist das Verhindern von übereilten Scheidungen. Vielen ist nicht bewusst, dass sich sogar vor der Scheidung steuerlich etwas ändern kann. Auch einen Anspruch auf Trennungsunterhalt könnten Sie haben. Alle Fragen rund um das Thema der Trennungszeit vor der Scheidung klären wir hier.

Welche Voraussetzungen gibt es für die Trennungszeit? Kann das Trennungsjahr auch vermieden werden und zählt die Trennung, wenn Sie aus finanziellen Gründen weiterhin gemeinsam wohnen müssen? Über Rechtecheck können Sie das Trennungsjahr jederzeit anmelden bzw. ein abgelaufenes einreichen und die Scheidung deutschlandweit beantragen:

Trennungsjahr als gesetzliche Voraussetzung für die Scheidung

Die Voraussetzungen für eine Scheidung sind eine gescheiterte Ehe und eine Trennung der Eheleute von mindestens einem Jahr (das sogenannte „Trennungsjahr“). Das Trennungsjahr muss eingehalten werden, egal wie kurz die Ehe war. Auch wenn das Ehepaar während der Ehe nicht zusammengewohnt hat, gilt die Trennungsdauer von einem Jahr.

Ablauf und Voraussetzungen für das Trennungsjahr

Das Trennungsjahr beginnt, wenn die Ehepartner keinen gemeinsamen Haushalt führen. Sie müssen getrennt „von Tisch und Bett“ sein. Zur Trennungszeit zählt nicht, wenn das Ehepaar in einer Ehekrise steckt, aber weiterhin ein gemeinsames Familienleben führt. Im Regelfall ist das Ehepaar während des Trennungsjahrs nicht gemeinsam wohnhaft.

Wenn Sie versuchen, sich während der Trennungszeit wieder zu versöhnen, beginnt das Trennungsjahr nicht von vorne – vorausgesetzt der Versöhnungsversuch dauert nicht länger als 3 Monate. Wenn Sie doch wieder für eine Zeitlang zusammenleben, kann das aber Einfluss auf Ihre Steuerabgaben haben!

Achtung: Geben Sie einen vorzeitigen Trennungstermin an, um die Trennungszeit zu verkürzen, kann dies Konsequenzen haben. Zwar wird die Trennungsdauer nicht nachgeprüft, kommt diese Falschangabe jedoch vor Gericht heraus, handelt es sich um einen Prozessbetrug mit strafrechtlichen Konsequenzen! Zudem kann der Scheidungsantrag dann als unbegründet abgewiesen werden und der Antragssteller muss alle Kosten allein übernehmen.

Der Scheidungsantrag sollte ca. 3 Monate vor Ablauf des Trennungsjahres vor dem zuständigen Familiengericht eingereicht werden, da das Verfahren bis zum Scheidungstermin Zeit benötigt.

Einvernehmliche oder streitige Scheidung?

Lassen Sie sich nach Ablauf des Trennungsjahres vor Gericht scheiden, kommt es darauf an, ob die Scheidung einvernehmlich verläuft oder nicht. Ist es eine einvernehmliche Scheidung, wird von dem Gericht angenommen, dass diese Ehe nicht wiederhergestellt werden kann (Vermutung der Zerrüttung).

Stimmt ein Gatte der Scheidung nicht zu, so muss der andere Ehepartner vor Gericht glaubhaft machen, dass diese(r) nicht mehr verheiratet sein möchte und deshalb keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr hergestellt werden kann. In den meisten Fällen wird der Richter die Ehe scheiden, auch wenn ein Ehepartner nicht zustimmt. In einigen wenigen Ausnahmefällen ist dies jedoch nicht der Fall. Nach einer Trennungszeit von 3 Jahren ist die Scheidung jedoch gesetzlich festgelegt. Eine Zerrüttung der Ehe wird dann unwiderlegbar vermutet und der Richter scheidet die Ehe, auch wenn ein Partner nicht zustimmt.

Keine Scheidung trotz Trennungsjahr?

In zwei seltenen Ausnahmefällen kann es sein, dass das Familiengericht trotz abgelaufener Trennungszeit die Ehe nicht scheidet.
Die Kinderschutzklausel verhindert die Scheidung, wenn dadurch ein „gemeinsames und minderjähriges Kind in Gefahr ist“ (beispielsweise, wenn das Kind in Gefahr ist, Selbstmord zu begehen). Solange die Scheidung aufgrund des Kindes nicht verantwortet werden kann, wird diese nicht von einem Richter geschieden.

Die Ehe soll vor Gericht auch nicht geschieden werden, wenn aufgrund von einer „außergewöhnlichen Ausnahmesituationen“ die Scheidung eine „schwere Härte“ für einen Ehepartner bedeutet. Allein wirtschaftliche oder psychologische Probleme reichen nicht aus, um diesen Fall durchzusetzen.

Kein Trennungsjahr in der Härtefallscheidung

Unter bestimmten Umständen kann sich ein Ehepaar auch ohne Trennungszeit scheiden lassen. In diesen wenigen Ausnahmefällen der Härtefallscheidung ist vorausgesetzt, dass einem Ehepartner die Trennungszeit nicht zugemutet werden kann. Diese Unzumutbarkeit muss in schwerwiegendem Fehlverhalten eines Ehepartners begründet sein. Diese Gründe könnten beispielsweise Gewalttaten sein. Untreue zählt nicht dazu.

Allerdings müssen die Gründe vor Gericht bewiesen werden können. Wenn der Ehepartner dieses abstreitet, können sogar Zeugen nötig sein. Zudem kann auch das sogenannte Beweisverfahren Monate dauern.

Ehe mit Auslandsbezug

Hat einer der Ehegatten keine deutsche Staatsangehörigkeit oder lebt das deutsche Ehepaar im Ausland, können diese sich eventuell nach dem Recht des jeweiligen Landes scheiden lassen. Viele Länder, wie die Niederlande, setzen ein Trennungsjahr der Scheidung nicht voraus. Mehr über das angewandte Rechtssystem finden Sie in unserem Artikel zu internationalen Scheidungen.

Allerdings prüft kein Gericht von sich aus die tatsächliche Dauer der Trennung. Wenn beide Ehepartner den gleichen Zeitpunkt als Beginn der Trennungszeit angeben, wird dies generell ohne Nachfragen vom Richter anerkannt. Bescheinigungen oder Zeugen werden nicht benötigt. Problematisch wird es erst, wenn die Ehepartner verschiedene Starttermine angeben. Ist der Scheidungstermin vor Gericht dann zu einem Zeitpunkt, wo nach einem der Starttermine das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen ist, kann die Scheidung nicht ohne weiteres durchgeführt werden. Der Antragssteller muss in diesem Fall vor Gericht beweisen können, dass das Trennungsjahr tatsächlich schon abgelaufen ist. Hier wären eventuell Zeugen oder schriftliche Nachweise nötig. Mit unserer Muster-Scheidungsvereinbarung können Sie den Trennungszeitpunkt gemeinsam dokumentieren.

Trennungszeit trotz gemeinsamen Wohnortes?

Voraussetzung für die Trennung ist, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht. Wenn ein Ehepartner auszieht, ist es relativ einfach. Oft fehlen dem Ehepaar jedoch die finanziellen Mittel dazu. Deshalb gilt als Grundsatz eine Trennung des gemeinsamen Haushaltes.

Voraussetzungen für eine Trennung innerhalb einer gemeinsamen Wohnung sind zum einen eine räumliche Trennung innerhalb der Wohnung. Sie müssten also Räume unter sich aufteilen und dann nur noch Ihren „eigenen Raum“ nutzen. Insbesondere gilt das für getrennte Schlafzimmer. Gemeinschaftsräume wie Küche und Badezimmer können aber weiterhin gemeinsam genutzt werden. Um mögliche Probleme bei einer Trennung innerhalb einer gemeinsamen Wohnung zu verhindern, sollten Sie eine schriftliche Vereinbarung zu Beginn der Trennungszeit über die Aufteilung der Räumlichkeiten schließen.

Eine weitere Voraussetzung für die Trennung ist ein getrenntes wirtschaftliches bzw. finanzielles Leben. Die Nutzung des gemeinsamen Kontos ist also ausgeschlossen. Auch gegenseitige Dienstleistungen, wie einkaufen oder kochen, sind grundsätzlich zu trennen. Prinzipiell gehört zu einer Trennungszeit auch die Trennung der persönlichen Beziehung. Ein Ehepaar, das gemeinsam frühstückt oder gemeinsam Freizeitaktivitäten ausübt, lebt nicht getrennt.

Natürlich schließt all dies nicht den höflichen und respektvollen Umgang miteinander aus.

Die Steuern können auch schon im Trennungsjahr neu berechnet werden.
Ein Wechsel der Steuerklasse während des Trennungsjahres kann Vorteile haben. Dieser muss aber eventuell durch Unterhaltszahlungen ausgeglichen werden.

Steuern im Trennungsjahr

In einer Ehe können Sie sich eine Menge Steuern sparen. Grund dafür ist die Möglichkeit, den Ehegattensplittingtarif zu wählen. Doch was ändert sich an der Steuer im Trennungsjahr?

Den meisten Ehepaaren ist nicht bewusst, dass schon nach der Trennung die Steuerklasse geändert werden kann. Dieser Wechsel erfolgt weder bei der Trennung noch bei der Scheidung von allein. Ein Ehepartner muss den Steuerwechsel beim Finanzamt beantragen. Die Zustimmung des anderen Partners wird dabei nicht benötigt.

Wechsel der Steuerklasse nach der Trennung?

Die gemeinsame Steuerveranlagung gilt immer bis zum Ende eines Kalenderjahres. Die Steuerklasse kann also immer erst zum Anfang jedes Jahres gewechselt werden. Abhängig vom Beginn der Trennungszeit kann es also sein, dass sich für den Großteil des Trennungsjahres die Steuerklasse nicht ändert.

Trennen Sie sich im Verlauf des Jahres 2020, können Sie die gemeinsamen Veranlagungen bis zum Ende dieses Jahres behalten. Mit dem Beginn Jahres 2021 müssen Sie in die getrennte Veranlagung wechseln.

Für den Ehepartner, der aufgrund der schlechteren Steuerklasse in der Ehe weniger verdient, hat es natürlich Vorteile während der Trennung in die Steuerklasse I oder II zu wechseln. Allerdings besteht auch nach der Trennung die gesetzliche Verpflichtung zur ehelichen Solidarität. Hat also ein Partner steuerliche Nachteile aufgrund eines Steuerklassenwechsels in der Trennungszeit, muss der andere Partner Trennungsunterhalt zahlen, um dies auszugleichen.

Steuererstattung im Trennungsjahr

Sind beide Ehepartner berufstätig und können sich untereinander nicht über die vom Finanzamt bezahlte Steuererstattung einigen, kann es zu Problemen kommen. Meist kommt es zu Streitigkeiten, wenn das Paar für den Zeitraum der Ehe die Kombination der Steuerklassen III und V gewählt hat. Der Partner mit Steuerklasse III zahlt monatlich weniger Steuern und muss dann mit der Steuererklärung Steuern nachzahlen. Im Vergleich dazu zahlt der Partner mit Steuerklasse V monatlich mehr Steuern, die dieser dann am Ende zurückerstattet bekommt.

Oft kommt es dann zum Streitfall, wenn durch die Trennung der Veranlagungen der Ehegatte mit der Steuerklasse V am Ende des Steuerjahres Geld zurückbekommt, während der Gatte mit Steuerklasse III Steuern nachzuzahlen hat. Während der Ehe gibt es keinen Ausgleich zwischen den Ehepartnern.

Der benachteiligte Ehepartner kann für den Teil des Steuerjahres, in dem die Ehepartner getrennt lebten, Ersatz verlangen. Dies geht aber nur, wenn dieser keinen Anspruch auf Unterhalt während der Trennung gegenüber dem Ehegatten mit Steuerklasse III erhoben hat. In einfach gelagerten Fällen kann unsere Mustervereinbarung zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung im Trennungsjahr bei der Regelung helfen.

Anspruch auf Unterhalt im Trennungsjahr?

Auch während der Trennungszeit hat der finanziell schwächere Ehepartner einen Anspruch auf eine Unterhaltszahlung. Die Ehepartner sollen durch die Unterhaltszahlungen den ehelichen Lebensstandard beibehalten können. Dabei ist entscheidend, dass der unterhaltsberechtigte Ehepartner „bedürftig“ ist, finanzielle Unterstützung zu bekommen. Grundsätzlich reicht ein Einkommensunterschied aus, um den Trennungsunterhalt zu begründen.

Die Unterhaltszahlung beginnt dabei mit der Trennung und endet bei der rechtskräftigen Scheidung. Oft ist aber ein Ehepartner auch nach der Scheidung weiterhin dem Ex-Ehegatten und/oder den Kindern gegenüber unterhaltspflichtig.

Die Höhe des Trennungsunterhaltes hängt vom Nettoeinkommen der Partner ab. Die Hälfte des gesamten Nettoeinkommens der Ehepartner steht dann jeweils den beiden Eheleuten zu. Berufsbedingte Kosten können vom Nettoeinkommen des jeweiligen Partners abgezogen werden. Feste Geldbeträge, wie in der Düsseldorfer Tabelle für den Kindesunterhalt, gibt es nicht. Dem zahlenden Ehepartner ist aber ein Selbstbehalt von 1.160 Euro (im Jahr 2020) sicher.

Für was kann Trennungsunterhalt gefordert werden?

Der Ehegatte kann Unterhalt für Folgendes verlangen:

  • Elementarunterhalt für den regelmäßigen Lebensbedarf (Kleidung, Nahrung, Wohnen)
  • Krankenversicherungsunterhalt
  • Ausbildungsbedingter Mehrbedarf (Kosten für eine Ausbildung oder Fortbildung)
  • Vorsorgeunterhalt (Kosten für eine Altersvorsorge)
  • Anwaltskosten, die aufgrund der Trennung anfallen

Gibt es eine Arbeitspflicht nach der Trennung?

Mit der Trennung sind beide Partner selbst dafür verantwortlich, für ihren Unterhalt zu sorgen. Ob der finanziell schwächere Ehepartner nun anfangen muss zu arbeiten oder mehr arbeiten muss, hängt von dessen persönlichen Verhältnissen, der früheren Erwerbstätigkeit, der Dauer der Ehe und den finanziellen Verhältnissen der Ehegatten ab. Generell kann man festlegen: Je länger die Ehe gedauert hat, desto weniger ist der nicht berufstätige Partner verpflichtet, sich um eine Arbeit zu bemühen.
Im Regelfall hat der nicht erwerbstätige Ehepartner während des Trennungsjahrs keine Pflicht zu arbeiten. Dies kann sich dann mit der rechtkräftigen Scheidung ändern.

Hat der unterhaltsberechtige Ehepartner während der Ehe in Teilzeit gearbeitet, reicht es grundsätzlich, wenn dieser während der Trennungszeit diese Arbeit weiterführt. Eine Pflicht nun Vollzeit zu arbeiten, besteht nicht.

Quellen: BGB;

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