Zahlt der Schuldner trotz Gerichtsurteil nicht, folgt die Zwangsvollstreckung
Zahlt ein Schuldner seine Geldschulden nicht, kann der Gläubiger ihn mahnen und dann verklagen. Spätestens wenn das Gericht entschieden hat, dass die Geldschuld tatsächlich besteht, sollte man als Gläubiger sicher sein, seine ausstehende Forderung nun zu erhalten. Doch in vielen Fällen zahlt der Schuldner trotz gerichtlichen Urteils nicht.
Dem Gläubiger steht dann die Möglichkeit zur Zwangsvollstreckung offen. Dabei kann er mit seinem Urteil bei Gericht die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners beantragen. Zwangsvollstreckung heißt, dass dem Schuldner bewegliches Vermögen, wie Bargeld, Lohnforderungen, Konten und Wertsachen oder unbewegliches Vermögen (wie beispielsweise sein Haus) weggenommen werden. Es kommt dann zur Zwangsversteigerung der Sachen. Das Geld aus dieser erhält der Gläubiger. Und zwar in der Höhe, in der seine Geldforderung bestanden hat. Sollte aus der Zwangsversteigerung noch Geld übrigbleiben, bekommt dies der ursprüngliche Schuldner zurück. Meist ist der Erlös bei einer Zwangsversteigerung jedoch wesentlich geringer als bei einem direkten Verkauf, beispielsweise über einen Makler *.
Zwangsversteigerung – wie man sich dagegen wehren kann
Als Betroffener einer Zwangsvollstreckung und einer Zwangsversteigerung hat man eine Vielzahl an Möglichkeiten, sich gegen diese Maßnahmen zu wehren. Während der Zwangsvollstreckung kann der Schuldner die Vollstreckungsabwehrklage erheben, wenn seiner Ansicht nach die Forderung, die im ursprünglichen Urteil festgestellt wurde, gar nicht besteht. Ist aus Sicht des Schuldners die Forderung zwar berechtigt, die Sache oder das Haus, die von der Zwangsvollstreckung betroffen sind, gehören ihm jedoch nicht, kommt die Drittwiderspruchsklage in Betracht. Meint der Schuldner, dass der Gerichtsvollzieher oder das Vollstreckungsgericht bei dem Verfahren der Zwangsvollstreckung Fehler gemacht haben, kann eine Vollstreckungserinnerung oder eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Richters oder des Rechtspflegers eingelegt werden.
Gegen die Zwangsversteigerung selbst bleibt dem Schuldner noch die Möglichkeit des Antrags auf einstweilige Einstellung. Diesen Antrag kann der Schuldner stellen, wenn er der Geldforderung des Gläubigers doch noch nachkommen kann und will. Die Zwangsversteigerung wird dann für maximal sechs Monate eingestellt. Begleicht der Schuldner in dieser Zeit seine Geldschuld nicht, kommt es zu einem neuen Termin für die Zwangsversteigerung.
Insbesondere bei Immobilien besteht die Möglichkeit, bei Zwangsversteigerungen echte Schnäppchen zu machen. (Foto: cp.fotografie/photocase.de)Zwangsversteigerung: Günstiger Erwerb von Immobilien möglich
Sowohl bewegliche also auch unbewegliche Sachen die zwangsvollstreckt wurde, werden dann in einer öffentlichen Versteigerung zu Geld gemacht. Dabei besteht die Möglichkeit, insbesondere bei Immobilien Schnäppchen zu machen. Die Zwangsversteigerung richtet sich nach dem Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG). Eine Zwangsversteigerung muss öffentlich bekanntgegeben werden. Dies erfolgt beispielsweise im Amtsblatt des Gerichts, im Internet oder mittels Aushang in dem jeweiligen Gericht. Der Termin der Versteigerung ist dann öffentlich. Das heißt: Jeder, auch der Schuldner, hat Zutritt.
Zu Beginn der Handlung wird ein geringstes Gebot aufgestellt, das jedenfalls die Versteigerungskosten decken soll. Die Zeit, um Gebote für die Versteigerung abzugeben, beträgt mindestens 30 Minuten. Das Ende einer Versteigerung wird grundsätzlich damit verkündet, dass der Rechtspfleger dreimal das letzte Gebot aufruft und keine neuen Gebote erfolgen. Dann folgt der Zuschlag, durch den der Höchstbieter automatisch Eigentümer der Sache wird. Auch der Gläubiger selbst kann die Sache ersteigern. Wird überhaupt kein oder ein zu geringes Gebot abgegeben, stellt das Gericht das Verfahren der Zwangsversteigerung ein. Der Gläubiger hat dann die Möglichkeit, später eine Fortsetzung der Zwangsversteigerung zu beantragen.
Teilungsversteigerung: Sonderform der Zwangsversteigerung
Eine besondere Art der Zwangsversteigerung stellt die Teilungsversteigerung dar. Oft sind mehrere Personen gemeinsam Eigentümer einer Immobilie, z.B. Ehepartner oder eine Erbengemeinschaft. (Das Eigentum an unterschiedlichen Eigentumswohnungen in einem Haus ist davon nicht betroffen.) Will einer der Miteigentümer seinen Anteil verkaufen, wird er sich damit in der Regel schwer tun – wer will schließlich nur einen Anteil an einer Immobilie kaufen?
Kann sich der Verkaufswillige nicht mit den anderen Eigentümern auf einen gemeinsamen Verkauf oder eine Ablösung durch die Miteigentümer einigen, kann er beim Amtsgericht eine Teilungsversteigerung beantragen. Diese läuft ähnlich ab wie eine normale Zwangsversteigerung. Allerdings gelten vereinzelt Sonderregeln, beispielsweise kann leichter ein Aufschub gewährt werden.
Da der direkte Verkauf an einen Dritten oft mehr Geld einbringt als eine Zwangsversteigerung, kann es sich lohnen, einen spezialisierten Anwalt einzuschalten, wenn ein Miteigentümer die Teilungsversteigerung beantragt.
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